Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 340 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen werden ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation diesen Gebührensatz zu erhöhen. Der neue Gebührensatz ist aus dem Gebührensatz des ersten Satzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Der sich daraus ergebende Gebührensatz ist auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften und, in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG, Untersuchungsausschüsse des Nationalrates bzw. deren Vorsitzende sowie, in Angelegenheiten betreffend Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 oder gegebenenfalls Abs. 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, die für diese Verarbeitungen Verantwortlichen sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Rückverweise
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 78 Vollziehung
…Mit der Vollziehung des § 24a ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§…
§ 48
…1) Der Revisionswerber hat Anspruch auf Ersatz 1. der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß § 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat; 2. des Aufwandes, der für…
§ 52
…sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind. (3) Haben in den Fällen des…
§ 59
…allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr gemäß § 24a im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. (4) In der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen…