Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien (an dessen Stelle gemäß § 22 VwGG eingetreten: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Mai 2024, Zlen. 1. VGW 021/014/9155/2023 10 und 2. VGW 021/V/1410330/2023, betreffend Übertretungen des Tabak und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. I T und 2. J GmbH, beide vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in Wien),
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird im Umfang der Anfechtung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Aufhebung der Spruchpunkte 1. bis 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird im Umfang der Anfechtung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Aufhebung des Spruchpunktes 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten und nunmehr revisionswerbenden Behörde vom 23. März 2023 wurden über den Erstmitbeteiligten wegen Übertretungen von Bestimmungen des Tabak und Nichtraucherinnen bzw. NichtraucherschutzgesetzesTNRSG in sieben Spruchpunkten gemäß § 14 Abs. 1 1. Strafsatz TNRSG Geldstrafen in näher genannter Höhe samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zweitmitbeteiligte für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2 Das Straferkenntnis betraf im Einzelnen die folgenden, dem Erstmitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten vorgeworfenen Übertretungen:
-Beim Produkt „Orange Bud“, dessen Herstellerin und Lieferantin die Zweitmitbeteiligte sei, und welches ein pflanzliches Raucherzeugnis darstelle sowie nach Lieferung an einen näher genannten Fachbetrieb dort am 10. August 2021 durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sei, habe auf der Packung der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“ gefehlt. Diesbezüglich wurde dem Erstmitbeteiligten eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 10f Abs. 1 TNRSG vorgeworfen (Spruchpunkt 1.). Dieselbe Übertretung wurde dem Erstmitbeteiligten hinsichtlich des Produktes „Pine Apple“ vorgeworfen (Spruchpunkt 4.).
-Das Produkt „Orange Bud“, dessen Herstellerin und Lieferantin die Zweitmitbeteiligte sei, und welches ein pflanzliches Raucherzeugnis darstelle sowie nach Lieferung an einen näher genannten Fachbetrieb dort am 10. August 2021 durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sei, enthalte die Bezeichnung „Orange“, die einem Lebensmittel ähnle und daher ein nicht zulässiges Element darstelle. Diesbezüglich wurde dem Erstmitbeteiligten eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 iVm § 10f Abs. 4 und § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG vorgeworfen (Spruchpunkt 2.). Dieselbe Übertretung wurde dem Erstmitbeteiligten hinsichtlich des Produktes „Pine Apple“ vorgeworfen (Spruchpunkt 5.).
- Die Zweitmitbeteiligte habe als Herstellerin des Produktes „Orange Bud“ keine vor Inverkehrbringen an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermittelnde, nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, übermittelt, und das Produkt sei am 10. August 2021 in einem näher genannten Fachbetrieb durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden. Diesbezüglich wurde dem Erstmitbeteiligten eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 3 iVm § 8c Abs. 1 und 3 TNRSG vorgeworfen (Spruchpunkt 3.). Dieselbe Übertretung wurde dem Erstmitbeteiligten hinsichtlich des Produktes „Pine Apple“ vorgeworfen (Spruchpunkt 6.).
-Die Zweitmitbeteiligte habe am 24. Jänner 2022 Hanfblüten, welche ein pflanzliches Raucherzeugnis darstellten, über eine näher genannte Internetseite in Verkehr gebracht und damit gegen das Versandhandelsverbot von Tabakerzeugnissen verstoßen. Diesbezüglich wurde dem Erstmitbeteiligten eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG vorgeworfen (Spruchpunkt 7.).
32. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt, hob das gesamte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren zu allen sieben Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, das Tabak-Büro habe am 10. August 2021 eine Kontrolle eines näher genannten Fachbetriebes durchgeführt. Bezüglich der dabei vorgefundenen Produkte „Orange Bud“ und „Pine Apple“ dabei handle es sich jeweils um Hanfblüten sei im Protokoll der jeweiligen Probennahme die Zweitmitbeteiligte als Herstellerin und Lieferantin genannt gewesen. Auf der jeweiligen Packung habe der gesundheitsbezogene Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“ gefehlt, beide Produkte hätten Bezeichnungen, die Lebensmitteln ähneln nämlich „Orange“ und „Apple“ , enthalten und zu beiden Produkten sei keine Eintragung im „CEG“ erfolgt. Durch vorgelegte Rechnungen und Lieferscheine sei dokumentiert, dass die Zweitmitbeteiligte u.a. das Produkt „Orange Bud“ von der F.G. GmbH und der G.C. V GmbH, jeweils mit Sitz in Wien, bezogen habe. Der Anzeige angeschlossene Screenshots zu einer näher genannten Internetadresse zeigten, dass die Zweitmitbeteiligte dort im Impressum genannt werde. Weiters beinhalte die Internetseite den Text „... alle 4 Ergebnisse“, „Nach Preis sortiert: niedrig zu hoch“ sowie Fotos von u.a. dem Produkt „Orange Bud“ samt der Preisangabe „ab € 20“.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten 1., 2., 4., und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde aus, beim Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die in näher bezeichneter Weise den Vorschriften nicht entsprechen, werde im Fall der Lieferung durch einen „Erzeugungs- und Handelsbetrieb“ die Verwaltungsübertretung in dem Augenblick begangen, in dem das Erzeugnis „expediert“ werde. Es sei denkunmöglich, dass das verfahrensgegenständliche entgeltliche Bereitstellen der in Rede stehenden Erzeugnisse durch die Zweitmitbeteiligte erst am 10. August 2021 erfolgt sei, seien doch die beiden Produkte an diesem Tag bereits im Fachbetrieb zum Verkauf bereitgehalten worden. Schon aufgrund der unrichtigen Angabe der Tatzeit im Straferkenntnis, in dem auf den Zeitpunkt des Auffindens der Produkte anlässlich der behördlichen Kontrolle im Fachbetrieb abgestellt werde, sei das Straferkenntnis der belangten Behörde in diesen Punkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
6Zu den Spruchpunkten 3. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde führte das Verwaltungsgericht aus, § 8c Abs. 1 TNRSG verpflichte die Hersteller oder Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse, dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln. Bezüglich des Produktes „Orange Bud“ hätten die Mitbeteiligten nachgewiesen, dass dieses Produkt von in Wien ansässigen Unternehmen bezogen worden sei. Hinsichtlich des Produktes „Pine Apple“ hielt das Verwaltungsgericht fest, die Zweitmitbeteiligte habe sich damit verantwortet, diesbezüglich nur Großhändlerin gewesen zu sein. Das Beweisverfahren habe jedenfalls keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zweitmitbeteiligte Herstellerin oder Importeurin der beiden in Rede stehenden Produkte gewesen sei. Daher sei das Verwaltungsstrafverfahren auch diesbezüglich einzustellen gewesen.
7Im Hinblick auf Spruchpunkt 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ging das Verwaltungsgericht davon aus, das Verbot des Versandhandels nach § 2a TNRSG umfasse den Versand und die Lieferung dieser Erzeugnisse durch Hersteller, Importeure bzw. Händler an Verbraucher. Nach dem TNRSG sei aber das bloße „Anbieten einer nach dem TNRSG verbotenen Tätigkeit“ nicht strafbar. Dem Erstmitbeteiligten sei zwar angelastet worden, dass pflanzliche Raucherzeugnisse in Verkehr gebracht worden seien. Es gebe aber keinen Beweis dafür, dass die Zweitmitbeteiligte tatsächlich pflanzliche Raucherzeugnisse an Verbraucher versendet bzw. geliefert hätte. Der Erstmitbeteiligte habe daher die ihm in diesem Spruchpunkt angelastete Übertretung nicht begangen.
83. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Mit Schreiben vom 27. August 2024 erklärte der (damals) Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 22 VwGG seinen Eintritt in das Revisionsverfahren.
9 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
104. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. NichtraucherschutzgesetzesTNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2019, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(...)
1d. ‘pflanzliches Raucherzeugnis‘ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,
1e. ‘verwandtes Erzeugnis‘ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,
(...)
2. ‘Inverkehrbringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten unabhängig vom Ort ihrer Herstellung für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,
(...)
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von
1.Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
(...)
ist verboten.
(...)
Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaften für Rauchtabakerzeugnisse
§ 5. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen hat den folgenden allgemeinen Warnhinweis zu tragen:
‘Rauchen ist tödlich hören Sie jetzt auf.‘
(...)
Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
§ 5c.
(1) Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses hat den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
‘Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.‘
(...)
Erscheinungsbild
§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
(...)
4.einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
(...)
Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse
§ 8c. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.
(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw. Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.
(3) Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
(...)
Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten
§ 10c (...)
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
(...)
2.darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,
3.hat bei nikotinhältigen Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:
‘Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.‘ und
4.hat bei nikotinfreien Erzeugnissen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten:
‘Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.‘
(...)
Pflanzliche Raucherzeugnisse
§ 10f. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
‘Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.‘
(2.) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs. 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z.B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2 für 1 Angebote, kostenlose Abgabe).
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Wer
1.Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2.gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
3.gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,
(...)
5.gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,
(...)
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“
12 4.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG lauten (auszugsweise):
„TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
(...)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(...)
15.‘pflanzliches Raucherzeugnis‘ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann;
(...)
