(1) Das Inverkehrbringen von
1.Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10f, 10h bis 10i oder den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
3. Kautabak oder
4. elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind,
ist verboten.
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(2a) Eine Packung eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses muss mindestens 15 Konsumeinheiten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)
§ 2 TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 2 Verbot des Inverkehrbringens
…§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von 1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10f, 10h bis 10i oder den nach diesem Bundesgesetz…
§ 5e Aufmachung und Inhalt der Packungen
…§ 5e. (1) Zigarettenpackungen müssen quaderförmig sein. Packungen für Tabak zum Selbstdrehen müssen Quader- oder Zylinderform oder die Form eines Beutels haben. (2) Eine Zigarettenpackung hat den Vorgaben des § 2 Abs. 2 zu entsprechen. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen darf nicht weniger als 30…
§ 14 Strafbestimmungen
…§ 14. (1) Wer 1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt, 2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt, 3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 8d, 10a…
§ 17
…1) Die Bestimmungen der § 1 Z 11, § 2 Abs. 2 und 3, § 13 und § 13a treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Die Bestimmungen der §…
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