BundesrechtBundesgesetzeRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz§ 128

§ 128Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung

(1) Beantragt der Disziplinaranwalt im Laufe der Disziplinaruntersuchung ihre Ausdehnung auf neue Beschuldigungspunkte, so hat der Untersuchungskommissär darüber einen Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.

(2) Gegen den ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

Rechtssätze
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