Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des XY, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2023, Zl. W108 2269168 1/16E, betreffend eine datenschutzrechtliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG (mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt A) zu lauten hat wie folgt:
„Der mit datenschutzrechtlicher Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG vom 27. März 2023 erhobene Antrag auf Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aufgrund der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin vom 10. März 2022 und Ersatz der Beschwerdekosten wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.“
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Der Revisionswerber (antragstellender Beschwerdeführer im datenschutzrechtlichen Verfahren) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Mit der verfahrensgegenständlichen, auf Art. 130 Abs. 2a B VG sowie §§ 84 und 85 GOG iVm § 24a BVwGG gestützten Beschwerde vom 27. März 2023 wendete er sich gegen die „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit dem Ausdehnungsantrag der Disziplinaranwältin (des Bundesverwaltungsgerichtes, Anm.) vom 10. März 2023 (gemeint: 10. März 2022, Anm.)“. Als Beschwerdegegner bezeichnete der Revisionswerber den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts.
2 In dieser Datenschutzbeschwerde brachte der Revisionswerber kurz zusammengefasst vor, die Disziplinaranzeige enthalte den zentralen Vorwurf, die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers weise verglichen mit anderen Gerichtsabteilungen eine unterdurchschnittliche Erledigungsquote auf, wobei die Ausführungen in der Folge unauflösbare Widersprüche aufwiesen.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde und dem Antrag auf Kostenersatz keine Folge gegeben. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Es traf - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - die Feststellungen, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts habe am 16. September 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Revisionswerber wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen seine richterlichen Pflichten nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) erhoben. Das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts habe mit Beschluss vom 5. Februar 2021 gemäß § 123 Abs. 1 RStDG wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber eingeleitet. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, habe der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen den Beschluss über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zurückgewiesen. Die Disziplinaranwältin des Bundesverwaltungsgerichts habe mit Schreiben vom 10. März 2022 bei dem für die Disziplinaruntersuchung zuständigen Untersuchungskommissär einen Antrag auf Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 RStDG eingebracht.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier von Interesse aus, gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG erkennten die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung DSGVO) verletzt zu sein behaupteten. Dem Urteil des EuGH vom 24. März 2022, C-245/20, sei zu entnehmen, dass „die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 DSGVO auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen sei, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt sei, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt werde, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasse, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen würden, sodass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen seien, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könne. Vor diesem Hintergrund sei das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es sich auch bei dem verfahrensgegenständlichen Vorgang der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Ausdehnung der Disziplinaranzeige gegen einen Richter durch die Disziplinaranwältin des Gerichtes, bei dem dieser Richter tätig sei, um eine justizielle Tätigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung handle. Denn eine Disziplinaranzeige bzw. das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter sei geeignet, Einfluss auf die Unabhängigkeit oder die Rechtsprechung des betroffenen Richters zu nehmen.
6 Im Übrigen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zwar als rechtzeitig, nach detaillierter Begründung jedoch als nicht gerechtfertigt.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeitsbegründung unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Art. 55 Abs. 3 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass eine monokratische Justizverwaltungsbehörde, die eine Disziplinaranzeige gegen einen Richter erstatte, eine „justizielle Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung ausübe.
10 Die Revision ist bereits wegen dieses Vorbringens zulässig. Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.
11 4.2. Gemäß Art. 55 Abs. 1 DSGVO ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen (Abs. 3 leg. cit.).
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ra 2024/04/0310, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt bereits festgehalten, dass die Untersuchung der Frage, ob es sich bei der laut jeweiligem Beschwerdevorbringen maßgeblichen Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO handelt, es erfordert, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es nämlich, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Revisionswerbers kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der datenschutzrechtlich zu kontrollierenden Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an (vgl. hierzu VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, Rn. 24).
13 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof dort auch ausgeführt, dass der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß § 109 BDG verpflichtet sei, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Weder handle er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, sondern vielmehr als monokratisches Organ, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen sei. Bereits daraus folge, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur „justiziellen Tätigkeit“ eines Gerichtes aufwiesen und die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde zuständig sei (vgl. wiederum VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, Rn. 26, mwN).
14 Vor diesem Hintergrund ist auch das Einschreiten des Mitbeteiligten als zuständiges Dienstaufsichtsorgan im Falle der Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen ein richterliches Organ nicht als „justizielle Tätigkeit“ anzusehen. Auch hier schreitet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als monokratisches Justizverwaltungsorgan ein. Nichts anderes gilt für das Einschreiten der Disziplinaranwältin, die gemäß § 118 Abs. 1 iVm. § 209 Z 5 RStDG für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Kreis dieser Richterinnen und Richter im Rahmen der Justizverwaltung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen ist und im Disziplinarverfahren die dienstlichen Interessen zu vertreten hat.
15 Noch einmal sei betont, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Datenverarbeitungen, die wegen der Erhebung einer auf diese Verarbeitungen bezogenen Datenschutzbeschwerde zum Gegenstand der Kontrolle der jeweiligen Datenschutzkontrollbehörde werden, um solche von „Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommene[n] Verarbeitungen“ handelt, zunächst zu klären gilt, ob die betreffenden Verarbeitungen überhaupt von einem Gericht vorgenommen wurden. Erst nach Bejahung des Vorliegens dieses - in Art. 55 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich festgelegten - Tatbestandsmerkmals kommt es im Weiteren auf die vom EuGH in seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, X, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens , zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO getätigten Ausführungen an.
16 4.3. Im Ergebnis liegt für die laut dem für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblichen Antragsvorbringen in der Beschwerde vom 27. März 2023 den Gegenstand der datenschutzrechtlichen Kontrolle bildende Datenverarbeitung im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Disziplinaranwältin die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 Abs. 2a B VG iVm. §§ 84 und 85 GOG iVm. § 24a BVwGG nicht vor, weil es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine solche eines Gerichts, sondern vielmehr um diejenige eines monokratischen Justizverwaltungsorgans handelte.
17 4.4. Die Beurteilung der Zuständigkeit für die Tätigkeit des Disziplinargerichts im Sinne des § 111 RStDG, das ist gemäß § 209 Z 5 RStDG für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesfinanzgericht, ist nicht revisionsgegenständlich und wird daher hier auch nicht angesprochen. Ebenso wenig muss vor dem Hintergrund des oben Gesagten Stellung dazu genommen werden, ob das Handeln der Disziplinaranwältin in datenschutzrechtlicher Hinsicht dem Mitbeteiligten als Verantwortlichem zuzurechnen wäre, bzw. ob es sich bei dem Vorbringen in der Beschwerde überhaupt um datenschutzrechtlich relevantes Vorbringen handelte.
18 4.5. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Es war daher in der vorliegenden Revisionssache ausgehend von den maßgeblichen unstrittigen Tatsachen im Sinne der damit verbundenen Kostenersparnis in der Sache selbst zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen wird.
19 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG unterbleiben.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Februar 2026