JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0103 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des K P gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 9. Juli 2024, E 291/08/2024.001/002, betreffend Ruhebezug nach dem Bgld. LBPG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber ist Beamter des Landes Burgenland im Ruhestand.

2 Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 sprach die burgenländische Landesregierung über einen Antrag des Revisionswerbers, mit dem er sich gegen die Höhe der ihm für das Jahr 2023 gewährten Pensionsanpassung wendete, in Form eines Feststellungsbescheides über die Höhe des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 1. Jänner 2023 ab.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

4 In seiner rechtlichen Beurteilung setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander, wonach er die anzuwendenden Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Burgenländisches Landesbeamten Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), in denen eine Aliquotierung der Pensionsanpassung vorgesehen sei, als verfassungswidrig und unionsrechtswidrig ansehe. Es führte unter Hinweis auf das zu gleichlautenden Bestimmungen des Pensionsrechts des Bundes ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G 197 202/2023, aus, dass es die verfassungs und unionsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers nicht teile.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl VwGH 26.5.2025, Ra 2024/12/0118, mwN).

10Das im vorliegenden Fall (zu den angewendeten Rechtsvorschriften des Pensionsrechts des Landes Burgenland) erstattete Zulässigkeitsvorbringen ist im Wesentlichen wortident mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit, das in dem zu Ra 2024/12/0036 protokollierten Revisionsfall erstattet wurde, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision eines Beamten des Bundes im Ruhestand, der sich gegen die Anwendung der inhaltsgleichen Regelungen des Pensionsrechts des Bundes gewendet hatte, mangels Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG mit Beschluss vom 27. Februar 2025 zurückgewiesen hat. Es genügt daher, zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf diesen Beschluss zu verweisen.

11 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2025