Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des D G in W, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024, W218 2277631 1/5E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit Bescheid der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 1. Juli 2022 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 23. Mai bis 17. Juli 2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2022 mit näherer Begründung ab. Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2023 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass der ohne Unterschrift, Amtssignatur oder Kanzleibeglaubigung erlassene Bescheid vom 1. Juli 2022 nicht als Bescheid im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG anzusehen sei.
2Mit Bescheid vom 31. Mai 2023 sprach das AMS neuerlich aus, der Revisionswerber habe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 23. Mai bis 17. Juli 2022 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer sonst sich bietenden, zumutbaren Beschäftigung bei der „Firma“ A vereitelt habe. Nachsicht werde nicht erteilt.
3 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er bestritt, ein vollversichertes Dienstverhältnis angeboten bekommen zu haben, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der gleichzeitig mit ihm bei der „Firma“ A geringfügig beschäftigt gewesenen Personen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - fest, der Revisionswerber sei vom 5. April bis 21. Mai 2022 geringfügig als Fahrer bei einer Pizzeria (dem Unternehmen A) beschäftigt gewesen. Der Inhaber der Pizzeria habe dem Revisionswerber eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden angeboten. Es habe sich um eine Aufstockung seiner geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherungspflichtige Stelle gehandelt, die dem Revisionswerber zumutbar gewesen sei. Der Revisionswerber habe sich geweigert, diese Stelle anzunehmen, sei daraufhin mit seinem Dienstgeber in einen Streit geraten und habe seine geringfügige Anstellung verloren.
6 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das AMS habe ein gründliches und ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich (in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2022) auf einige weitere bereits rechtskräftig gewordene Bezugssperren des Revisionswerbers sowie Telefonate zwischen diesem und der belangten Behörde gestützt, in denen der Revisionswerber die Mitarbeiter des AMS wüst und ungebührlich beschimpft habe. Zudem habe der Revisionswerber bereits mit einigen anderen ehemaligen Dienstgebern Probleme disziplinärer Art gehabt und auch Kursteilnehmer verbal attackiert. Auf Grund dieses wiederholten Verhaltens und seiner Angewohnheit, Dienstgeber einzuschüchtern, sei davon auszugehen, dass die im behördlichen Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen des Dienstgebers, er hätte dem Revisionswerber ein vollversichertes Dienstverhältnis angeboten, woraufhin der Revisionswerber ihn bedroht hätte, glaubhaft seien. Die Aussagen des Revisionswerbers seien hingegen nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Beim Bundesverwaltungsgericht sei der Eindruck entstanden, dass der Revisionswerber seine im Wesentlichen seit 1997 ununterbrochene Arbeitslosigkeit nicht unterbrechen wolle, weil er mit Notstandshilfe und geringfügigen Beschäftigungen das Auslangen finde und keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebe.
7 „Der Vollständigkeit halber“ sei, so das Bundesverwaltungsgericht, anzumerken, dass ein am 7. August 2023 erstellter Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) vorliege, dem Folgendes zu entnehmen sei:
„Aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der relevanten Befunde ist der Kunde derzeit teilzeitig, in einem Ausmaß von ca. 25 bis 30 Wochenstunden, einsetzbar. Es sind Tätigkeiten empfohlen, bei denen er alleine für sich arbeiten kann, dh kein Kundenkontakt, keine Team-Arbeit. Das Stressausmaß sollte gering sein.
Berufliche Fahr- und Aufsichtstätigkeiten, Arbeiten an laufenden unfallgefährdenden Maschinen, mit gefährlichen Arbeitsstoffen und an exponierten Stellen werden aufgrund der derzeitigen Medikation nicht empfohlen. Deshalb ist auch Liefertätigkeit mit PKW nicht empfohlen!“
8 Auf Nachfrage des AMS, ob diese Einschränkung bereits zum Zeitpunkt der Bezugssperre vorgelegen sei, habe von der begutachtenden Ärztin keine Auskunft erteilt werden können, weil es sich bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung um einen „Status quo“ handle.
9 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgerichtnach Wiedergabe der hg. Rechtsprechung zur Kausalität zwischen dem Verhalten der arbeitslosen Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sowie zu den Zumutbarkeitskriterien nach § 9 Abs. 2 AlVG , dem Revisionswerber sei auf Grund seines Verhaltens vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, zumal ihm hätte bewusst sein müssen, dass er die Stelle nicht erhalte, wenn er den Dienstgeber und dessen Sohn bedrohe. Die angebotene Stelle sei dem Revisionswerber zumutbar gewesen, weil er die Tätigkeit bereits in geringfügigem Ausmaß ausgeführt habe. Der Revisionswerber habe daher das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung mit seinem Verhalten vereitelt.
10 Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sah das Bundesverwaltungsgericht ab, weil der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt und dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen sei. Die Beschwerde sei den Sachverhaltsfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten und enthalte auch kein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könne. Es sei ausschließlich über eine nicht komplexe - Rechtsfrage zu erkennen gewesen.
11Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
13Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revision rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG, dass weder das AMS noch das Bundesverwaltungsgericht hinreichende Ermittlungen zur Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung durchgeführt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich insbesondere nicht mit dem Inhalt der im Juni 2023 durchgeführten arbeitsmedizinischen Begutachtung auseinandergesetzt, wonach unter anderem Liefertätigkeiten mit PKW auf Grund der Medikation des Revisionswerbers nicht empfohlen seien. Die Zumutbarkeit könne nicht ohne Weiteres damit begründet werden, dass die Tätigkeit bereits in der Vergangenheit geringfügig ausgeübt worden sei, weil es nach (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zumutbarkeit der Beschäftigung unerheblich sei, dass eine arbeitslose Person freiwillig auf Kosten ihrer Gesundheit geringfügig arbeite. Zudem gehe mit einer höheren Stundenanzahl eine erhöhte körperliche und psychische Belastung einher.
15 Die Revision ist entgegen demden Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG)Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG aus den im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.
16Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG unter anderem nur dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist sowie ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
17Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen - bzw. unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht Wochen - den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
18Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
19Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar istanzunehmen (vgl. VwGH 17.2.2023, Ra 2023/08/0012, mwN). Für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung aus medizinischer Sicht kommt es ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht aber auch darauf, ob der Revisionswerber in einer anderen Beschäftigung allenfalls freiwillig auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet (vgl. VwGH 20.4.2005, 2004/08/0252).
20Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit liegt dann vor, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert; unter diesen Voraussetzungen kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143, mwN).
21 Im vorliegenden Fall wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen, weil der Revisionswerber durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren, sonst sich bietenden Beschäftigung vereitelt habe.
22Der Revisionswerber hatte allerdings schon in der Beschwerde bestritten, dass ihm eine Beschäftigung überhaupt angeboten worden sei, und kommt in der Revision darauf zurück. Das Bundesverwaltungsgericht stufte diese Behauptung als unglaubwürdig ein. Es stützte sich dabei insbesondere auf Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2022. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Revisionswerbers wäre es aber erforderlich gewesen, die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es nämlich im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführendenmündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.2.2025, Ra 2024/08/0041, mwN).
23 Auch die Frage, ob dem Revisionswerber die Beschäftigung sollte sie ihm angeboten worden sein gesundheitlich zumutbar gewesen wäre, hätte in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssen.
24Das AMS selbst hatte nach der Beschwerdeerhebung schon Ermittlungen zur gesundheitlichen Zumutbarkeit der Beschäftigung durchgeführt (sodass es sich beim diesbezüglichen Revisionsvorbringen entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung jedenfalls um keine unzulässige Neuerung handelt). Das Ergebnis dieser Ermittlungen konnte nach den Angaben des AMS im Vorlagebericht wegen Überschreitung der Frist des § 56 Abs. 2 AlVG nicht mehr in eine Beschwerdevorentscheidung einfließen.
25 Im Vorlagebericht führte das AMS auch aus, dass aus den vorliegenden Aussagen des BBRZ keine „zwingende Unzumutbarkeit“ der gegenständlichen Beschäftigung abzuleiten sei.
26 Damit hätte sich das Bundesverwaltungsgericht aber nicht begnügen dürfen. Gemäß dem im Akt einliegenden (in Rn. 7 in den wesentlichen Passagen wiedergegebenen) Gutachten des BBRZ vom 12. Juni 2023 ist der Revisionswerber aus arbeitsmedizinischer Sicht teilzeitig, in einem Ausmaß von ca. 25 bis 30 Wochenstunden, einsetzbar. Unter anderem seien berufliche Fahr und Aufsichtstätigkeiten auf Grund der derzeitigen Medikation nicht zu empfehlen, weshalb auch eine Liefertätigkeit mit PKW nicht empfohlen sei. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Revisionswerber an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz leide und Antidepressiva einnehme, weshalb eine regelmäßige Behandlung bzw. Kontrolle beim Facharzt für Psychiatrie empfohlen werde.
27 Das Bundesverwaltungsgericht gab zwar im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen den Inhalt des Gutachtens wieder, bezog dieses aber nicht in seine Beurteilung der (gesundheitlichen) Zumutbarkeit ein. Diesbezüglich hielt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dem Revisionswerber sei die angebotene Stelle zumutbar, weil er die Tätigkeit bereits in geringfügigem Ausmaß ausgeführt habe. Es traf jedoch trotz der Hinweise im Gutachten auf die psychiatrische Diagnose und Dauermedikation des Revisionswerbers sowie der ebenfalls dem Akt zu entnehmenden Angaben der begutachtenden Ärztin gegenüber dem AMS, wonach die Medikation des Revisionswerbers zu einer Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit beim Lenken eines Fahrzeugs führen könne keinerlei Feststellungen zu der gesundheitlichen, insbesondere psychischen, Verfassung des Revisionswerbers, der Medikation im Zeitpunkt des Angebots der Beschäftigung oder den konkreten Anforderungen der Tätigkeit als Speisenzusteller im Ausmaß von 30 Wochenstunden.
28Das angefochtene Erkenntnis war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
29Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
30Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz der Eingabegebühr war nicht zuzusprechen, weil dem Revisionswerber Verfahrenshilfe auch im Umfang der Eingabegebühr gewährt wurde.
Wien, am 17. Juli 2025