37.‘Hersteller‘ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
(...)
39.‘Importeur von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen‘ den Eigentümer oder eine Person, die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse oder die verwandten Erzeugnisse hat, die in das Gebiet der Union gelangt sind;
(...)
TITEL II
TABAKERZEUGNISSE
(...)
KAPITEL II
Kennzeichnung und Verpackung
(...)
Artikel 13
Erscheinungsbild der Erzeugnisse
(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
(...)
d)einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln;
(...)
TITEL III
ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN UND PFLANZLICHE RAUCHERZEUGNISSE
(...)
Artikel 21
Pflanzliche Raucherzeugnisse
(1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:
‘Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.‘
(...)
(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und d aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
(...)
Artikel 22
Meldung von Inhaltsstoffen von pflanzlichen Raucherzeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe und ihrer Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, wenn die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel zu übermittelnden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten pflanzlichen Raucherzeugnisses vorzulegen.
(...)
Artikel 23
Zusammenarbeit und Durchsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie verlangten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß und innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen bereitstellen. Die Informationspflicht obliegt in erster Linie dem Hersteller, wenn er in der Union niedergelassen ist. Die Informationspflicht obliegt in erster Linie dem Importeur, wenn der Hersteller außerhalb der Union und der Importeur in der Union niedergelassen ist. Die Informationspflicht obliegt gemeinsam dem Hersteller und dem Importeur, wenn beide außerhalb der Union niedergelassen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten nicht eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Verwaltungssanktionen finanzieller Art, die für vorsätzliche Verstöße verhängt werden, dürfen so gestaltet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.
(...)“
13 4.3. Zur Abweisung der Revision im Umfang der Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde:
144.3.1. In der Revision wird zur Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde zusammengefasst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes nach § 10f TNRSG sämtliche Marktteilnehmer in der Lieferkette verpflichte. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde seien aufgrund eines unrichtigen Tatzeitpunktes aufzuheben. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens könne nämlich für die dem Erstmitbeteiligten tatsächlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht von Relevanz sein, da ihm kein unstatthaftes Inverkehrbringen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG vorgeworfen worden sei. Solange mangelhafte Produkte am Markt seien, seien diese unabhängig vom Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens vom Markt zu nehmen. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über das Erscheinungsbild stelle ein Unterlassungsdelikt und häufig ein Dauerdelikt dar. Bei Dauerdelikten sei nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Festlegung der Tatzeit mit dem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht zu beanstanden.
15 Die Revision erweist sich in dieser Hinsicht zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig. Sie ist in diesem Umfang im Ergebnis jedoch nicht begründet.
16 4.3.2. Das Verwaltungsgericht stützte die Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde darauf, dass dem Mitbeteiligten das Inverkehrbringen der in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse vorgeworfen worden sei, der diesbezügliche Tatzeitpunkt jedoch nicht zutreffe, zumal die Raucherzeugnisse zum im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt bereits in einem Fachbetrieb (an welchen sie von der Zweitmitbeteiligten geliefert worden seien) zum Verkauf angeboten worden seien.
17 4.3.3. Der Revision ist zuzugestehen, dass entgegen der im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Auffassung des Verwaltungsgerichtesdem Erstmitbeteiligten in den Spruchpunkten 1., 2., 4. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde das Inverkehrbringen der in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, das eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG darstellt, gar nicht vorgeworfen wurde.
18Vielmehr wurde dem Erstmitbeteiligten zur Last gelegt, dass die in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse den Vorgaben des § 10f Abs. 1 TNRSG (Spruchpunkte 1. und 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) und den Vorgaben des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG (Spruchpunkte 2. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde) nicht entsprochen hätten. Die belangte Behörde stützte die Bestrafung des Erstmitbeteiligten in diesen Punkten auf § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG.
194.3.4. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f TNRSG verstößt. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG begeht demgegenüber eine Verwaltungsübertretung, wer Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 TNRSG in Verkehr bringt.
20Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass es sich bei § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG einerseits und § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG andererseits um zwei voneinander zu unterscheidende Straftatbestände handelt (vgl. VwGH 26.3.2024, Ra 2021/11/0070, sowie VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110). Demnach stellen die Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG und die Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG in jenen Fällen, in denen durch das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auch gegen die in § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG aufgezählten Bestimmungen verstoßen wird, die spezielleren Bestimmungen dar (VwGH 5.11.2024, Ro 2024/11/0003).
214.3.5. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dem Erstmitbeteiligten von der belangten Behörde zu Recht eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG angelastet wurde oder ob demgegenüber § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG als speziellere Norm die einschlägige Strafnorm darstellt.
224.3.5.1. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den „§§ 4 bis 10e“ TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.
