Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie den Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Diana Anna Ryszewska, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2024, Zl. W108 2278709 1/5E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 1.1. Der Revisionswerber ist seit 1. Jänner 2014 als Referent am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt.
2 In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 12. Juni 2023 (verbessert mit Eingabe vom 29. Juni 2023) wendete sich der Revisionswerber gegen „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der heimlichen Durchsuchung“ seines Büros am 28. Juli 2020 durch „Organe“ der mitbeteiligten Partei (einen Kammervorsitzenden des Bundesverwaltungsgerichtes und dessen Stellvertreter). Er machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO geltend. Es seien sein Arbeitsplatz und die dort aufliegenden Akten und Schriftstücke fotografiert, ein Kasten geöffnet und fotografiert sowie Akten dem Kasten entnommen und in einer handschriftlichen Liste registriert worden. In erster Linie sei seine justizielle Tätigkeit im Auftrag unabhängiger Richter von der Justizverwaltung heimlich überprüft worden.
3 Die Durchsuchung seines Büros greife auch in seine Privatsphäre gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ein. Es habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei entgegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes Personalvertretungsgesetz nicht das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss hergestellt worden, sodass die Datenverarbeitung jedenfalls rechtswidrig erfolgt sei. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen, indem die Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO nicht beachtet worden seien.
4 Dem EuGH sei die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 55 Abs. 3 DSGVO dahin auszulegen sei, dass eine monokratische Justizverwaltungsbehörde, die „im Zusammenhang mit einer heimlichen Durchsuchung eines Büros bzw. von Büromöbeln in einem Gerichtsgebäude personenbezogene Daten verarbeite, eine ‚justizielle Tätigkeit‘ im Sinne dieser Bestimmung ausübe“.
5 Folgende personenbezogene Daten seien verarbeitet worden: In einer mündlichen Gerichtsverhandlung am 21. Juni 2022 habe der Beschwerdegegner (Mitbeteiligter im Revisionsverfahren) handschriftliche Aufzeichnungen und sieben Fotos vorgelegt, die im Zuge der Durchsuchung am 28. Juli 2020 angefertigt worden sein sollen. Mit diesen handschriftlichen Aufzeichnungen seien folgende personenbezogene Daten verarbeitet worden: Anzahl und Aktenzahlen aller Akten bzw. Aktenteile der vom Revisionswerber betreuten Gerichtsabteilung gegliedert nach Herkunftsstaaten, wobei festgehalten worden sei, welche Akten zu diesem Zeitpunkt am Schreibtisch des Referenten bzw. welche im Kasten des Richters aufbewahrt worden seien; Vor und Nachname sowie Herkunftsstaat der Partei des Verfahrens X; Abfragedatum und Aktenzahlen zu insgesamt 17 ZMR Abfragen; Aktenzahl, Sendedatum und Sendezeit, sowie E Mail-Adresse der Absenderin eines E Mails bezüglich des Verfahrens Y.
6 Mit der fotografischen Erfassung des Arbeitsplatzes seien etwa folgende personenbezogene Daten verarbeitet worden: Akten am Schreibtisch und im Kasten teils mit Zahlen nach Herkunftsländern; Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat einer Partei; Akten am Schreibtisch mit Zahlen; ZMR-Auszüge mit Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat sowie Meldedaten von Parteien; Name des Richters; ein E Mail vom 16.07.2020, 13:21 Uhr, Inhalt des E Mails, Namen der Absenderin und der Empfängerin; Foto 20200728 l9l7 46: Akten am Schreibtisch und im Kasten; eine Ladung samt Datum und Uhrzeit der Verhandlung, Zustellungsarten, Beilagen zur Ladung, Name der Partei, belangte Behörde, Name des Rechtsvertreters mit Adresse, Name und E Mail Adresse des Dolmetschers.
7 1.2. Mit Bescheid vom 1. September 2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.), den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück (Spruchpunkt 2.) und den Antrag auf Beischaffung „des ELAK Aktes des Beschwerdegegners in Bezug auf die heimliche Durchsuchung am 28. Juli 2020“ sowie auf Beischaffung bestimmt bezeichneter Akten jeweils zurück (Spruchpunkt 3.).
