Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des E B, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in Reutte, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juni 2024, Zl. W606 2263770 1/23E, betreffend Übertretung des Abschlussprüfer Aufsichtsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abschlussprüferaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB, belangte Behörde) vom 22. September 2022 wurde dem Revisionswerber angelastet,
„[er hat] für das Kalenderjahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 30 Stunden pro Kalenderjahr, sowie im Durchrechnungszeitraum für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren und davon mindestens 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und 6 WTBG (nunmehr § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017) erbracht, obwohl [er] gemäß § 56 Abs. 1 APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirkte, im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet [war].“
2 Dadurch habe er § 56 Abs. 2 AbschlussprüferAufsichtsgesetz (APAG) verletzt und es wurde über ihn gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000, (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
3 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4 2. Darüber entschied das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis wie folgt:
„A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches, dass der [Revisionswerber] im Durchrechnungszeitraum für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren und davon mindestens 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des [...] erbracht hat, obwohl er gemäß § 56 Abs. 1 [... APAG ...] im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet war, Folge gegeben.
Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang ersatzlos behoben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 [VStG] eingestellt.
II. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch teilweise wie folgt neu gefasst:
,[Der Revisionswerber hat] für das Kalenderjahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von zumindest 30 Stunden gemäß § 56 Abs. 2 [APAG] erbracht, obwohl [er ...] im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet [war].‘
[Er hat] dadurch § 56 Abs. 2 [APAG] verletzt.“
5 Die Geldstrafe wurde auf € 5.500, (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) herabgesetzt.
6 2.1. Das BVwG hielt zunächst fest, es habe aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 und Art. 140 BVG den Antrag gestellt, die (auf § 56 Abs. 6 APAG gestützte und hier anzuwendende) Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB Fortbildungsrichtlinie APABFRL) als gesetzwidrig bzw. einzelne Bestimmungen des APAG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 13. März 2024, G 838/2023 ua., habe der Verfassungsgerichtshof die APAB FRL als gesetzeswidrig aufgehoben, die Gesetzesprüfungsanträge hingegen als unzulässig zurückgewiesen.
7Laut den daran anschließenden Feststellungen des BVwG sei der Revisionswerber in den Jahren 2019 bis 2021 Geschäftsführer der a GmbH gewesen, die von 23. September 2013 bis 23. September 2019 sowie von 17. September 2020 bis 17. März 2022 (nicht hingegen im dazwischenliegenden Zeitraum) über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 APAG (erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung) verfügt habe. Der Revisionswerber habe in dem Zeitraum, in dem die a GmbH über eine entsprechende Bescheinigung verfügt habe, an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitgewirkt. Zwischen 24. September 2019 und 16. September 2020 habe er weder selbst über eine entsprechende Bescheinigung verfügt noch habe er in einem (anderen) Unternehmen an Abschlussprüfungen mitgewirkt.
8 Für das Jahr 2021 habe der Revisionswerber 62 Stunden an Fortbildung gemeldet. Die vom Revisionswerber gemeldete (für den 17. September 2021 geplante und acht Stunden umfassende) Veranstaltung „ISA konforme Abschlussprüfungen von KMU“ sei abgesagt worden und habe nicht stattgefunden. Zur (ebenfalls gemeldeten) Veranstaltung „Studium COVID Verordnungen des BMF“ hielt das BVwG fest, diesbezüglich seien von der a GmbH an fünf Samstagen kanzleiinterne Fortbildungen veranstaltet worden. Externe Teilnehmende oder Vortragende habe es nicht gegeben und die Veranstaltung sei auch nicht in ein bestehendes kanzleiinternes Fortbildungsprogramm eingebettet gewesen.
9 2.2.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG zunächst fest, dass es sich bei den in § 56 Abs. 2 APAG normierten Fortbildungsverpflichtungen (in einem Kalenderjahr, innerhalb von drei Kalenderjahren sowie in bestimmten Fachgebieten) jeweils um eigene Tatbestände handle. Die Verpflichtung zur Fortbildung ergebe sich unmittelbar aus dem APAG und sie habe während der COVID 19Pandemie unverändert fortbestanden. Zudem wies das BVwG (zu den in § 56 Abs. 2 APAG enthaltenen Verweisen auf den nicht mehr in Kraft befindlichen § 35 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz [WTBG]) auf die Übergangsbestimmung des § 236 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) hin, der zufolge Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des (durch BGBl. I Nr. 137/2017 aufgehobenen) WTBG ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen des WTBG 2017 erhalten.