23Die Bestimmungen, die vom Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ausdrücklich erfasst sind, regeln Vorgaben betreffend die Inhaltsstoffe von Zigarettenrauch (§ 4 TNRSG), die Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer ), Nikotinund Kohlenmonoxidgehaltes von Zigaretten (§§ 4b und 4c TNRSG), Warnhinweise, Informationsbotschaften und Kennzeichnungen für Tabakerzeugnisse (§§ 5, 5a, 5b, 5c und 6 TNRSG), das Erscheinungsbild von Tabakerzeugnissen bzw. deren Verpackung (§ 5d TNRSG), die Aufmachung und den Inhalt von Zigarettenpackungen (§ 5e TNRSG), die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen (§ 7 TNRSG), das Sicherheitsmerkmal von Tabakerzeugnissen (§ 7a TNRSG), Meldepflichten betreffend die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen und pflanzlichen Raucherzeugnissen (§§ 8, 8a, 8c TNRSG), die zulässigen Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen (§ 8b TNRSG), die behördliche Kontrolle und die Mitwirkung daran (§§ 9, 10 TNRSG), die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (§ 10a TNRSG), das Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten (§ 10b TNRSG), das Erscheinungsbild von Verpackungen elektronischer Zigaretten (§ 10c TNRSG), die behördliche Kontrolle elektronischer Zigaretten und die Mitwirkung daran (§ 10d TNRSG) sowie Vorschriften über den Verfall (§ 10e TNRSG).
24Der Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG erfasst somit abgesehen von den Vorschriften des § 10fausdrücklich alle im TNRSG normierten Vorgaben betreffend Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse.
254.3.5.2. Ziel des § 2 Abs. 1 TNRSG ist es, das Inverkehrbringen von Produkten, die den Anordnungen des TNRSG widersprechen,strafbewehrt (§ 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG) zu verbieten.
26 Bereits in der Stammfassung des (damals) Tabakgesetzes war in § 2 Abs. 1 Z 1 ein Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, die den Vorgaben dieses Gesetzes nicht entsprechen, normiert. § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes in der Stammfassung, BGBl. Nr. 431/1995, lautete:
„§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
1.die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
(...)
ist verboten.“
27 Die in dieser Bestimmung verwiesenen Vorschriften betrafen Vorgaben für (alle) unter das Tabakgesetz fallenden Produkte betreffend die Inhaltsstoffe (§§ 3, 4 Tabakgesetz), Warnhinweise auf Packungen von Tabakerzeugnissen (§§ 5, 6 Tabakgesetz) und betreffend die Angabe des Kondensat(Teer)- und des Nikotingehaltes (§ 7 Tabakgesetz).
28 In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 2 des Tabakgesetzes wird dazu ausgeführt (ErlRV 163 BlgNR 19. GP, 11):
„§ 2 Abs. 1 enthält in seiner ersten Ziffer ein allgemeines Verbot, Tabakerzeugnisse, welche den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes oder auf seiner Grundlage erlassener Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. Dadurch soll erreicht werden, daß die Belastung der Gesundheit durch schädigende Stoffe nach Möglichkeit reduziert wird, daß auf angemessene Weise über den Schadstoffgehalt von Zigaretten informiert und dem Verbraucher die Schädlichkeit des Tabakkonsums möglichst eindringlich vor Augen geführt wird.“
29Die hier in Rede stehenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG hatte somit bereits in ihrer Stammfassung des Gesetzes zum Ziel, das Inverkehrbringen von den Vorgaben dieses Gesetzes nicht entsprechenden Produkten zu verbieten.
30Das Verbot des Inverkehrbringens von dem TNRSG nicht entsprechenden Produkten nach § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist also insofern ein allgemeines, als es seiner Zielsetzung nach auf die Einhaltung sämtlicher Vorgaben für alle dem Gesetz unterliegenden Produkte gerichtet ist.
31 4.3.5.3. Diese Zielsetzung entspricht auch der Intention dernunmehr im TNRSG umgesetzten Richtlinie 2014/40/EU.
32 Gemäß Art. 23 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie 2014/40/EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festzulegen und die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
33 Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Sanktionensystem zur Einhaltung der Richtlinienvorschriften vorzusehen, bezieht sich somit auf sämtliche Vorgaben der Richtlinie. Ziel der unionsrechtlichen Vorschriften zum Tabakrecht ist es, dass den Richtlinienvorgaben nicht entsprechende Produkte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (vgl. idZ EuGH 15.5.2025, C 717/23, Rn. 46, unter Bezugnahme auf die Verordnung [EU] 2019/1020).