8 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
9 Ausgehend von dem oben zusammengefasst wiedergegebenen Verfahrensgang und den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen nicht als solche iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren seien, für die die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht vorliege. Art. 5 DSGVO lege die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest; die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung seien in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Es sei unstrittig, dass eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durch ein Erheben/Sammeln/Anfertigen/Speichern von Daten vorliege und der Mitbeteiligte für die gegenständliche Verarbeitung als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sei. Als Dienstbehörde sei er im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Aufgabe der Dienstaufsicht gegenüber dem Revisionswerber und der diesbezüglich durchzuführenden Verfahren und Ermittlungen zur Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BVwGG sowie § 109 BDG 1979 berechtigt. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Rechtsgrundlage für die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung des Mitbeteiligten insbesondere aus § 3 BVwGG und den §§ 91 Abs. 1, 92, 96, 97, 109 BDG 1979. Er sei im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung von Dienstpflichten durch den Revisionswerber gemäß § 91 Abs. 1 BDG 1979 nachzugehen und (in weiterer Folge) eine Disziplinaranzeige einzubringen bzw. gegebenenfalls eine Belehrung oder Ermahnung auszusprechen. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 109 BDG 1979 sei der belangten Behörde beizupflichten, dass der Dienstgeber beim Aufkommen eines begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen habe.
10 Insofern der Revisionswerber vermeine, die in Beschwerde gezogene Datenverarbeitung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die betreffende Nachschau gesetzwidrig erfolgt sei, werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, W246 2248970 1/23E, verwiesen, mit welcher die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die erfolgte Nachschau mangels Vorliegens eines Eingriffes in die Rechtssphäre des Revisionswerbers keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dargestellt habe. Der Revisionswerber habe zudem nicht behauptet, dass persönliche Dinge etwa private Unterlagen in irgendeiner Art und Weise von der erfolgten Nachschau hätten betroffen sein können. Daraus folge, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben sei. Ob dem Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen anzulasten seien, sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde nach § 24 DSG bzw. Art. 77 DSGVO diene keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen betreffend die Ausübung der Dienstaufsicht bzw. ein allenfalls daran anschließendes Disziplinarverfahren zu untersagen. Für den hier zu beurteilenden Fall sei weiters nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen und Erhebungen in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirkten bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwögen.
11 Im vorliegenden Fall stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage fest, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen könne.
12 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob Art. 55 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen ist, dass eine Justizverwaltungsbehörde, die im Zusammenhang mit einer heimlichen Durchsuchung eines Büros bzw. von Büromöbeln in einem Gerichtsgebäude personenbezogene Daten in Bezug auf die richterliche Amtsführung eines Richters verarbeitet, eine ‚justizielle Tätigkeit‘ im Sinne dieser Bestimmung ausübt“.
14 Die Revision erweist sich zur Klärung der die Zuständigkeit der belangten Behörde für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffenden Rechtsfrage, ob Datenverarbeitungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen seiner ihm gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG zukommenden Dienstaufsicht gegenüber nicht-richterlichen Bediensteten unter den Ausnahmetatbestand der „justiziellen Tätigkeiten“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen, als zulässig, im Ergebnis allerdings als nicht begründet.
15 4.1. Die Rechtsgrundlagen:
Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) lautet:
„(20) Diese Verordnung gilt zwar unter anderem für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden, doch könnte im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wie die Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden im Einzelnen auszusehen haben. Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.“
16 Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten auszugsweise:
„[...]
Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden ‚Aufsichtsbehörde‘).
[...]
Artikel 55
Zuständigkeit
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
[...]“
17 § 3 und § 24a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, lauten auszugsweise:
„[...]
Präsident
§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
[...]
Datenschutz
§ 24a. Die §§ 84, 85 und 85b GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet.“
18 Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 6/2023, lauten auszugsweise:
„[...]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[...]
Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind
1. die Dienstbehörden und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
Zuständigkeit
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.
[...]
Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
[...]“
19 4.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) führte in seinem Urteil vom 24. März 2022, C 245/20, X, Z gegen Autoriteit Persoonsgegevens , zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO unter anderem Folgendes aus:
„31 Nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, in dessen Licht Art. 55 Abs. 3 der Verordnung auszulegen ist, sollten mit der Aufsicht über Verarbeitungsvorgänge, die von Gerichten ‚im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit‘ vorgenommen werden, besondere Stellen im Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats betraut werden können, und nicht dessen Aufsichtsbehörde, damit ‚die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt‘.
