JudikaturBVwG

W198 2302039-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Spruch

W198 2302039-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 16.09.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2024, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: AMS) vom 16.09.2024, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.08.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit seiner vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH bis 16.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des ASVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH nicht beendet und gelte daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er laufend einer Beschäftigung bei der XXXX GmbH nachgehe und im Monat Mai 2024 (aufgrund der Auszahlung einer Gewinnbeteiligung) ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Seit dem Monat Juni 2024 liege wieder eine geringfügige Beschäftigung bei einem Einkommen von € 240,42 monatlich vor. Der Beschwerdeführer habe seine Vollzeitbeschäftigung bei der Firma XXXX zum 16.08.2024 einvernehmlich gelöst und begehre er daher die beantragte Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt sowie die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung. Es liege ein Härtefall vor und habe der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sicher nicht darauf abgezielt, einem geringfügig Beschäftigten mit einem Einkommen in Höhe von € 240 monatlich wegen einer einmaligen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze um € 43 einen Leistungsanspruch abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2023 auch bereits unter ähnlichen Umständen Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Darüber hinaus verwies der Beschwerdeführer auf eine bestehende (finanzielle bzw. persönliche) Notlage.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitraum 01.12.2023 bis 16.08.2024 jeweils durchgehende Beschäftigungen bei den Firmen XXXX sowie XXXX GmbH vorgelegen seien und liege daher jedenfalls keine Unterbrechung von mindestens einem Monat im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vor. Dagegen seien mehrfache Wechsel zwischen vollversicherten und geringfügigen Beschäftigungen bei der XXXX GmbH vorgelegen. Der Wechsel von der vollversicherten zur geringfügigen Beschäftigung mit 01.06.2024 stehe dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegen. Da der Beschwerdeführer sohin nicht als arbeitslos zu qualifizieren sei, habe seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben werden können.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 07.11.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 09.12.2024 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage samt Unterlagenvorlage, darunter eine mit 03.12.2024 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag, an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Am 22.01.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.02.2025 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.01.2025 übermittelt.

9. Mit Mitteilung vom 20.02.2025 replizierte die belangte Behörde darauf und übermittelte eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 01.01.2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand von 01.07.2023 bis 30.11.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Von 01.12.2023 bis 16.08.2024 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX

Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses hat der Beschwerdeführer am 17.08.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Darüber hinaus stand der Beschwerdeführer von 01.12.2023 bis 31.12.2023 in einem vollversicherungspflichtigen, von 01.01.2024 bis 30.04.2024 in einem geringfügigen, von 01.05.2024 bis 31.05.2024 wiederum in einem vollversicherungspflichtigen, von 01.06.2024 bis 31.08.2024 erneut in einem geringfügigen und von 01.09.2024 bis 31.12.2024 wiederum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH.

Von 01.01.2025 bis 12.01.2025 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Akt ein.

Die (vollversicherten und geringfügigen) Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich eindeutig aus dem Versicherungsverlauf vom 31.03.2025. Überdies geht aus den im Akt einliegenden Gehaltsabrechnungen hervor, dass der Beschwerdeführer im Monat Mai 2024 bei der XXXX GmbH ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze sowie in den Monaten Juni bis August 2024 ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten hat.

Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS, Wien Redergasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 12 AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend stand der Beschwerdeführer – neben seinem von 01.12.2023 bis 16.08.2024 durchgehenden vollversicherungspflichten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX - im Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX GmbH, aus welchem er ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat.

Im Anschluss an dieses vollversicherte Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH im Mai 2024 war der Beschwerdeführer von 01.06.2024 bis 31.08.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses bei der XXXX am 31.05.2024 bei demselben Dienstgeber ab 01.06.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, steht fest, dass nach sozialversicherungsrechtlicher Beendigung des vorhergehenden vollversicherten Dienstverhältnisses nicht die für eine neuerliche Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einen Monat eingehalten wurde.

Der Beschwerdeführer war daher auch ab 01.06.2024 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG, zumal der Wechsel von der vollversicherten zur geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX GmbH mit 01.06.2024 dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegensteht.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei der XXXX GmbH nur im Monat Mai 2024 die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Auszahlung einer Gewinnbeteiligung lediglich um € 43 überschritten habe, so ist dazu auszuführen, dass auch bei sehr kurzfristigen Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden ist (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Zl. 2010/08/0168). Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist eindeutig und lässt keinen Gestaltungsspielraum für einen eventuellen – wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten – „Härtefall“ offen.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zwar – im Sinne der aktuellen Judikatur des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, zur Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG – prinzipiell dahingehend zuzustimmen ist, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann.

Daraus ist für den Beschwerdeführer jedoch lediglich zu gewinnen, dass sich aus der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX mit der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH im Zeitraum vom 01.06.2024 bis zum 16.08.2024 tatsächlich kein Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergibt. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer jedoch seine Beschäftigung bei der XXXX GmbH, die von 01.05.2024 bis 31.05.2024 zweifelsfrei und unbestritten als vollversicherte Beschäftigung zu qualifizieren war, ab dem 01.06.2024 als geringfügige Beschäftigung weitergeführt, woraus sich unmittelbar die Rechtsfolge ergibt, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung dieser Beschäftigung (zum 31.12.2024) gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gilt (wobei ihm ab dem 01.01.2025 ohnehin bereits wieder Arbeitslosengeld zuerkannt wurde).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 17.08.2024 keine Folge gegeben.

Soweit in der Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.01.2025 behauptet wird, dass „aufgrund der Vollversicherung in den Monaten September 2024 und Oktober 2024 […] Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 17.08.2024 bis 31.08.2024“ bestehe, so kann nicht nachvollzogen werden, warum sich aus der Vollversicherung in den Monaten September und Oktober 2024 ein Arbeitslosengeldanspruch für den Monat August 2024 ergeben sollte.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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