11 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zu den Wesenselementen einer Tätigkeit, welche der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen für deren Qualifikation als "unterrichtende Tätigkeit" und damit deren Zuordnung zur korrespondierenden Beschäftigungsgruppe voraussetzt, gehört zum einen der Gesichtspunkt, dass die Tätigkeit in der Erteilung von "Unterricht" besteht, dh. der Vermittlung von Können und/oder Wissen mit einem bestimmten Lernziel, nach einem bestimmten Plan und anhand bestimmter Lehrmethoden. Aus einer Zusammenschau mit den Regelungen über den fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs, wonach jedenfalls jene privaten Bildungseinrichtungen in den Anwendungsbereich eingeschlossen sind, die "die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 SchlOG 1962 zum Gegenstand haben", kann zum anderen geschlossen werden, dass "Unterricht" in der Ausprägung, wie er zum Beispiel von Lehrenden in Privatschulen dieser Art erteilt wird, von dieser Beschäftigungsgruppe erfasst ist (vgl. zu einem solchen Anwendungsfall des Mindestlohntarifs zB OGH 25.2.2016, 9 ObA 143/15t). Wesentlich ist zudem der Umstand, dass der Mindestlohntarif bei der Beschäftigungsgruppe 1 eine "Unterrichtseinheit" - in gleicher Weise wie das SchulzeitG 1985 (§ 4) eine "Unterrichtsstunde" - mit "50 Minuten" definiert und daran anknüpfend unter Verwendung des (auch im öffentlichen Lehrerdienstrecht gebräuchlichen) Begriffs der "Lehrverpflichtung" (vgl. zB § 43 LDG 1984) ein nach der Anzahl der monatlichen "Unterrichtseinheiten" bemessenes Monatsgehalt definiert, bei dessen Höhe als wesentliches Element auch die Leistung von "Vor- und Nacharbeiten" mitbedacht ist. Aus der dargestellten fachlichen Nähe und der Gleichartigkeit der Begriffe und Regelungstechnik im Vergleich mit dem Dienstrecht - beispielsweise - von Lehrern an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (vgl. die in § 1 lit. c des Mindestlohntarifs verwiesene Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG 1962) lässt sich auch schließen, dass die im Mindestlohntarif vorausgesetzten "Vor- und Nacharbeiten" des Unterrichts in ihrer Bedeutung und in ihrem zeitlichen Umfang kennzeichnend für die in der Beschäftigungsgruppe 1 umschriebene "unterrichtende Tätigkeit" sein sollen.