Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des F H in D, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6890 Lustenau, Millennium Park 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. September 2021, Zl. LVwG 411 41/2021 R9, betreffend Anordnung begleitender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem Revisionswerber wurde am 15. Juni 2021 der Führerschein vorläufig abgenommen, weil er an diesem Tag ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hatte. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juli 2021 wurde er deshalb rechtskräftig bestraft.
2 Mit Bescheid vom 13. Juli 2021 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, und ordnete gemäß § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahmen die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen sowie einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme an. Diese Anordnungen seien spätestens bis zum Ende der Entziehungsdauer bzw. binnen der genannten Frist zu befolgen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 19. Juli 2021 zugestellt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und erklärte gemäß § 25a VwGG eine Revision für unzulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, auch wenn es zutreffe, dass der Revisionswerber durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides „faktisch gar keine“ Möglichkeit gehabt habe, die Anordnungen bis zum Ende der Entziehungsdauer zu erfüllen, sei die Beschwerde nicht berechtigt. Die Verlängerung der Entziehungsdauer über den in § 26 Abs. 1 FSG vorgesehenen einmonatigen Zeitraum hinaus ergebe sich aus § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2021/05/0156, mwN).
10 Zu der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, „ob das von der belangten Behörde angeordnete nahtlose Anknüpfen der Formalentziehung an das Ende der Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ... rechtmäßig [war], obwohl dem Betroffenen überhaupt keine Zeit für die Erfüllung der angeordneten begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stand“, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2022, Ra 2021/11/0001, ausführlich Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
11 Überdies gleicht der Revisionsfall in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem, der dem hg. Beschluss vom 9. März 2022, Ra 2022/11/0020, zugrunde lag. Auch auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
12 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. November 2023
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