Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revisionen 1. der S A, 2. des mj. A A, 3. der mj. H A, 4. des mj. A A und 5. der mj. A A, alle vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025, 1. W175 2315300 1/4E, 2. W175 2315301 1/3E, 3. W175 2315302 1/3E, 4. W175 2315303 1/3E und 5. W175 2315304 1/3E, betreffend Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 196 200/2026 10, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493, mwN).
4 Die revisionswerbenden Parteien gaben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellungnahme dazu an, sich als klaglos gestellt zu erachten.
5 Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz im beantragten Ausmaß gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist und kein zusätzlicher Ersatz von Einheitssatz und ERV-Zuschlag vorgesehen ist, war das über den Ersatz des in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrages (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen (vgl. zu alldem VwGH 11.2.2026, Ra 2025/02/0148, mwN).
Wien, am 9. April 2026
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