32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes ‚einschließlich‘, dass die Tragweite des mit Art. 55 Abs. 3 der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann.
33 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C 216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C 357/19, C 379/19, C 547/19, C 811/19, C 840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225).
34 Folglich ist die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten ‚im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit‘ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.
35 Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, stehen insoweit zwar in erster Linie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in Verbindung, können jedoch Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner ‚justiziellen Tätigkeit‘ gehört.“
20 4.3. Der Generalanwalt führte in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C 245/20 aus, dass die gesetzgeberische Zielsetzung von Art. 55 Abs. 3 DSGVO eine Antwort auf die Frage liefere, welcher Ansatz in Grenzfällen verfolgt werden solle oder in der Grauzone zwischen einer eindeutig justiziellen Tätigkeit und einer eindeutig anders gelagerten Tätigkeit, die vermutlich eine Verwaltungstätigkeit wäre. Wörtlich heißt es wie folgt:
„89. In der Praxis gehören natürlich einige Tätigkeiten der Gerichte zu den Grenzfällen, die vielleicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung in einem konkreten Fall stehen, das Gerichtsverfahren aber unmittelbar oder mittelbar beeinflussen können. Als Beispiel mag die Zuteilung von Rechtssachen durch einen Gerichtspräsidenten dienen, natürlich vorausgesetzt, dass die Rechtsordnung dem Präsidenten insoweit ein Ermessen belässt. Folgt man einer engen Auslegung dessen, was als ‚justizielle Tätigkeit‘ bezeichnet wird, ist es unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit unter Art. 55 Abs. 3 DSGVO fiele. Eine Aufsichtsbehörde wäre dann für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Tätigkeit zuständig. Eine solche Entscheidung hat aber auch keinen Verwaltungscharakter. Tatsächlich würde kaum jemand bestreiten, dass die Zuteilung einer Rechtssache an einen berichterstattenden Richter per se eine gerichtliche Aufgabe ist und dass eine Einmischung in diese Aufgabe einen erheblichen Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit haben könnte.
90. Andere Tätigkeiten, die zur selben Kategorie gehören, sind z. B. die Gestaltung, die Sitzordnung oder die Verwaltung der Gerichtssäle, während die Sitzungen des Gerichts stattfinden, Sicherheitsmaßnahmen für die Besucher, die Parteien und ihre Vertreter, Videoaufnahmen oder gegebenenfalls sogar Video Streaming von Sitzungen, ein besonderer Zugang der Presse zu Sitzungen oder sogar die auf der Website eines Gerichts verfügbaren Informationen über Sitzungen und Urteile. Diese (nur beispielhaft genannten) Tätigkeiten sind weder rein justiziell in dem Sinne, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgang einer konkreten Rechtssache stehen, noch reine Verwaltungstätigkeiten. In manchen Fällen können diese Tätigkeiten sich unter bestimmten Umständen auf die richterliche Unabhängigkeit eines Gerichts auswirken. Wäre es demnach angemessen, wenn dieselbe Behörde die Einhaltung der Verpflichtungen aus der DSGVO bei diesen Tätigkeiten überwachen würde, die auch selbst als Beklagte vor diesen Gerichten stehen kann, falls ihre Entscheidungen gerichtlich angefochten werden?
91. Am anderen Ende des Spektrums gibt es dem ersten Anschein nach rein administrative Aufgaben wie die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungsmanagement einer Einrichtung und eines Arbeitsorts. Aber auch innerhalb dieser Kategorie können Grenzfälle auftreten. Die Zahlung der Gehälter von Richtern dürfte ein Paradebeispiel dafür sein (51). Wenn diese Aufgabe sich auf die rein mechanische Bearbeitung von feststehenden Gehaltsabrechnungen beschränkt, handelt es sich wesensmäßig um eine Verwaltungstätigkeit. Die Aufsicht über diese Tätigkeit könnte somit in die Zuständigkeit der nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO bestimmten Aufsichtsbehörde fallen. Sobald jedoch ein Ermessenselement hinzukommt, wie die Entscheidung über die Art des Urlaubs oder Weihnachtsgelds oder über die Einrichtungsbeihilfe, die ein bestimmter Richter erhalten kann, könnte diese Tätigkeit ihren unschuldigen Charakter als reine Verwaltungstätigkeit schnell verlieren.
