Da getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise zum Rauchen verwendet werden, fallen sie nicht nur unter den Begriff "pflanzliches Raucherzeugnis" iSd § 1 Z 1d TNRSG 1995, sondern gemäß § 1 Z 1e leg. cit auch unter den Begriff "verwandtes Erzeugnis", auf den § 2 Z 12 und § 26 Abs. 2 Z 5 StJG 2013 abstellen.
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