Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. März 2024, Ra 2021/11/0070, ausgeführt, dass das Inverkehrbringen von (mit Tabakerzeugnissen) verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e nicht entsprechen, gegen das Verbot des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG verstößt, wodurch die Z 1 des § 14 Abs. 1 TNRSG verwirklicht wird und nicht dessen Z 5 (vgl. auch VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110). Demnach stellen die Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG und die Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG in jenen Fällen, in denen durch das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auch gegen die in § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG aufgezählten Bestimmungen - im gegenständlichen Fall: gegen § 6 (Abs. 3) TNRSG - verstoßen wird, die spezielleren Bestimmungen dar.
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