Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 19. Juli 2024, Zl. E 054/04/2022.001/002, betreffend Übertretung des Maß und Eichgesetzes (mitbeteiligte Partei: M G in M), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die belangte Behörde (Amtsrevisionswerberin) legte der Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 28. Juli 2022 als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für eine näher genannte Filiale der XY Handelsgesellschaft m.b.H. Co. KG die Begehung einer näher dargestellten Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 Maß und Eichgesetz (MEG) am 30. Juli 2021 um 07.42 Uhr im näher genannten Lebensmittelgeschäft im Rahmen des von der XY Handelsgesellschaft m.b.H. Co. KG dort ausgeübten Handelsgewerbes zur Last und verhängte über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 70, (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Stunden).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der am 22. August 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis, stellte das Verfahren „gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG“ ein (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, § 43 Abs. 1 MEG sei gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 MEG auf die Abgabe von Lebensmitteln, wie vorliegend Äpfel, mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden, nicht anzuwenden. Die Mitbeteiligte habe daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die belangte Behörde bringt zur Zulässigkeit der Amtsrevision zusammengefasst vor, die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis vom 28. Juli 2022 sei am 22. August 2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Das Straferkenntnis sei entsprechend näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 22. November 2023 außer Kraft getreten, nachdem das Verwaltungsgericht bis dahin nicht innerhalb der 15-monatigen Frist über die Beschwerde entschieden habe. Das Verwaltungsgericht habe jedoch nicht das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt, sondern der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
9 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. VwGH 11.4.2024, Ra 2022/01/0013, Rn. 10, mwN). Eine Kompetenz zur bloßen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung kommt dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2023/02/0240, Rn. 12, mwN).
10 Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/12/0069, Rn. 10, mwN) das Straferkenntnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft tritt und das Verfahren einzustellen ist, wenn wie vorliegend seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde die 15 monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG verstrichen ist, und das Verwaltungsgericht, wenn es über ein nach Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis entscheidet, sein Erkenntnis dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
11 Die in der Amtsrevision beantragte Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hätte vorliegend jedoch lediglich zur Folge, dass das Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG, sondern gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG einzustellen wäre. Inwiefern eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG an Stelle der Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG für die belangte Behörde etwa in Bezug auf andere Verfahren von Bedeutung sein könnte, somit die in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfrage von Relevanz ist, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2024
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