Dem Ergebnis des VwG, bei dem vom Revisionswerber in Verkehr gebrachten getrockneten Hanfblüten handle es sich um ein pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG 1995, ist schon deshalb nicht entgegen zu treten, weil getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet werden. Daran ändert ein bestimmter THC-Gehalt der Hanfblüten bzw. gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit des Rauchens bestimmter Sorten von Hanfblüten nichts, weil das TNRSG 1995 darauf nicht abstellt (anders das auf die psychotrope Wirkung abzielende SMG 1997).
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