JudikaturVwGH

So 2025/16/0001 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des K P E, in V, betreffend Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Ablehnung wird abgewiesen.

1Mit Beschluss vom 3. Februar 2025, Ra 2024/16/0041, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. April 2024 betreffend eine Zahlungsaufforderung in einer Angelegenheit der Eingabengebühr gemäß § 24a Abs. 1 VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach § 34 Abs. 1 VwGG zurück.

2 Am 20. März 2025 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens und ersuchte unter anderem um „Ausdehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige“ gegen den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis.

3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. März 2025 wurde dem Revisionswerber der Antrag auf Wiederaufnahme zur Behebung näher genannter Mängel binnen einer Woche zurückgestellt.

4 Mit Schreiben vom 4. April 2025 stellte der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gegen den Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis „mit Verweis auf die offene Strafsache Bodis u.a.“. Des Weiteren stellte der Antragsteller einen Antrag auf Fristverlängerung sowie auf Verfahrenshilfe.

5Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und Schriftführer aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG („wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen“), so hat die Partei die dafür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

8Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, So 2024/04/0001, mwN).

6 Der Antragsteller stützt die Ablehnung des zuständigen Richters Dr. Bodis auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen diesen.

7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Richter allerdings ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umständekeinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. etwa VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002; 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN).

8Der Antrag auf Ablehnung war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2025