10 Da die a GmbH so das BVwG weitervon 24. September 2019 bis 16. September 2020 über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 APAG verfügt habe und in diesem Zeitraum daher nicht als Prüfungsgesellschaft im Sinn des § 2 Z 3 APAG zu qualifizieren sei, habe für den Revisionswerber in diesem Zeitraum keine Verpflichtung bestanden, sich gemäß § 56 Abs. 1 APAG kontinuierlich fortzubilden. Der auf den dreijährigen Durchrechnungszeitraum abstellende Vorwurf sei daher unzutreffend, weil der Revisionswerber in diesem Zeitraum nur rund zwei Jahre zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet gewesen sei. Dass die a GmbH die Bescheinigung später wiedererlangt habe, führe nicht zu einer rückwirkenden Ausdehnung der Fortbildungsverpflichtung auf den „bescheinigungslosen“ Zeitraum. In diesem Umfang sei der Beschwerde daher Folge zu geben gewesen.
11 Zu der das Jahr 2021 betreffenden Fortbildungsverpflichtung verwies das BVwG zunächst darauf, dass die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024, G 838/2023 ua., aufgehobene und auf den Anlassfall daher nicht mehr anzuwendende APAB FRL die Anrechnung eines facheinschlägigen Selbststudiums im Umfang von höchstens zehn Stunden pro Kalenderjahr vorgesehen habe. Zwar sei das BVwG in seinem Gesetzesprüfungsantrag vorläufig davon ausgegangen, dass im Fall einer Aufhebung der APABFRL keine zeitlichen Höchstgrenzen für die Anrechnung der verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen mehr bestünden. Diese vorläufige Rechtsansicht sei allerdings nicht aufrechtzuerhalten, weil zu beachten sei, dass § 56 APAG der Umsetzung von Art. 13 der RL 2006/43/EG diene, dem zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich Abschlussprüfer „im Rahmen angemessener Programme“ kontinuierlich fortbilden müssen. Die Richtlinie nehme somit auf bestimmte Modalitäten der Fortbildung Bezug und sehe nicht vor, dass jegliche Form von Fortbildung als einschlägig angerechnet werden könne. Zwar sei um nicht im Nachhinein eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen zu begründen - eine Anerkennung des Selbststudiums in dem (bis zur Aufhebung der APAB FRL maßgeblichen) Umfang von zehn Stunden weiterhin geboten, weil andernfalls derjenige, der auf die (nachträglich aufgehobenen) Regelungen der APABFRL vertraut habe, die Verpflichtung zur Fortbildung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr erfüllen könne. Allerdings sei angesichts der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 56 APAG davon auszugehen, dass die Fortbildung jedenfalls überwiegend „im Rahmen angemessener Programme“ absolviert werden müsse und ein Selbststudium daher nicht überwiegend zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung herangezogen werden könne.
12 Fallbezogen hielt das BVwG mit näherer Begründung fest, dass die gemeldete Fortbildung „Studium COVID Verordnungen“ (im Ausmaß von 40 Stunden) nicht im Rahmen eines Programms im Sinn des Art. 13 der RL 2006/43/EG erfolgte, sondern als facheinschlägiges Selbststudium zu qualifizieren sei. Der Revisionswerber habe aber bereits zehn Stunden Selbststudium angemeldet, die auch anerkannt worden seien. Darüber hinaus habe er (abzüglich der abgesagten Veranstaltung im Umfang von acht Stunden) lediglich Fortbildung im Umfang von vier Stunden gemeldet. In Summe seien daher für das Jahr 2021 nur 14 Stunden an facheinschlägiger Fortbildung anzurechnen und das geforderte Maß von 30 Stunden im Kalenderjahr sei nicht erbracht worden.
13 2.3.Zur Bemessung der Geldstrafe legte das BVwG zunächst dar, dass die Voraussetzungen für die beantragte Einstellung des Verfahrens bzw. für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vorlägen, weil im Hinblick auf das allgemeine Interesses an einer qualitativ hochstehenden Durchführung von Abschlussprüfungen und angesichts des Strafrahmens (von € 5.000, bis € 50.000, ) nicht von einer geringen Bedeutung des verletzten strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gesprochen werden könne.