[...]
93. [...] in Anbetracht der im 20. Erwägungsgrund der DSGVO zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers [kann] der Ansatz für die Einstufung der im Rahmen einer ‚justiziellen Tätigkeit‘ ausgeübten Tätigkeiten nicht individuell und einzelfallbezogen sein und darf sich nicht auf eine potenzielle Beeinträchtigung dessen konzentrieren, was unter den Umständen eines konkreten Falls als ‚justiziell‘ anzusehen ist. Ein solcher Ansatz wäre per definitionem von den Umständen des Einzelfalls abhängig, und er fiele bald weiter und bald enger aus. Für die Auslegung dieser Wendung muss daher einem strukturellen (d. h. auf die Art der Tätigkeit abstellenden) und seinem Wesen nach präventiven Ansatz gefolgt werden. Aus diesem Grund sollten im Licht des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit die von den Gerichten ausgeübten Tätigkeiten in Grenzfällen, wenn Zweifel an der Art einer bestimmten Tätigkeit bestehen oder wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass sich die Aufsicht über eine solche Tätigkeit auf die richterliche Unabhängigkeit auswirken könnte, (strukturell) von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Art. 55 Abs. 1 ausgenommen sein.“
21 4.4.1. Art. 55 Abs. 3 DSGVO nimmt die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Datenverarbeitungen von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, die gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO von jedem Mitgliedstaat für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung vorzusehen sind in Österreich ist dies die Datenschutzbehörde , ausdrücklich aus. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist die Frage zu klären, ob die im Rahmen der Erstattung der Disziplinaranzeige erfolgten Datenverarbeitungen, die laut Wortlaut der Datenschutzbeschwerde den Gegenstand der behaupteten Rechtsverletzung bilden, im Rahmen einer Tätigkeit erfolgten, die unter den Tatbestand des Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen.
22 Im Hinblick auf die wiederholten Hinweise in der Revision auf den Leiter der Gerichtsabteilung, welcher der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung als Referent zugeteilt war, ist vorweg festzuhalten, dass hier ausschließlich Datenverarbeitungen verfahrensgegenständlich sind, die den Revisionswerber als Antragsteller im datenschutzbehördlichen Verfahren selbst betreffen (vgl. zum Charakter des Grundrechts auf Datenschutz als höchstpersönliches Recht etwa OGH 11.12.2024, 6 Ob 147/24x, Rn. 8, mwN).
23 4.4.2.1. In seinem Schlussantrag in der Rechtssache C 245/20 spricht sich der Generalanwalt dafür aus, die Wendung „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ im Sinne von Art. 55 Abs. 3 DSGVO zunächst nach einem institutionellen Ansatz auszulegen („Ist es ein Gericht?“), der anschließend gegebenenfalls durch eine funktionelle Beurteilung der Art der in Rede stehenden Tätigkeit („Welche konkrete Art der Tätigkeit übt das Gericht aus?“) korrigiert wird (vgl. SA des GA 6.10.2021, C 245/20, Autoriteit Persoonsgegevens, Rn. 100). In seinem Urteil mit diesen Überlegungen übereinstimmend hebt der EuGH hervor, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen voraussetze, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden (vgl. wiederum EuGH 24.3.2022, C 245/20, Rn. 33). Auch der EuGH legt der Betrachtung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 55 Abs. 3 DSGVO unmissverständlich eine Tätigkeit zugrunde, die von Gerichten ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es für die Subsumtion eines Sachverhalts unter den Zuständigkeitstatbestand des Art. 55 Abs. 3 DSGVO erforderlich, zu klären, ob die Tätigkeit, in deren Rahmen die jeweils verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte, einem Gericht zuzurechnen ist (vgl. zur Zuordnung der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers VwGH 1.2.2024, Ra 2021/04/0088, Rn. 17 ff).