344.3.5.4. Der in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG enthaltene Verweis auf Normen, bei deren Nichteinhaltung das Inverkehrbringen eines Produktes verboten ist, stellt eine Aufzählung dar, die bei § 4 TNRSG beginnt und mit § 10e TNRSG endet.
35§ 10f TNRSG normiert Vorgaben für pflanzliche Raucherzeugnisse betreffend das Erscheinungsbild von Packungen und Außenverpackungen solcher Raucherzeugnisse. Nach § 10f Abs. 1 TNRSG hat jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ zu enthalten. In § 10f Abs. 2 und 3 TNRSG sind nähere Vorgaben betreffend den gesundheitsbezogenen Warnhinweis vorgesehen. Gemäß § 10f Abs. 4 TNRSG iVm § 5d Abs. 1 Z 1, 2 und 4 TNRSG dürfen Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen bestimmte Elemente nicht aufweisen. § 10f Abs. 5 TNRSG verbietet es, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken. Mit diesen Bestimmungen werden die Vorgaben des Art. 21 der Richtlinie 2014/40/EU umgesetzt (vgl. ErlRV 1056, BlgNR 25. GP, 7).
36Diese Erfordernisse für pflanzliche Raucherzeugnisse entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben, die das TNRSG betreffend gesundheitsbezogene Warnhinweise und das Erscheinungsbild von Verpackungen in Bezug auf andere unter das TNRSG fallende Produkte regelt. Letztere sind vom Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG explizit erfasst. So sind in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG die Vorschriften betreffend gesundheitsbezogene Warnhinweise bei Tabakerzeugnissen (§§ 5, 5a, 5b, 5c und 6 TNRSG) und elektronischen Zigaretten (§ 10c Abs. 2 Z 3 und 4 TNRSG) sowie jene betreffend das Erscheinungsbild von Tabakerzeugnissen (§ 5d TNRSG) sowie von Verpackungen elektronischer Zigaretten (§ 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d TNRSG) ausdrücklich genannt.
37Diese Vorgaben für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 in Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU in das TNRSG eingefügt bzw. entsprechend den Richtlinienvorgaben abgeändert. Unter einem wurde in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG das Verbot des Inverkehrsbringens nicht gesetzeskonformer bzw. nicht verordnungskonformer Tabakerzeugnisse und verwandter Erzeugnisse um diese neuen Regelungen ergänzt. Mit derselben Novelle wurde auch § 10f TNRSG erlassen, der wie dargestelltvergleichbare Regelungen für pflanzliche Raucherzeugnisse vorsieht, nicht aber in das Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG aufgenommen. Es gibt nun aber keinen Hinweis darauf, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 von der schon mit dem früheren Tabakgesetz verfolgten Zielsetzung, das Inverkehrbringen aller nicht konformen Produkte zu verbieten, gerade in Bezug auf pflanzliche Raucherzeugnisse abgegangen werden sollte.
38Vor diesem Hintergrund ist aber der Verweis „§§ 4 bis 10e“ in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG gemessen an der Zielsetzung des Gesetzesoffensichtlich unvollständig. Im Lichte der dargestellten Zielsetzung des Verbotes des Inverkehrbringens von jeglichen Vorgaben des TNRSG nicht entsprechenden Produkten kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen, die den Vorgaben des § 10f TNRSG nicht entsprechen, nicht verboten, das heißt zulässig sein soll. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf inhaltlich gleichartige Vorgaben gerade für pflanzliche Raucherzeugnisse andere Rechtsfolgen an deren Nichteinhaltung knüpfen wollte als für Tabakerzeugnisse und sonstige verwandte Erzeugnisse. So werden etwa auch die in § 10f Abs. 4 TNRSG verwiesenen Bestimmungen des § 5d Abs. 1 TNRSG ihrerseits unmittelbar im Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG aufgezählt.
39Schließlich ist noch auf die Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 13 Z 2 TNRSG hinzuweisen, der zufolge das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, bis zum 20. Mai 2017 zulässig war (siehe dazu Art. 30 lit. c der Richtlinie 2014/40/EU). Die Aufnahme dieser Übergangsbestimmung zeigt ebenfalls auf, dass der Gesetzgeber davon ausging, mit Inkrafttreten der die Richtlinie 2014/40/EU umsetzendenNovelle BGBl. I Nr. 22/2016 am 20. Mai 2016 sei das Inverkehrbringen von den Bestimmungen des TNRSG nicht entsprechenden pflanzlichen Raucherzeugnissen grundsätzlich verboten.
40Unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung sowie die vom Gesetz verfolgte und auch unionsrechtliche Zielsetzung, das Inverkehrbringen sämtlicher Produkte, die den Vorgaben des Gesetzes nicht entsprechen, zu verbieten, sowie auf die Gleichartigkeit der in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ausdrücklich genannten Vorschriften mit jenen des § 10f TNRSG ist die Wortfolge „§§ 4 bis 10e“ in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG erkennbar unvollständig. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG muss daher dieses Redaktionsversehen korrigierendso gelesen werden, dass der darin enthaltene Verweis auch § 10f TNRSG umfasst.
414.3.5.5. Daran ändert auch nichts, dass die Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG unter anderem Verstöße gegen § 10f TNRSG erfasst. So sind auch die übrigen in § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG genannten Bestimmungen betreffend das Erscheinungsbild (§§ 5 bis 6 und § 10c TNRSG) vom Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ebenfalls erfasst. Nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dieser Hinsicht von einem Verhältnis der Spezialität auszugehen (siehe Rn. 20).
42Die Lesart des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, derzufolge der dort enthaltene Verweis auch § 10f TNRSG umfasst, kann dem Normadressaten auch nicht zum Nachteil gereichen. Denn im Fall, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG mangels Inverkehrbringensnicht erfüllt ist, würde ein Verstoß gegen (hier) § 10f TNRSG ohnehin den derselben Strafdrohung unterliegenden Verwaltungsstraftatbestand des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG erfüllen und wäre somit ohnehin ausdrücklich für strafbar erklärt. Die oben dargelegte Lesart stellt somit keine durch das Analogieverbot verpönte interpretative Schaffung eines Straftatbestandes dar (vgl. idZ VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, Rn. 36).
43 4.3.5.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 15.5.2025, C 717/23) ausgesprochen, dass sich das die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU umsetzendeVerbot des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, nichtkonforme Tabakerzeugnisse in Verkehr zu bringen, nicht bloß auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch einen Tabaktrafikanten an einen Verbraucher bezieht, sondern bereits die Abgabe eines solchen Tabakerzeugnisses von einem Großhändler an einen Tabaktrafikanten erfasst (VwGH 27.5.2025, Ro 2022/11/0018).
44 Nichts anderes kann für die Abgabe eines pflanzlichen Raucherzeugnisses von einem Großhändler an einen Fachbetrieb gelten.
45 Auf dem Boden des vom Verwaltungsgericht festgestellten und in der Revision insofern nicht in Zweifel gezogenen Sachverhaltes hat im Revisionsfall zu irgendeinem allerdings nicht näher festgestelltenZeitpunkt, der jedenfalls vor dem 10. August 2021 gelegen war, ein Inverkehrbringen der in Rede stehenden Produkte durch die Zweitmitbeteiligte als Großhändlerin stattgefunden. In einem solchen Fall stellen aber, wie bereits dargelegt, die Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG und die Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG die gegenüber § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG spezielleren Bestimmungen dar (vgl. VwGH 5.11.2024, Ro 2024/11/0003).
46Demnach wäre dem Erstmitbeteiligten eine Übertretung der spezielleren Norm, nämlich des Verbots des Inverkehrbringens von § 10f Abs. 1 und 4 TNRSG nicht entsprechenden Produkten gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und § 10f Abs. 1 und 4 TNRSG unter Anführung des richtigen Tatzeitpunktes vorzuwerfen gewesen.
474.3.6. Das Verwaltungsgericht ging daher bezogen auf die Spruchpunkte 1., 2., 4., und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde, in welchen dem Erstmitbeteiligten eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG vorgeworfen worden war, im Ergebnis zu Recht davon aus, dass diese Spruchpunkte die einer Korrektur im soeben dargestellten Sinn (vgl. Rn. 45 und 46) durch das Verwaltungsgericht nicht zugänglich waren, zu beheben waren und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
48Die Revision erweist sich somit im Umfang der Bekämpfung der Aufhebung der Spruchpunkte 1., 2., 4., und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde als unbegründet. Sie war insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
49 4.4. Zur Abweisung der Revision im Umfang der Anfechtung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Aufhebung der Spruchpunkte 3. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde:
504.4.1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte 3. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff „Herstellerin bzw. Hersteller“ iSd § 8c Abs. 1 TNRSG, insbesondere unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftspraktik, sogenannte „Bulkware“ zu kaufen, neu abzupacken und in kleineren Mengen (und Packungen) weiterzuverkaufen. Es könne den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG und des § 8c Abs. 1 und 3 TNRSG nicht unterstellt werden, dass als Hersteller nur der „Hanfbauer“, also jene Person, die die Hanfpflanze anpflanzte und erntete, anzusehen sei. Es sei nämlich nicht klar, ob diese Pflanzen zu pflanzlichen Raucherzeugnissen iSd § 1 Z 1d TNRSG weiterverarbeitet oder etwa einem anderen Bestimmungszweck, wie beispielsweise der Verwendung als Baumaterial, zugeführt würden. Vielmehr müssten nach Auffassung der revisionswerbenden Behörde als Hersteller jene Personen angesehen werden, die das Produkt als solches inklusive Verpackung und Bezeichnung„herstellen“. Wenn etwa ein Händler in Großgebinde angelieferte pflanzliche Raucherzeugnisse selbst in kleinere Einheiten abpacke oder die Hanfblüten mit einem anderen (Sorten-) Namen bezeichne, sei dieser als Hersteller iSd § 8c TNRSG anzusehen. Ansonsten könne durch eine in der Vertriebskette nachträglich erfolgte Umbenennung des Produktes die effektive Marktüberwachung konterkariert werden.
