Bei dem Delikt des § 67 Abs. 1 lit. a Tir BauO 2018 (unbefugte Bauführung) handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet (vgl. § 67 Abs. 3 Tir BauO 2018), somit erst mit Erwirkung einer rechtskräftigen Baubewilligung (vgl. betreffend die Festlegung der Tatzeit bei Dauerdelikten VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, mwH).
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