24 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der wiederholte Hinweis des Revisionswerbers darauf, dass er als Referent bei der Erledigung bestimmter ihm obliegender Aufgaben ausschließlich Weisungen des Richters zu befolgen habe, der die von ihm betreute Gerichtsabteilung leite, und er insofern im Rahmen justizieller Tätigkeit handle, ins Leere geht: Die Untersuchung der für das Vorliegen der Zuständigkeit der belangten Behörde in der vorliegenden Rechtssache entscheidenden Frage, ob es sich bei der vorgebrachten Datenschutzverletzung um eine von Gerichten im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit vorgenommene Verarbeitung im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO handelt, erfordert es nämlich vielmehr, die vom Beschwerdegegner verrichtete Tätigkeit in den Blick zu nehmen, in deren Rahmen die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung erfolgte. Diese Tätigkeit ist es, die fallbezogen der datenschutzrechtlichen Kontrolle unterzogen werden soll und den Maßstab für die Zuständigkeitsnorm bildet. Auf die Tätigkeit des Revisionswerbers kommt es daher im Zusammenhang mit der vorab zu klärenden Frage, ob es sich bei der datenschutzrechtlich zu kontrollierenden Tätigkeit um die eines Gerichtes handelte, in deren Rahmen die maßgebliche Datenverarbeitung stattgefunden hat, nicht an.
25 4.4.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. August 2021, Ra 2019/04/0106, im Zusammenhang mit einem zeitlich vor dem Anwendungsbereich der DSGVO liegenden Sachverhalt, jedoch auf Grundlage der (soweit hier maßgeblich) unverändert gebliebenen nationalen Rechtslage zur Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung unter anderem Folgendes ausgeführt (Rn. 24, 25):
„24 Auf Grund der Verweisung des Art. 134 Abs. 7 B VG auf Art. 87 Abs. 2 B VG ist zur Abgrenzung der Rechtsprechung von der Justizverwaltung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 B VG heranzuziehen.
25 Unter Justizverwaltung versteht Art. 87 Abs. 2 B VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (vgl. VfGH 12.10.2000, G 56/00 = VfSlg. 15.986/2000, mwN); und bei deren Besorgung die Richter je nachdem, ob ein Einzelrichter oder ein Richterkollegium tätig wird grundsätzlich entweder weisungsgebunden sind oder richterliche Unabhängigkeit genießen (vgl. VfGH 26.9.2016, G 140/2016 10, G 247/2016 7, = VfSlg. 20.076/2016, Rn. 39). Aus Art. 87 Abs. 2 B VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass Einzelrichter sich, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor (vgl. VfGH 14.8.2018, G 29/2018 14, G 108/2018-10 = VfSlg. 20.254/2018, Rn. 32; VfSlg. 20.076/2016, Rn. 39; VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049, Rn. 22; OGH 22.2.2000, 1 Ob 355/99h).“
26 4.4.2.3. Fallbezogen ergibt sich aus dem oben Gesagten Folgendes: Der Revisionswerber steht als Beamter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei ihm handelt es sich um einen nicht richterlichen Bediensteten, der im Rahmen seiner organisatorischen und administrativen Aufgaben der Dienstaufsicht und Fachaufsicht unterworfen ist. Dem Mitbeteiligten oblag gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG in seiner Funktion als Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Ausübung der Dienstaufsicht über das gesamte Personal, somit auch über den Revisionswerber. Er war als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß § 109 BDG verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Der Mitbeteiligte handelte dabei als monokratisches Organ; weder handelte er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen ist. Der Mitbeteiligte trat im Zuge der Nachschau in Ausübung der ihm obliegenden Dienstaufsicht vielmehr als monokratisch organisiertes Justizverwaltungsorgan auf. Bereits daraus folgt, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur „justiziellen Tätigkeit“ eines Gerichtes aufweisen und die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers zuständig war (zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die monokratisch organisierte Justizverwaltung vgl. erneut VwGH 9.8.2021, Ra 2019/04/0106).
27 Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Datenverarbeitungen seien nicht als im Rahmen der von Gerichten ausgeübten „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO erfolgt, ist aus den oben dargestellten Erwägungen nicht zu beanstanden.
28 4.5. Der Revisionswerber bringt ferner vor, dem Verwaltungsgericht seien Ermittlungs und Begründungsmängel sowie ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vorzuwerfen.
