JudikaturBVwG

W289 2295400-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Spruch

W289 2295400-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.05.2024, VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.05.2024, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.05.2024 sprach das Arbeitsmarkservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.05.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX wegen der Parallelität mit dem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig werde. Somit habe der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis im Anschluss an ein vollversichertes Dienstverhältnis, was eine Leistung des AMS ausschließe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in er im Wesentlichen vorbrachte, dass im Versicherungsdatenauszug ersichtlich sei, dass er bei der XXXX von 25.09.2023 bis zu diesem Zeitpunkt als geringfügig Beschäftigter mit nur 5 Stunden gemeldet gewesen sei und sein Verdienst nur EUR 225,- betragen habe. Bei der Firma XXXX sei er vom 16.10.2023 bis zum 30.04.2024 als Vollzeitkraft angemeldet gewesen. Ab 01.05.2024 sei er nicht mehr als Vollzeitkraft gemeldet gewesen, sondern nur mit 5 Stunden bei der Firma XXXX . Somit betrage sein Verdienst im Moment nur EUR 225,- und sei es unmöglich, mit diesem Betrag seine Rechnungen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für April und einen Versicherungsdatenauszug.

3. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 12.02.2025 gab das AMS bekannt, dass die amtswegige Abänderung des angefochtenen Bescheides beabsichtigt sei.

6. Am 18.07.2025 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht einen mit 20.05.2025 datierten Bescheid, Zl. XXXX , mit dem es den angefochtenen Bescheid vom 15.05.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen dahingehend abänderte, dass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 7 und 12 AlVG ab 01.05.2024 zuerkannt wird. Im Wesentlichen wurde darin mit näherer Begründung und unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, festgehalten, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG in der gegenständlichen Konstellation nicht anzuwenden sei und daher Arbeitslosigkeit ab 01.05.2024 vorgelegen habe. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 15.05.2024 ausschließlich über eine Abweisung des Arbeitslosengeldantrages vom 02.05.2024 abspreche, sei aus diesem (offenkundig ausschließlich belastenden) Bescheid jedenfalls niemandem ein Recht erwachsen und somit eine Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG möglich, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

7. Mit Mitteilung vom 18.07.2025 bestätigte das AMS, dass der Bescheid vom 20.05.2025 in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS änderte mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.05.2025 den (eigenen) Bescheid vom 15.05.2024 von Amts wegen ab und gab dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers statt.

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich unzweifelhaft aus einer vom AMS am 18.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ausfertigung des genannten Bescheids. Dass dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist, bestätigte das AMS am 18.07.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.05.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Abänderung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.

Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.