Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M A in H, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. September 2024, W213 2299101 1/2E, betreffend Urlaubsersatzleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht seit 1. Mai 2024 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 13. Mai 2024 stellte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht fest, dem Revisionswerber gebühre gemäß § 13e Abs. 1 GehG anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30. April 2024 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.124,06 brutto.
3 Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 13e Abs. 1 GehG stehe dem Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub zu, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen werde. Nach § 13e Abs. 2 Z 1 GehG gebühre die Urlaubsersatzleistung nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch seinen Vorgesetzten nicht verbraucht habe, es sei denn der Verbrauch sei wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich gewesen.
4 Der Revisionswerber sei mit Ablauf des 30. April 2024 in den Ruhestand versetzt worden. Den Urlaubsanspruch aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 habe er wegen langer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst nicht verbrauchen können. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 und der Resturlaub aus dem Jahr 2020 seien gemäß § 69 Abs. 1 BDG 1979 verfallen. Folglich seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2022, 2023 und 2024 gegeben und dem Revisionswerber gebühre gemäß einer näher dargestellten Berechnung eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von insgesamt € 8.124,06.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber insoweit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, als ihm nicht auch eine Urlaubsersatzleistung für das Jahr 2021 zuerkannt worden sei. Ausdrücklich unangefochten blieben der unterbliebene Zuspruch des Resturlaubes für das Jahr 2020 sowie die Zusprüche betreffend die Jahre ab 2022.
6 Diese Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, der Revisionswerber habe am 11. Juni 2021 einen Dienstunfall erlitten und sei danach bis zu seiner Ruhestandsversetzung „im Krankenstand“ gewesen. Im Jahr 2021 habe der Revisionswerber einen Urlaubsanspruch von 200 Stunden gehabt und keinen Urlaub verbraucht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß in diesem Jahr betrage 160 Stunden.
7 Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dem Revisionswerber sei der Verbrauch von Erholungsurlaub im Zeitraum von 11. Juni 2021 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. April 2024 infolge seines „Krankenstandes“ nicht möglich gewesen. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) führte das Verwaltungsgericht aus, dass vor unionsrechtlichem Hintergrund eine Anwendung des § 69 Abs. 1 BDG 1979 geboten und ein zweijähriger Übertragungszeitraum zu berücksichtigen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Ergebnis, wonach Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übergangszeitraumes verfallen, unionsrechtskonform sei (Hinweis auf VwGH 4.9.2014, Ra 2014/12/0008). Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Verfall des Erholungsurlaubes nicht stattgefunden habe, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf der zweijährigen Übergangszeit bestünden (Hinweis auf VwGH 9.3.2020, Ra 2020/12/0001 und 13.9.2017, Ra 2017/12/0081). Im Ergebnis sei daher der Urlaubsanspruch des Revisionswerbers für das Jahr 2021 mit Ablauf des Jahres 2023 verfallen und die Zuerkennung einer diesbezüglichen Urlaubsersatzleistung sei somit gemäß § 13e Abs. 3 GehG ausgeschlossen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 13.1.2025, Ra 2023/12/0094, Rn. 9, mwN).
13 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, ob der Vorgesetzte des Revisionswerbers gemäß § 69 Abs. 3 BDG 1979 analog darauf hätte hinwirken (oder zumindest hinweisen) müssen, dass anstelle des nicht konsumierbaren Erholungsurlaubs die gesetzlich zustehenden Ersatzleistungen geltend gemacht werden, bevor diese (ebenso wie der Anspruch auf Erholungsurlaub) „verfallen“. Weiters führt der Revisionswerber auch unter Bezugnahme auf die in § 1157 ABGB geregelte Fürsorgepflicht eines Dienstgebers, die auch für Dienstverhältnisse nach dem BDG 1979 gelte, ins Treffen, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor, ob § 69 Abs. 3 BDG 1979 dahin auszulegen sei, dass der „Verfall“ von Urlaubsersatzleistungen nicht eintrete, wenn es der Vorgesetzte unterlassen habe, entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Geltendmachung der Urlaubsersatzleistung durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
14 Damit bezieht sich das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers ausschließlich auf Fragen des „Verfalls“ von Urlaubsersatzleistungen. Allerdings ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf eine Urlaubsersatzleistung betreffend das Jahr 2021 „verfallen“ sei, sondern es hat ausgehend davon, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Erholungsurlaub für das Jahr 2021 verfallen sei bereits die Gebührlichkeit des geltend gemachten Urlaubsersatzanspruches verneint. Damit hat das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis aber die Ansicht zu Grunde gelegt, dass niemals ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung betreffend das Jahr 2021 bestanden habe, weshalb sich insoweit auch die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nach dem „Verfall“ eines solchen Anspruchs nicht stellt (vgl dazu, dass Verjährung nur im Umfang eines bestehenden Anspruchs eintreten und ein nicht bestehender Anspruch nicht verjähren kann, etwa VwGH Ra 2021/12/0041, Rn. 21, mwN).
15 Die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigte Rechtsfrage ist somit für den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens ohne Relevanz und daher von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Revision zu begründen (vgl etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2022/12/0187, Rn. 14, mwN, wonach die Zulässigkeit der Revision voraussetzt, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt). Der das angefochtene Erkenntnis tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Erholungsurlaub für das Jahr 2021 verfallen sei, ist der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen getreten.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2025