29 4.5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, Rn. 37, mwN). Inwiefern das verfahrensgegenständliche Erkenntnis diesen Anforderungen nicht gerecht werden sollte, legt die Revision nicht dar. Ein derartiger Mangel ist angesichts der dargestellten Begründung durch das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.
30 4.5.2. Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren (vgl. VwGH 22.9.2025, Ra 2023/04/0108, Rn. 13, mwN). Maßgeblich für die Frage, ob durch die Behandlung des vorliegenden Sachverhaltes durch die Datenschutzbehörde die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes mittelbar oder unmittelbar beeinflusst werden könnte, sind somit die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers und die darin monierten Datenverarbeitungen. In seiner Datenschutzbeschwerde beantragte der Revisionswerber, die Datenschutzbehörde möge die Verletzung seiner Rechte feststellen, weil folgende Datenverarbeitungen erfolgt seien: In der Disziplinaranzeige liege ein „Inhaltsverzeichnis“ aller analysierten Verfahren mit den Geschäftszahlen und den Namen der Beschwerdeführer auf, bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem eVA+, wobei jeweils die Geschäftszahl, der Name (teils auch die Wohnsitzadresse) des Revisionswerbers und der Name eines Richters ausgewiesen seien (teils um die Zeitspanne zwischen dem Einlangen und der Vorlage der Revisionen zu ermitteln), zwei Seiten einer Verhandlungsschrift, die Beschreibung des Inhalts eines geöffneten Kuverts und Bildaufnahmen ausgedruckter E Mails.
31 Von diesen vom Revisionswerber selbst vorgebrachten Tatsachen geht das angefochtene Erkenntnis aus. Insofern der Revisionswerber pauschal die Beweiswürdigung rügt, ist nun nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das von dem in der Datenschutzbeschwerde vorgebrachten und in den maßgeblichen Punkten überdies unstrittigen Sachverhalt ausgeht, grob mangelhaft sei (vgl. zum beschränkten Überprüfungsmaßstab von Beweiswürdigungen etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2023/04/0005, Rn. 22, mwN).
32 Dem Hinweis auf die „heimliche Durchsuchung“ sei nur entgegnet, dass die vom Revisionswerber gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022, mit welchem eine gegen diese „Durchsuchung“ erhobene Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen wurde, erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2023, Ra 2022/12/0179, unter anderem zurückgewiesen wurde, weil nicht einmal die Möglichkeit eines Eingriffes in das Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgezeigt worden war.
33 4.5.3. Ferner führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Revision konkret darzulegen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rn. 222, mwN).
34 Zur substanziellen Darlegung eines relevanten Verfahrensmangels im Sinne dieser Rechtsprechung ist es unzureichend, in den Revisionsgründen ohne nähere Konkretisierung auf eine grob mangelhafte Verfahrensführung zu verweisen, wobei sich die Relevanzdarstellung in der vorliegenden Revision auf die bloße auszugweise Wiedergabe des Beschwerdevorbringens beschränkt, welches das Verwaltungsgericht übergangen habe.
35 4.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
36 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 35, mwN).
37 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC im Fall der Unterlassung einer nach Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. erneut VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 36, mwN).
38 Vorliegend zeigt der Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen, nicht weiter substantiierten Vorbringen, nicht auf, inwiefern die dargestellten Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt gewesen wären. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers „reagiert“ und Ausführungen zu diesem in seiner Beweiswürdigung getroffen, wird damit nicht dargetan, inwiefern das Verwaltungsgericht die behördliche Beweiswürdigung entscheidungswesentlich ergänzt hätte. Die Erforderlichkeit einer weiteren Erörterung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen wurde daher nicht aufgezeigt, weshalb ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG fallbezogen nicht zu sehen war.
39 4.7. Im Hinblick auf die (oben auszugsweise dargestellte) eingehende Rechtsprechung des EuGH zu Art. 55 Abs. 3 DSGVO sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens nachzukommen.
40 4.8. Aus den dargelegten Gründen war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann eine nähere Befassung mit der Frage, ob es sich bei sämtlichen vom Revisionswerber vorgebrachten Daten um ihn betreffende personenbezogene Daten handelt, unterbleiben. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Ausführungen im Pkt. 4.6. gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. Dezember 2025
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