Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
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