(1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 8 des WTBG zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und Z 6 WTBG nachzuweisen.
(3) Von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung gemäß Abs. 1 sind auch die Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des GenRevG 1997 anzuwenden ist, und die Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes erfasst.
(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Abs. 2 zu enthalten. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.
(5) Prüfungsgesellschaften haben der APAB bis zum 31. März des Folgejahres eine Liste der im vorherigen Kalenderjahr angestellten Wirtschaftsprüfer, die in Abschlussprüfungen tätig waren, zu übermitteln.
(6) Die APAB hat eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben. Die APAB hat vor deren Erlassung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände anzuhören. Die Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
1. Aktivitäten, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind,
2. betroffener Personenkreis,
3. zeitlicher und sachlicher Umfang der kontinuierlichen Fortbildung.
Rückverweise
APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 56 Kontinuierliche Fortbildung
(1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. (2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im…
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)
…zu Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie zu Prüfungsstandards gemäß § 57, 6. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56, 7. die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54, 8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem…
§ 65 Strafbestimmungen
…Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder 7. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt oder 8. gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt oder 9. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt oder 10. gegen die Meldepflicht gemäß § 45…
APAB-FRL · APAB- Fortbildungsrichtlinie
§ 5
…Die Meldung gemäß § 56 Abs. 4 APAG kann auch mittels Abgabe einer Erlaubniserteilung zur Weiterleitung der Fortbildungsmeldung an die APAB im Online-Meldesystem im Mitgliederportal der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, oder…
APAB-QPBV · APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
§ 1
…Maßnahmenempfehlungen 4.9. Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 lit. g APAG in Verbindung mit § 56 APAG 4.9.1. Feststellungen 4.9.2. Maßnahmenempfehlungen 5. Prüfung der Regelungen zur Auftragsabwicklung 5.1. Überblick über die Regelungen zur Auftragsabwicklung 5.2. Beurteilung der Angemessenheit 5.2.1. Organisation der Auftragsabwicklung…