Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Mag. G M in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Februar 2024, W255 2286816 1/3E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht seit 1. August 2022 in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (belangte Behörde) vom 7. Juni 2023 wurde festgestellt, dem Revisionswerber gebühre ab dem 1. August 2022 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 5.160,84.
2 Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 beantragte der Revisionswerber unter Hinweis darauf, dass ihm die erste Pensionsanpassung im Jahr 2023 nur anteilig gewährt worden und diese Vorgehensweise „gleichheits und damit verfassungswidrig“ sei, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe seiner Pension ab dem 1. Jänner 2023.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2023 wurde festgestellt, dem Revisionswerber gebühre ab 1. Jänner 2023 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.310,51. Sein Antrag auf „eine andere Erhöhung“ des Ruhebezuges wurde abgewiesen. In der Bescheidbegründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass infolge der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Juli 2022 gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre, weshalb seine Gesamtpension zum Jänner 2023 entsprechend erhöht worden sei.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Verwaltungsgericht zu vom Revisionswerber geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G 197 202/2023 ua, in dem dieser eine Verfassungswidrigkeit unter anderem der angewendeten Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 verneint hatte. Zur vom Revisionswerber geltend gemachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) davon aus, dass keine Unionsrechtswidrigkeit vorliege.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst einen Begründungsmangel geltend und behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit „überhaupt nicht erläuternd auseinandergesetzt“, sondern diese nur „apodiktisch verneint“.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, Rn. 14, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird.
13 Weiters führt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung vorliege. Diesbezüglich behauptet der Revisionswerber, er hätte bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn er sieben Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu begründen.
14 Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl. EuGH 20.4.2023, C 52/22, Rn. 49, mwN).
15 Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass und insbesondere welche Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN).
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2025