Rückverweise
Das Verbot der reformatio in peius steht einer eigenständigen Strafbemessung des VwG in Ansehung der vier Verwaltungsübertretungen (nach § 7i Abs. 5 AVRAG 1993) aufgrund eigenen Ermessens im Rahmen der von ihm zu treffenden Sachentscheidung auch über den Straf- und Kostenausspruch nicht entgegen. Das VwG hätte vielmehr an Stelle der Behebung des Straf- und Kostenausspruchs hinsichtlich der Unterbezahlungen eine neue, den Vorgaben nach §§ 19, 22 VStG und § 42 VwGVG 2014 Rechnung tragende Strafbemessung vornehmen müssen.