Rückverweise
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Eine solche Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom VwG begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen des Revisionswerbers, der Umstand, dass er die gegenständliche Übertretung zugestanden habe, sei nicht (gemeint: im Sinn der Verhängung einer jedenfalls niedrigeren Strafe) berücksichtigt worden, nicht aufgezeigt (vgl. zum Ganzen VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517, mwN), zumal die verhängte Geldstrafe von € 2.500,-- im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (von bis zu € 36.300,--) liegt.