Rückverweise
Tatbildlich nach § 111 iVm § 33 ASVG ist (unter anderem) die fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Anmeldung von pflichtversicherten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071; 26.5.2004, 2001/08/0153; jeweils mwN). Der Tatbestand kann daher auch hinsichtlich desselben Dienstnehmers mehrfach verwirklicht werden, wenn ein Dienstgeber mit diesem Dienstnehmer - unterbrochen durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - mehrere Dienstverhältnisse begründet und jeweils eine Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt unterlässt.