14Die belangte Behörde habe zwar eine Strafbemessung nach § 19 Abs. 1 VStG vorgenommen und die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen. Allerdings sei sie zu Unrecht von der Erfüllung dreier Tatbestände ausgegangen. Das BVwG zog für die von ihm vorgenommene Festsetzung der Strafe die Beeinträchtigung der (dargestellten) im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des APAG heran. Zwar handle es sich um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art durch den Revisionswerber, allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber nur 50% des Ausmaßes der geforderten Fortbildung erbracht habe und dass er als Wirtschaftsprüfer wissen hätte müssen, wie die Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen sei. Das Verschulden des Revisionswerbers könne daher nicht als atypisch gering angesehen werden. Ausgehend davon bewege sich die verhängte Geldstrafe (von lediglich € 500, über der Mindeststrafe) in einem sehr niederschwelligen Bereich und sei auch tat und schuldangemessen.
15 2.4.Die Zulassung der Revision begründete das BVwG mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Z 11 APAG. § 56 Abs. 2 APAG sei auch nicht derart klar und eindeutig formuliert, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
16 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2792/2024 ua., gemäß Art. 144 Abs. 2 BVG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dem Vorwurf, die in § 56 Abs. 2 APAG enthaltenen dynamischen Verweisungen verstießen gegen Art. 18 Abs. 1 BVG und Art. 7 EMRK, hielt der Verfassungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung entgegen, der zufolge dynamische Verweisungen auf Normen derselben Rechtssetzungsautorität zulässig seien, solange in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt sei.
17 Anschließend wurde die vorliegende ordentliche Revision erhoben.
18 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
19 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
22 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG begrenzt.
23Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber daher von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, 0025, Rn. 15, mwN).
24 5.Der Revisionswerber verweist zunächst darauf, das BVwG habe richtig ausgeführt, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Z 11 APAG fehle.
25Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. erneut VwGH Ro 2020/04/0024, 0025, Rn. 13, mwN).
26Mit der oben dargestellten Begründung der Revisionszulassung des BVwG, die der Revisionswerber wiederholt, wird nach Maßgabe dieser Anforderungen für sich allein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die vom BVwG der Sache nach (offenbar) gemeinte Frage, inwieweit im Zuge einer richtlinienkonformen Interpretation des § 56 Abs. 2 APAG ein Selbststudium zumindest in begrenztem Ausmaß als kontinuierliche Fortbildung im Rahmen angemessener Programme anerkannt werden könne, wird vom Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht angesprochen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
27 6.Der Revisionswerber erachtet in seiner Zulässigkeitsbegründung § 56 Abs. 2 APAG deshalb als nicht ausreichend klar formuliert, weil der dynamische Verweis auf „§ 35 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 8 WTBG“ (im ersten Satz) bzw. auf „§ 35 Z 3 und 6 WTBG“ (im dritten Satz) im Hinblick auf das Inkrafttreten des WTBG 2017 und die Transferierung der entsprechenden Bestimmungen in die §§ 22 und 23 WTBG 2017 auslegungsbedürftig sei. Angesichts der unterschiedlichen Regelungen des WTBG und des WTBG 2017 stelle sich etwa die Frage, ob Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen „externe Finanzberichterstattung“ und Abgabenverfahrensrecht erforderlich bzw. anrechenbar seien. Dafür sei eine klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nötig.
28Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil der Revisionswerber nicht aufzeigt (und für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich ist), weshalb der Zuordnung von Fortbildungen zu einem bestimmten Fachgebiet im vorliegenden Fall Relevanz zukommen sollte. Der Regelung des § 56 Abs. 2 dritter Satz APAG („Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden ...“) kommt überhaupt nur für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung innerhalb des dreijährigen Durchrechnungszeitraumes Bedeutung zu. Hinsichtlich der den dreijährigen Durchrechnungszeitraum betreffenden Straftatbestände hat das BVwG das zugrundeliegende Straferkenntnis jedoch ohnehin behoben. Aber auch die Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung für das Kalenderjahr 2021 im Ausmaß von 30 Stunden hat das BVwG nicht damit begründet, dass einzelne gemeldete Fortbildungen nicht den geforderten Fachgebieten zuzuordnen seien, sondern allein damit, dass diese Fortbildungen überwiegend nicht im Rahmen eines angemessenen Programms (sondern im Selbststudium) absolviert worden seien. Aus Anlass der vorliegenden Revision ist daher bezogen auf die aufgeworfene Rechtsfragejedenfalls keine klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, weil dieser Frage nur abstrakte Bedeutung zukommt (vgl. dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig ist, VwGH 28.8.2024, Ra 2024/04/0394, Rn. 9, mwN).
29Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem (zitierten) Ablehnungsbeschluss (E 2792/2024 ua.) unter dem vom Revisionswerber aufgeworfenen Aspekt der Bestimmtheit keine Bedenken gegen die Verweisungsbestimmungen des § 56 Abs. 2 APAG hegte. Auch in dem (aufgrund des Antrags des BVwG eingeleiteten) Verfahren zu G 838/2023 ua. hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 BVG und Art. 7 EMRK gegen die dort angefochtenen Bestimmungen (§ 56 Abs. 2 erster und dritter Satz APAG) und daher keinen Anlass gesehen, diesbezüglich ein amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
30 7.Der Revisionswerber bringt in seinem Zulässigkeitsvorbringen des Weiteren vor, die belangte Behörde habe ihm zumindest zwei voneinander zu trennende Tatbestände zur Last gelegt und dafür eine zusammengefasste Geldstrafe, somit eine Gesamtstrafe, verhängt. Damit habe die belangte Behörde gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre für jedes Delikt eine einzelne Strafe zu verhängen gewesen. Durch diese Vorgehensweise sei für das BVwG aber keine nachprüfende Kontrolle möglich gewesen, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Das BVwG habe der Beschwerde hinsichtlich des dreijährigen Durchrechnungszeitraumes Folge gegeben und für den verbleibenden Tatbestand eine „eigene Geldstrafe festgesetzt“, was als „Herabsetzung“ der Geldstrafe bezeichnet worden sei. Dies sei grob rechtswidrig. Das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtstrafe „auseinanderdividiert“. Es sei unklar ob die „Herabsetzung“ der Geldstrafe aufgrund einer „anderen Strafzumessung“ erfolgt sei oder nur deshalb, weil (zumindest) ein Tatbestand weggefallen sei.
31 Da das BVwGanders als die belangte Behörde - nur mehr einen Tatbestand als verwirklicht angesehen und dafür eine Geldstrafe verhängt hat, wird mit dem auf das Vorgehen der APAB bezogenen Vorbringen zur unzulässigen Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere Verwaltungsübertretungen (vgl. dazu dem Grunde nach etwa VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, 0104, Rn. 43, mwN) keine auf den vorliegenden Fall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
32Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass das BVwG für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen hat; die Gesamtstrafe ist insofern also „aufzuteilen“ (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0069, Rn. 13, mwN). Dass es im vorliegenden Fall nicht zu einer „Aufteilung“ (im engeren Sinn) gekommen ist, weil das BVwG der Beschwerde hinsichtlich zwei (von drei) Verwaltungsübertretungen Folge gegeben und daher nur mehr einen Tatbestand als verwirklicht angesehen und für diesen eine einzige Geldstrafe verhängt hat, vermag an der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nichts zu ändern.
33Soweit sich das Vorbringen des Revisionswerbers der Sache nach gegen die Strafbemessung des BVwG richtet, ist Folgendes anzumerken: Das BVwG ist in Verwaltungsstrafsachen bei der Ermessenskontrolle nicht beschränkt, sondern hat auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben. Bei der Bemessung einer Strafe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. zu allem etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn. 34 f, mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist (nur) zu prüfen, ob das BVwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, ob somit die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. dazu etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0087, Rn. 12, mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung (und der Verhängung einer nur knapp über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe) nicht auf.
34Sollte der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf die Regelung des § 42 VwGVG abzielen, genügt der Hinweis, dass das darin normierte Verbot der reformatio in peius einer eigenständigen Strafbemessung des BVwG aufgrund eigenen Ermessens grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144, Rn. 13, mwN). Das Verschlechterungsverbot hindert auch nicht die rechtliche Korrektur eines Bescheides, solange es zu keiner Erhöhung einer Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe kommt (vgl. dazu erneut VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn. 38, mwN). Eine derartige Erhöhung der Geldstrafe oder der Ersatzfreiheitsstrafe ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt.
35 8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
36Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2025
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