10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem bei der (in der Beschäftigungsgruppe 4 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen normierten) Umschreibung der "Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung" leisten, beigefügten Merkmal "im multikulturellen Bereich" soll für die Abgrenzung zwischen "unterrichtender" Tätigkeit (auch diese kann in einem "multikulturellen Bereich" stattfinden und es beruht die in der Regel höhere Entlohnung dieser Beschäftigungsgruppe im Vergleich zu Tätigkeiten der "Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich" evidentermaßen nicht auf dem Nichtvorliegen dieses Merkmals) und den in der Beschäftigungsgruppe 4 aufgezählten Tätigkeitsarten erkennbar keine für die Zuordnung der Tätigkeit zu einer der beiden genannten Beschäftigungsgruppen relevante Unterscheidungskraft zukommen.