Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Rückverweise
vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In Bezug auf §19 Abs2 VStG und §42 VwGVG ist dem Hauptantrag nicht zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpften Gesetzesstellen in Widerspruch stehen sollten; vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen…
…damit, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in ihrem Straferkenntnis keine Freiheitsstrafe verhängt habe und das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen des Verbotes der reformatio in peius in §42 VwGVG eine solche auch nicht verhängen dürfe. In der Sache hält sie dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Folgendes entgegen (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original): "§…
…für Wien Nr. 24/2012, über den Antrag vom 13. Februar 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der Strafe, die dem Beschuldigten für das Delikt droht, gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid. Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege…
…das Strafverfahren keine höhere Geldstrafe als 60,00 Euro (bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden), weil gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Auch aus diesem Grund ist keine besondere Tragweite des Falles…
Das in § 42 VwGVG normierte Verbot der reformatio in peius steht einer eigenständigen Strafbemessung des VwG aufgrund eigenen Ermessens grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11…
Das in § 42 VwGVG 2014 normierte Verbot der reformatio in peius verbietet jede Erhöhung einer Geldstrafe oder auch nur einer Ersatzfreiheitsstrafe. Solange es zu keiner Erhöhung der Strafe kommt…
…das Strafverfahren keine höhere Geldstrafe als 75,00 Euro (bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden), weil gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid. Auch aus diesem Grund ist keine besondere Tragweite des Falles…
…7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). 10 Das Verbot der „reformatio in peius“ („Verschlimmerungsverbot“), geregelt in § 42 VwGVG, normiert, dass auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere…
… 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). 10 Das Verbot der „reformatio in peius“ („Verschlimmerungsverbot“), geregelt in § 42 VwGVG, normiert, dass auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere…
Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG 2014) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl E 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Im…
…für Wien Nr. 36/2023, über den Antrag vom 15. April 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…für Wien Nr. 36/2023, über den Antrag vom 28. März 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…Wien Nr. 36/2023, über den Antrag vom Datum 24. Jänner 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…eines Rechtsmittels im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, GZ. ***2***, den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…
…Wien Nr. 24/2012, über den Antrag vom Datum 17. November 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst: I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe…