Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung rechtfertigten, sind nicht durch in einem Verfahren zulässige Projektänderungen bzw. die Aufforderung zu solchen gegeben bzw. nicht mit derartigen Verfahrensschritten verbunden (vgl. E 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).