Der VwGH geht davon aus, dass die Nichtaufnahme einer Änderung der die Unterentlohnung sanktionierenden Strafnorm des § 7i Abs. 5 AVRAG 1993 in der LSD-BG Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 eine durch Analogie zu schließende echte (planwidrige) Lücke bewirkt hat, die dahingehend zu schließen ist, dass unabhängig von der Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Übertretung vorliegt, für die - ohne Anwendung einer Mindeststrafe - eine einzige Strafe zu verhängen ist. Dies gilt in allen anhängigen Verfahren und daher auch in solchen vor dem VwGH. Mit der Schließung der aufgezeigten planwidrigen Lücke wird somit sichergestellt, dass auch bei Tathandlungen vor dem 1. Jänner 2017 die für den Betroffenen günstigere Strafsanktion zur Anwendung gelangt.
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