JudikaturBVwG

G308 2296713-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
05. Februar 2025

Spruch

G308 2296713-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Gottfried SCHABERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Philipp SUPPAN, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab XXXX .2024 von XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 33 iVm §24 Abs 1, § 38, § 7 und § 12 AlVG 1977 eingestellt wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX bis zum XXXX .2024 vorliege, welches sich mit der geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX ab XXXX 2024 überschneide, Die geringfügige Beschäftigung wurde ab XXXX 2024 beendet.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF über seine Rechtsvertretung und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX .2023, XXXX , vonseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die Durchführungsweisung zur Arbeitslosenversicherung geringfügig Beschäftigter erfolgt sei. Die nun vom Ministerium diktierte Vorgangsweise finde im Gesetzestext keine Deckung. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gelte als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG am XXXX .2024 vorgelegt.

Mit Beschluss vom XXXX .2024 wurde das Verfahren bis zur relevanten Entscheidung des VwGH ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stand bis XXXX .2024 in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

Überschneidend um einen Tag stand der BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom XXXX .2024, Ra XXXX , erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag somit unter Anwendung der oa Entscheidung des VwGH die Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit des BF vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom XXXX .2024, Ra XXXX , mit der angeführten Rechtsfrage, dazu weiteres in der rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug des BF von Notstandshilfe ab XXXX .2024 zu Recht gemäß § 33 iVm 7 iVm § 12 AlVG 1977 mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt hat.

Der VwGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, erstmalig mit der Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung und anderen (parallel) verlaufenden Vollversicherungszeiten. Entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2024 lag zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF die Anspruchsvoraussetzung „Arbeitslosigkeit“ vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren vor dem BVwG keine Gebühren anfallen, eine etwaige Rückforderung ist bei der Finanz geltend zu machen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.