51Die Revision ist in diesem Umfang zur Klarstellung der Rechtslage im Hinblick auf den Begriff der Herstellerin bzw. des Herstellers in § 8c TNRSG zulässig. Sie ist in diesem Umfang im Ergebnis jedoch unbegründet.
52 4.4.2. Das Verwaltungsgericht stützte die Aufhebung der Spruchpunkte 3. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde zusammengefasst darauf, das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass die Zweitmitbeteiligte Herstellerin oder Importeurin der in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse gewesen sei, da sie diese von anderen in Österreich ansässigen Unternehmen bezogen habe bzw. lediglich als Großhändlerin tätig gewesen sei.
534.4.3. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG stellt die Verletzung der Meldepflichten nach u.a. § 8c TNRSG eine Verwaltungsübertretung dar. Nach § 8c Abs. 1 TNRSG sind die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln. Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind diese Informationen gemäß § 8c Abs. 3 TNRSG vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
54 4.4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Revision nicht in Abrede gestellt wird, die Zweitmitbeteiligte sei nicht als Importeurin (siehe dazu Art. 2 Z 39 der Richtlinie 2014/40/EU) der in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse anzusehen.
55Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Auslegung des Begriffes „Herstellerin bzw. Hersteller“ in § 8c TNRSG klärungsbedürftig.
564.4.4.1. Das TNRSG enthält keine Definition des Begriffes „Herstellerin bzw. Hersteller“. In Anbetracht dessen, dass § 8c TNRSG der Umsetzung von Art. 22 der Richtlinie 2014/40/EU dient (vgl. ErlRV 1056 BlgNR 25. GP, 6), sind zur Auslegung dieser Begriffe auch die Bestimmungen dieser Richtlinie in den Blick zu nehmen.
57 Art. 2 Z 37 der Richtlinie 2014/40/EU definiert als „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
58 Diese Definition deckt sich im Wesentlichen mit der Definition des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, welche nach deren Art. 2 iVm Anhang I Nr. 55 auch für Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 2014/40/EU fallen, gilt (siehe dazu EuGH 15.5.2025, C-717/23, Rn. 43). Gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung 2019/1020 wird „Hersteller“ als jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet, definiert.
594.4.4.2. Das Produkt, auf welches sich die Meldepflichten nach § 8c TNRSG beziehen, ist nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 8c Abs. 1 TNRSG als auch des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU das pflanzliche Raucherzeugnis.
60Dabei handelt es sich nach § 1 Z 1d TNRSG bzw. Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2014/40/EU um ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann.
61Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es für die Qualifikation als pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG nicht bloß auf die abstrakte Eignung, ob eine pflanzliche Substanz „faktisch geraucht werden kann“, ankommt. Vielmehr ist der Begriff „pflanzliches Raucherzeugnis“ unter Berücksichtigung des Zwecks des TNRSG und der Richtlinie 2014/40/EU (insbesondere des dort genannten hohen Stellenwertes des Gesundheitsschutzes) sowie im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen „verwandten Erzeugnissen“ auszulegen. Unter einem „pflanzlichen Raucherzeugnis“ ist daher ein (u.a.) auf Pflanzenbasis hergestelltes, tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise (aber nicht zwingend)zum Rauchen verwendet wird (vgl. dazu VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002). Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte aus diesen Erwägungen etwa getrocknete Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis, weil diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet werden (siehe erneut VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0106, und VwGH 14.7.2022, Ra 2021/11/0051).
62Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen in der Revision, wonach als Hersteller iSd § 8c TNRSG nicht derjenige zu verstehen ist, der die Hanfpflanze anbaut und erntet, zuzustimmen. Vielmehr ist darunter der Hersteller des pflanzlichen Raucherzeugnisses iSd § 1 Z 1d TNRSG zu verstehen, das typischerweise wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet wird.
