Ro 2017/06/0029 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassene Klagenfurter BebauungsplanV 2016 gilt gemäß ihrem § 1 für alle nicht durch Teilbebauungspläne erfassten Teile des im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgewiesenen Baulandes. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 5 Klagenfurter BebauungsplanV 2016 nur in negativer Art und Weise formuliert, dass die in § 3 Abs. 2 und 3 Klagenfurter BebauungsplanV 2016 festgelegten Mindestabstände in bestimmten Fällen nicht gelten, und keine positive Regelung über die stattdessen anzuwendenden Mindestabstände enthält. Allerdings hat der Verordnungsgeber (der gemäß § 4 Abs. 3 Klagenfurter BebauungsplanV 2016 die Geltung des in § 4 Abs. 1 festgelegten Verlaufs der Baulinien zu den Baugrundstückgrenzen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen für die in § 3 Abs. 5 lit. a bis g Klagenfurter BebauungsplanV 2016 angeführten Ausnahmefälle - unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 - ausschließt), auch wenn die Vorschrift schwer verständlich ist, in § 4 Abs. 4 Klagenfurter BebauungsplanV 2016 im Ergebnis nähere Kriterien (nämlich öffentliche Interessen wie den Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) zur Festsetzung des Baulinienabstandes entlang öffentlicher Verkehrsflächen bestimmt, nach denen im Einzelfall der einzuhaltende Abstand zur Grundgrenze festzulegen ist. Auch eine solche Regelung stellt eine abstandrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, die die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nach sich zieht.