Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ebenso wenig wie eine Einsichtnahme in den Einreichplan, den Flächenwidmungsplan oder Katastralmappe.
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