Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A, vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 3. Juni 2025 mündlich verkündete und mit 10. Juli 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 101/092/14540/202442, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. September 2024 schrieb diese gemäß § 30 Abs. 3 TSchG dem Revisionswerber € 5.059,82 an Kosten für die Unterbringung und Betreuung einer bestimmten Katze sowie für externe tierärztliche Leistungen bezüglich dieser Katze für den Zeitraum vom 18. Juni 2024 bis 3. September 2024 vor.
2 Das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Hinsichtlich des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde rechtzeitig ein Ausfertigungsantrag gestellt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber am 13. Juni 2024 von S. eine Katze übernommen habe, die zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt entlaufen sei. Am 18. Juni 2024 sei im Gebüsch bei der Adresse des Hauses, in dem der Revisionswerber wohne, eine junge, verletzte Katze gefunden worden, die noch an diesem Tag ins TierQuarTier gebracht worden sei. Die Katze sei medizinisch behandelt worden, wobei Kosten in der Höhe von € 3.130,06 entstanden seien. Bei dieser Katze handle es sich um jene Katze, die S. am 13. Juni 2024 dem Revisionswerber übergeben habe.
4 Am 30. Juni 2024 habe die Zeugin S. den Revisionswerber informiert, dass er die entlaufene Katze im Tierheim finden könne; am 1. Juli 2024 habe sie ihn informiert, dass sie die Katze (belegt durch Fotos) im TierQuarTier gefunden habe und dass € 277, zu bezahlen seien. Der Revisionswerber habe darauf gemeint, dass er sie dann nicht holen werde, weil er kein Geld habe. Über Drängen von S. habe der Revisionswerber das TierQuarTier aufgesucht, wo ihm aber die Katze nicht ausgehändigt worden sei, weil sie sich von jener unterschieden habe, die auf einem Foto abgebildet gewesen sei, das der Revisionswerber dem Personal des TierQuarTiers vorgelegt habe.
5 Für den Transport der Katze ins TierQuarTier seien Kosten in der Höhe von € 66,39 angefallen, für die Unterbringung im TierQuarTier in der Höhe von € 1.863,37, zusammen mit den Kosten der medizinischen Behandlung somit € 5.059,82.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellungen zur Übergabe der Katze seien nicht strittig; jene zur Korrespondenz stütze sich auf den im Akt einliegenden Chat-Verlauf. Unstrittig sei auch, dass ihm die Katze bei seinem Besuch im Tierquartier nicht ausgefolgt worden sei. Die Feststellung, dass die Katze, für deren medizinische Behandlung und Unterbringung im TierQuarTier die bescheidmäßig vorgeschriebenen Kosten entstanden seien, jene sei, die von S. an den Revisionswerber übergeben worden sei, basiere auf folgenden Überlegungen:Zunächst habe S. ihre (ehemalige) Katze wiedererkannt. Sodann seien die auf den im Akt einliegenden Fotos abgebildeten Katzen, nämlich die von S. an den Revisionswerber übergebene einerseits und jene, die im Tierquartier versorgt worden sei, andererseits, auf Grund ihrer Zeichnung des Fells an der Nase und der Fellfarbe als identisch zu qualifizieren, insbesondere wenn man die Fotos wie in der Verhandlung geschehen teils auf dem Iphone bzw. auf Farbausdrucken vergleiche. Schließlich und das sei entscheidend sei die ins TierQuarTier verbrachte Katze just vor dem Haus (verletzt) aufgefunden worden, in dem der Revisionswerber wohne und von wo sie entlaufen sei. Demgegenüber erschienen die Aussagen des Revisionswerbers, ihm sei seine Katze erst am 22. Juni 2024 entlaufen, wohingegen die andere Katze bereits am 18. Juni 2024 ins TierQuarTier verbracht worden sei, weshalb die Katze im TierQuarTier nicht seine sein könne, als bloße Schutzbehauptung; der Revisionswerber habe sich wie sich aus dem Chat Verlauf ergebe seit dem Zeitpunkt, als er von den Kosten in Höhe von € 277, gehört habe, geweigert, die Katze vom TierQuarTier zurückzuholen, und diese Verwahrungsstelle nur wegen beharrlichen Drängens seitens S. aufgesucht. Dass der Revisionswerber dann dort den Mitarbeitern ein Foto einer anderen Katze vorgelegt habe, um nicht als „Halter“ der dort befindlichen Katze zu gelten und damit auch nicht verpflichtet werden zu können, die mittlerweile weitaus höher festgelegten Kosten zu bezahlen, liege nicht gänzlich außerhalb der Lebenserfahrung. Die Kosten der medizinischen Behandlung und der Unterbringung der Katze im TierQuarTier seien nachvollziehbar aufgeschlüsselt; deren Höhe sei auch zu keiner Zeit vom Revisionswerber substantiiert bestritten worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8 Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision. Begründend wird ausgeführt, es sei nicht gänzlich außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Foto eines anderen Tieres vorgelegt werde, um den entstandenen Kosten zu entgehen. Überdies sei die versorgte Katze beim Wohnhaus des Revisionswerbers gefunden worden und die Vorbesitzerin habe das Tier identifiziert. Das mutmaßliche Datum des Entlaufens werde als Schutzbehauptung gewertet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den in der Verhandlung gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt, als zulässig. Sie ist auch begründet.
10Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Vor dem Hintergrund des § 38 VwGVG iVm § 24 VStG hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl. Abs. 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
11Diese von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (z.B. VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, mwN).
12Gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen (vgl. z.B. VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018, mwN).
13Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 17.6.2025, Ra 2024/10/0032, mwN).
14 Im Verfahren war strittig, ob der Revisionswerber Halter der im TierQuarTier behandelten Katze war. Diesbezüglich vernahm das Verwaltungsgericht den Revisionswerber sowie die Zeugin S., die dem Revisionswerber die Katze zuvor übergeben hatte, und nahm Einsicht in diverse Fotos. Dem Revisionswerber wurde die Herausgabe der Katze im TierQuarTier von zwei Personen verweigert; auf dem Formular „Bestätigung der Tierrückgabe“ findet sich eine Unterschrift, das Formular wurde durchgestrichen.
15Das Verwaltungsgericht setzte sich mit dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag des Revisionswerbers, als Zeugen die im TierQuarTier am 1. Juli 2024 diensthabende Ärztin und eine weitere diensthabende Person einzuvernehmen, nicht weiter auseinander und traf auch keine Aussage dazu, weshalb diese Personen nicht einvernommen wurden. Entgegen § 25 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht somit ohne ausdrückliche Begründung von der Einvernahme dieser Zeugen Abstand genommen, obwohl sie zum Aussehen der Katze und dem vorgelegten Foto unmittelbare Wahrnehmungen hatten.
16 Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Verhandlungsprotokoll vom 10. Februar 2025 ist am Schluss wörtlich protokolliert: „Die Behördenvertreter legen ein Foto von dem Tier im Tierquartier vor, das eindeutig ein anderes Tier zeigt, als die vom Beschwerdeführer gehaltene Katze“.
17 Davor wird wörtlich protokolliert: „Der BF zeigt Foto von der Katze, das er angeblich am ersten Tag gemacht hat. Dieses Foto war aber auch auf den Plakaten, die ich im Stiegenhaus aufgehängt habe (der BF zeigt auf seinem Handy ein Foto von den Plakaten, auf diesen ist tatsächlich dasselbe Foto zu sehen). [...] Die Ärzte waren dann überrascht, als sie das Foto, das ich gerade vorgezeigt habe, gesehen haben, weil es sich dabei nach deren Auffassung nicht um die Katze S. handelt, die sich bei ihnen im Tierquartier befindet. Die Ärzte haben sich dann bei mir entschuldigt und haben mir mitgeteilt, dass sie mir die Katze nicht mitgeben könnten. Die Ärzte habe dann die Übergabebestätigung durchgestrichen; sie meinten auch, sie würden sich bei mir melden, wenn meine Katze doch noch gefunden wird. Meine Katze heißt S. Ich habe die Katze, die sich im Tierquartier befunden hat, auf einem Foto gesehen. Die Katzen waren unterschiedlich, die Katze, die dort war, war viel dünkler“.
18Das Verwaltungsgericht kam in der Folge im angefochtenen Erkenntnis ohne nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den in den Verhandlungsprotokollen aufgeworfenen Widersprüchen zum Aussehen der Katze und ohne sich gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG einen unmittelbaren Eindruck von den beantragten Zeugen verschafft zu haben, dennoch zur Feststellung, dass der Revisionswerber Halter der im TierQuarTier befindlichen Katze gewesen sei.
19 Damit unterließ es das Verwaltungsgericht jedoch in Verkennung der Rechtslage nicht nur, die beantragten Zeugen in einer Verhandlung selbst zu vernehmen, sondern auch, sich beweiswürdigend mit allen von ihm bis dahin aufgenommenen Beweisen auseinanderzusetzen.
20 Lässt eine Entscheidung jedoch notwendige Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch eine Partei im Wege der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, so führt ein solcher Mangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 24.4.2014, 2012/08/0134).
21Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERVZuschlag vorgesehen ist (vgl. zu beidem: VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026, mwN), war das über den Ersatz des in der VwGHAufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Ein Ersatz der Eingabegebühr war ebensowenig zuzusprechen, weil dem Revisionswerber Verfahrenshilfe auch im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG gewährt worden war (vgl. VwGH 17.7.2025, Ra 2024/08/0094).
Wien, am 11. Februar 2026
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