63 4.4.4.3. Anders als die Revision vermeint, wird die Eigenschaft als Hersteller eines pflanzlichen Raucherzeugnisses aber nicht dadurch erlangt, dass das Erzeugnis etwa von einem Händler in anderen Verpackungen oder in anderen Mengeneinheiten vertrieben wird, als in jenen, in welchen dieser es zunächst bezogen hatte.
64So ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass als pflanzliches Raucherzeugnis jenes Produkt anzusehen ist, das letztlich von Menschen (typischerweise durch Rauchen) konsumiert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit getrockneten Hanfblüten auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ vorliegt, nicht auf die Art der Präsentation bzw. das äußere Erscheinungsbild der Ware abzustellen ist (VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0106).
65Dies erhellt auch aus dem Zweck der Meldepflicht nach § 8c TNRSG bzw. Art. 22 der Richtlinie 2014/40/EU, die insbesondere dem Schutz der Gesundheit und der Information der Verbraucher dienen soll (vgl. ErwGr 49 der Richtlinie 2014/40/EU), sowie aus deren Inhalt. Die Meldepflicht nach § 8c Abs. 1 TNRSG betrifft nämlich alle Inhaltsstoffe des pflanzlichen Raucherzeugnisses unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden (siehe auch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU). Das Erscheinungsbild bzw. die Verpackung ist hingegen nicht Gegenstand der den Hersteller treffenden Meldepflicht nach § 8c TNRSG. Diese Aspekte unterliegen vielmehr den Vorgaben des § 10f TNRSG.
664.4.4.4. Der Revision ist zuzugestehen, dass eine Umbenennung des pflanzlichen Raucherzeugnisses durch einen Zwischenhändler die Effektivität der Meldepflicht nach § 8c TNRSG konterkarieren könnte, zumal ein bereits nach § 8c TNRSG gemeldetes Produkt durch eine Änderung des Markennamens möglicherweise nicht mehr identifizierbar sein könnte.
67In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Herstellerbegriff des Art. 2 Z 37 der Richtlinie 2014/40/EU unter anderem darauf abstellt, dass der Hersteller das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Überdies verpflichtet § 8c TNRSG ausdrücklich zur nach Markennamen gegliederten Meldung der Inhaltsstoffe (siehe auch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU).
68In Anbetracht dessen ist daher auch der (Marken-)Name, unter dem das pflanzliche Raucherzeugnis vertrieben wird, als nach § 8c TNRSG zu meldender Produktbestandteil anzusehen. Die Meldepflicht trifft folglich auch denjenigen, der das Produkt in dieser Hinsicht verändert.
694.4.5. Bezogen auf den Revisionsfall folgt aus dem Gesagten jedoch entgegen dem Revisionsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 3 TNRSG iVm § 8c TNRSG sei fallbezogen nicht erfüllt.
70 Die Revision tritt nämlich weder der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Zweitmitbeteiligte die pflanzlichen Raucherzeugnisse von anderen Anbietern bezogen habe bzw. nur als Großhändler tätig geworden sei (und somit die pflanzlichen Raucherzeugnisse nicht selbst hergestellt habe) entgegen noch behauptet sie, die Zweitmitbeteiligte habe die Inhaltsstoffe dieser Produkte oder deren Markennamen verändert. Dies ist auch weder aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis noch sonst aus den Verfahrensakten erkennbar.
71Im Umfang der Bekämpfung der Aufhebung der Spruchpunkte 3. und 6. des Straferkenntnisses der belangten Behörde erweist sich die Revision somit ebenfalls als unbegründet. Sie war daher auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
72 4.5. Zur Zurückweisung der Revision im Umfang der Anfechtung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Aufhebung des Spruchpunktes 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde:
73 4.5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
74Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
75Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
764.5.2. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zur Aufhebung des Spruchpunktes 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ausschließlich vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Betreiben eines Online-Shops und das dortige Anbieten von verwandten Erzeugnissen iSd § 1 Z 1e TNRSG gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a TNRSG verstoße.
77 4.5.3. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2021/11/0162, mwN).
78Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. April 2025, Ra 2024/11/0084, ausgeführt, dass die Verwirklichung des Deliktes des § 2a TNRSG (Verbot des Versandhandels) gemäß der Legaldefinition des § 1 Z 12 TNRSG erfordert, dass ein Versand bzw. eine Lieferung stattfanden. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
79 4.5.4. In Anbetracht dessen, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, die in Rede stehenden pflanzlichen Raucherzeugnisse seien im vorliegenden Fall nicht tatsächlich versendet und geliefert, sondern lediglich angeboten worden, kann im Revisionsfall nicht zu Grunde gelegt werden, dass ein Versand oder eine Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen erfolgte. Anderes wird in der Revision auch nicht vorgebracht.
80 4.5.5. In der Revision werden somit zur Aufhebung des Spruchpunktes 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.