Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Simon Gleirscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2023, W294 2159862 2/29E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Mai 2021, Zl. 1030678201/180936744 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005), abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Somalias, mit Bescheid vom 25. April 2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge mehrfach verlängert wurde.
2Das Landesgericht Innsbruck erkannte den Revisionswerber mit Urteil vom 28. August 2020 aufgrund im Einzelnen dargestellter Tathandlungen im Juni 2018 bzw. im Oktober 2018 des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach § 127, § 15 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB für schuldig und verhängte über den Revisionswerber eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei (Spruchpunkt VII.).
4Das BFA traf keine Feststellungen zu den Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers geführt hatten, und hielt in der rechtlichen Beurteilung lediglich fest, die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck wegen schwerer Körperverletzung erfülle den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.
5 Gegen die Spruchpunkte I. bis VI. dieses Bescheides erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er insbesondere geltend machte, das BFA habe die Art und Schwere der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten nicht gewürdigt, sondern auf die bloße Tatsache der Verurteilung abgestellt und die gebotene Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers nicht vorgenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
6 Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis diese Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis III. richtete, als unbegründet ab; soweit sie sich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. richtete, gab ihr das BVwG statt und behob diese Spruchpunkte ersatzlos. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7In der Begründung hielt das BVwG fest, der Revisionswerber habe den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, zumal es sich bei der Tat, die seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB (gemeint: die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB) zugrunde gelegen sei, um eine „schwere“ Straftat handle. Er habe seinem Opfer mit einem Holzstecken, welcher ca. 0,5 m bis 1 m lang und 5 bis 10 cm dick gewesen sei, einen kraftvollen Schlag gegen Bauch bzw. Oberkörper versetzt, wodurch dieses eine Prellung des Thorax sowie des Abdomens erlitten habe.
8 Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, die für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgebliche Verurteilung und die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen seien dem im Akt erliegenden Urteil eines Landesgerichtes zu entnehmen und hätten keiner weiteren Erörterung bedurft. Ferner habe das BFA ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Beschwerde sei kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen erstattet worden. Der maßgebliche Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen gewesen.
9Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des BFA vom 27. Mai 2021. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht sie geltend, das BVwG sei von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sowie zur Verhandlungspflicht abgewichen.
10 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
11Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig und begründet.
13Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Mitbeteiligte wegen eines Verbrechens iSd § 17 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed , C369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. etwa auch VwGH 13.3.2023, Ra 2022/18/0073, mwN).
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie jüngst etwa VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0073, mwN).
15Im vorliegenden Fall hatte das BFA im vor dem BVwG bekämpften Bescheid nicht einmal Feststellungen zu den Tathandlungen, die zur Verurteilung des Revisionswerbers wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB geführt hatten, getroffen, sodass von einer vollständigen Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BFA keine Rede sein konnte. Der behördlich ermittelte Sachverhalt war somit ergänzungsbedürftig, weshalb die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFAVG für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zusammenhang mit der Heranziehung des Ausschlussgrundes vom subsidiären Schutz gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorlagen.
16Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hierdes Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2023/18/0150, mwN).
17 Außerdem hat das BVwG, das seine Feststellungen zu den Tathandlungen lediglich durch auszugsweise Wiedergabe des vom Landesgericht Innsbruck gekürzt ausgefertigten Urteils traf und in seine Erwägungen zur Schwere der Tat weder den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, noch die konkret verhängte Strafe oder die Gründe für die Strafzumessung einbezog, entgegen der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen, um zu beurteilen, ob im Revisionsfall eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorlag.
18Das Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
19Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. November 2024
Rückverweise