Rückverweise
Gelangt die Behörde bzw. das VwG zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zuzubilligen sei, darf es die Ergebnisse einer auf die Messwerte einer durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung als erwiesen annehmen (vgl. VwGH 21.9.1988, 88/03/0021). Wird hingegen ein Nachtrunk als erwiesen angenommen, bedarf es konkreter Feststellungen zur Art und Menge des solcherart vom Beschuldigten konsumierten Alkohols. Nur dann kann im Wege einer auf die Ergebnisse der durchgeführten Alkomatmessung gestützten amtsärztlichen Rückrechnung nachvollziehbar beurteilt werden, ob sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd. § 5 Abs. 1 StVO 1960 befunden hat oder eben gerade nicht.