JudikaturBVwG

G308 2297171-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
05. Februar 2025

Spruch

G308 2297171-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Gottfried SCHABERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA KUGLER, Klagenfurt, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § § 7 und § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bis zum XXXX .2024 vorliege, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX bis laufend überschneide, wodurch das geringfügige Dienstverhältnis in die Arbeitslosenversicherungspflicht für die Tage der Überschneidung eingebunden werde. Die geringfügige Beschäftigung sei laut Angaben der BF nicht beendet worden.

2. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF vom XXXX 2024 über ihre Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, Arbeitslosigkeit liege vor.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG am XXXX .2024 vorgelegt.

6. Mit Beschluss vom XXXX .2024 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in einem bereits anhängigen Verfahren über die hier zu klärende Rechtsache ausgesetzt.

7. Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Das ausgesetzte Verfahren wird daher fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stand bis XXXX 2024 bei der Firma XXXX , welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX bis laufend überschneidet.

Mit XXXX .2024 beantragte die BF die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, ihre letzte vollversicherte Beschäftigung endete am XXXX .2024.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

In der Beschwerde bringt die BF über ihre Rechtsvertretung weiters vor, dass gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gelte als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, außer es werden vom Dienstnehmer mehrere geringfügige Dienstverhältnisse ausgeübt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Antrag auf Arbeitslosengeld der BF zu Recht gemäß § 7 iVm § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt hat.

lm gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ob verfahrensgegenständlich § 12 Abs. 3 lit. h AIVG Anwendung findet, obwohl die geringfügige Beschäftigung unverändert geblieben ist.

Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Entsprechend der oa Entscheidung des VwGH lag zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren vor dem BVwG keine Gebühren anfallen, eine etwaige Rückforderung ist bei der Finanz geltend zu machen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.