Art. 133 Abs. 8 B-VG normiert die verfassungsgesetzliche Ermächtigung des Bundes- oder Landesgesetzgebers zur Einräumung eines Revisionsrechts in anderen als den in Art. 133 Abs. 6 B-VG genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung mehrfach Gebrauch gemacht (vgl. zur Revisionslegitimation eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin etwa § 116 Abs. 2 WRG 1959 oder § 87c Abs. 3 AWG 2020). § 47a EpidemieG 1950 idF. BGBl. I Nr. 89/2022 ist am 1. Juli 2022 (ohne Übergangsbestimmung) in Kraft getreten (vgl. Materialien (GP XXVII. AB 1503)). Der VwGH hegte anlässlich auf § 47a EpidemieG 1950 gestützter Amtsrevisionen des BMSGPK bisher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/09/0148; 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Der VwGH hat auch in Fällen der Übertretung des EpidemieG 1950, in denen sowohl der Tatzeitraum als auch die Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses vor dem Inkrafttreten der EpidemieG 1950-Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 lagen, keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Amtsrevision des BMSGPK geäußert (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0140; VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).