12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Frage, ob die Tätigkeit einzelner Nachhilfelehrerinnen und -lehrer "am ehesten" jener einer "Lernbetreuung" (Beschäftigungsgruppe 4 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen) oder "am ehesten" jener einer "unterrichtenden Tätigkeit" zuzuordnen ist, kommt es angesichts der hier relevanten und in diesen Beschäftigungsgruppen typisierten Tätigkeitsmerkmale entscheidend vor allem darauf an, bis zu welchem Grad der Umstand einen wesentlichen Bestandteil der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gebildet hat, dass neben den einzelnen Nachhilfeeinheiten Vor- und Nachbereitungsarbeiten stattfanden, die einen unmittelbaren Bezug zu den konkreten Unterrichts- bzw. Nachhilfeeinheiten aufwiesen, eine erheblich ins Gewicht fallende Zeit einnahmen und aus Tätigkeiten wie der Planung, Gestaltung, Aufbereitung, Aktualisierung, Recherche, Dokumentation, Verbesserung usw. bestanden, zumal sich daraus auch Rückschlüsse auf eine mehr "betreuende" oder "unterrichtende" Art der Tätigkeit ergeben können. Die anhand dieser Kriterien im einzelnen vorgenommene Zuordnung erfordert eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls und wird in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn die maßgeblichen Umstände ermittelt und festgestellt worden sind und im Rahmen der Bewertung des Einzelfalls Berücksichtigung gefunden haben.