(1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des gemeldeten neuartigen Tabakerzeugnisses sowie eine Gebrauchsanweisung dafür und Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß § 8 enthalten. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit außerdem Folgendes elektronisch bereitzustellen:
1. verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt,
2. verfügbare Studien, Zusammenfassungen davon und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und derzeitiger Raucher,
3. sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse des Produkts, dessen erwartete Auswirkungen auf den Ausstieg und den Einstieg in den Tabakkonsum sowie erwartete Verbraucherwahrnehmungen.
(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind neue oder aktualisierte Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 elektronisch zu übermitteln.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Abs. 1 die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission alle gemäß Abs. 1 bis 4 erhaltenen Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(6) Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügen. Welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf neuartige Tabakerzeugnisse anwendbar sind, richtet sich danach, ob diese Erzeugnisse unter die Definition der rauchlosen Tabakerzeugnisse oder der Rauchtabakerzeugnisse fallen.
(6a) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres von den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren von neuartigen Tabakerzeugnissen folgende Informationen vorzulegen:
1. umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses,
2. Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, Nichtraucher bzw. Nichtraucherinnen und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzerinnen bzw. Nutzer,
3. Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung.
(7) Die Kosten der Meldung sind von den Meldepflichtigen zu tragen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der kostendeckenden Gebühren für das Meldeverfahren zu erlassen.
§ 10a TNRSG · TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 10a Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse
…§ 10a. (1) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie…
§ 8d Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse
…Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen. (7) § 10a Abs. 6a und 7 gilt.…
§ 10 Amtliche Untersuchung
…Verordnungen entsprechen, 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, 3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i entsprochen wurde, und 4. die Packungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen der §§ 5 bis…
§ 14 Strafbestimmungen
…2 in Verkehr bringt, 2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt, 3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 8d, 10a und 10b verstößt, 4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, 5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis…
§ 6e GESG · GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 6e Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination
…der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG; 8. Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017…
§ 1 NTZulV · NTZulV · Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 1 Geltungsbereich
…Diese Verordnung regelt im Sinne der Bestimmung des § 10a Abs. 7 Z 2 TNRSG: 1. die Voraussetzungen der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (§ 1 Z 1a TNRSG) und 2. das Zulassungsverfahren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie die…
§ 3 Aufgabenbereich
…§§ 9 und 10 TNRSG – insbesondere: 1. die fachliche Prüfung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG, 2. die Führung eines Registers über die Ergebnisse der fachlichen Prüfung gemäß § 10a TNRSG bzw. der amtlichen Untersuchung gemäß § 10…
§ 5 Prüfung und Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen
…1) Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Diese bzw. dieser bedient sich hinsichtlich der fachlichen Prüfung und Beurteilung des Zulassungsantrages der bei…
§ 1 TabGebV · TabGebV · Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
§ 1 Geltungsbereich
…des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG.…
§ 2 Pauschalierte Jahresgebühr
… 8, 8a, 8c und 10b TNRSG zu übermittelnden Informationen. (9) Von der pauschalierten Jahresgebühr nicht umfasst sind Kosten für: 1. Zulassungen gemäß § 10a TNRSG; 2. zusätzliche amtliche Kontrollen und Untersuchungen, die aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen des TNRSG notwendig werden. Diese sind nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen.…
§ 3 Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
…1) Die Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten. (2) Die Zulassungsgebühr gemäß…
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