Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des R A in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. November 2022, KLVwG 574/9/2022, betreffend Pensionsbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2021 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2021 in den Ruhestand getreten sei und seine Aktivbezüge daher mit 31. Dezember 2020 eingestellt worden seien. Ihm gebühre ab 1. Jänner 2021 ein Ruhegenuss in der Höhe von € 1.995,80 (Anteil Pensionsgesetz 1965 PG 1965) sowie ein Pensionsbezug in der Höhe von € 431,18 (Anteil Allgemeines Pensionsgesetz APG), jeweils monatlich brutto. Für die erworbenen Nebengebührenwerte gebühre ihm eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 44,50.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er insbesondere ausführte, die Gesamtpension sei zu niedrig bemessen. Mit Wirksamkeit vom 12. April 2000 sei der Revisionswerber zum Vizepräsidenten des Landesschulrates für Kärnten bestellt worden und habe diese Funktion bis 21. Mai 2013 ausgeübt. Sein Dienstverhältnis sei in dieser Zeit gemäß § 58 Abs. 2 Z 3 Landeslehrer Dienstrechtsgesetz LDG 1984 ex lege karenziert gewesen. Gemäß § 58a Abs. 2 Z 1 LDG 1984 sei dieser Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen (eine Antragstellung sei bis zum 31. Dezember 2012 nicht vorgesehen gewesen) und zähle daher zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Mit Wirksamkeit vom 22. Mai 2013 sei der Revisionswerber zum Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates Kärnten bestellt worden und habe diese Funktion bis zum 31. Dezember 2017 ausgeübt; in dieser Zeit sei er gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 LDG 1984 außer Dienst gestellt gewesen. Die Zeit der Außerdienststellung sei für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen und zähle daher ebenso zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Von 1. Jänner bis 12. April 2018 sei der Revisionswerber Bildungsdirektor und sein Dienstverhältnis wiederum gemäß § 58 Abs. 2 Z 3 LDG 1984 karenziert gewesen; auch diese Zeit sei ruhegenussfähig.
4 Die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise offensichtlich einen Teil des Karenzurlaubes, in dem der Revisionswerber die Funktion des Vizepräsidenten des Landesschulrates für Kärnten ausgeübt habe, als nicht ruhegenussfähig angerechnet; auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 PG 1965 sei zu niedrig bemessen worden.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 Das Verwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Schreibfehler im Original):
„Der Beschwerdeführer ist seit 1.5.1991 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis. Mit Ruhegenussvordienstzeitenbescheid vom 4./9. Oktober 1991 und Ergänzungsbescheid vom 26.2.1992 wurden als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 f PG 1965 7 Jahre 11 Monate und 21 Tage unbedingt sowie 2 Jahre 8 Monate und 20 Tage bedingt angerechnet. Vom 12.4.2000 bis 21.5.2013 war der Beschwerdeführer Vizepräsident des Landesschulrates und damit ex lege karenziert. In der Zeit vom 12.4.2000 bis 1.1.2013 wurden keine Beitragszahlungen zur Pensionsversicherung geleistet.
Das Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 25.4.2000 an den Beschwerdeführer lautet wie folgt:
‚Sehr geehrter Herr Präsident!
Infolge Ihrer Bestellung zum Vizepräsidenten des Landesschulrates für Kärnten am 12. April 2000 erlauben wir uns, Ihnen die damit verbundenen bezugsrechtlichen Maßnahmen wie folgt bekannt zu geben:
o Ihr Monatsbezug für obige Funktion beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 des Kärntner Bezügereformgesetzes, LGBI. Nr. 130/1997, ab 12. April 2000 66% des für die Bezüge von Organen festgesetzten Ausgangsbetrages (S 100.668,31) und wird mit monatlich S 66.442,00 (14 mal jährlich) bemessen.
o Da Sie als pragmatisierter Landeslehrer in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, ist gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. von obigen Bezügen kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.
o Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. könnten Sie sich durch die Abgabe einer Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von Ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. In diesem Falle würden sich die Ihnen gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel monatlich verringern. Dieser Differenzbetrag würde so dann zur Leistung eines Beitrages von 10 % an die Pensionskasse herangezogen werden.
Die Buchhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde unter einem veranlasst, obige Bezüge ab 12. April 2000 anzuweisen.‘
Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, dass dieses Schreiben von ihm so verstanden wurde, dass keine Pensionsbeiträge zu leisten wären.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2.5.2000 wurde im Spruch aufgrund der Bestellung zum Vizepräsidenten des Landesschulrates für Kärnten mit Wirkung 12.4.2000 festgestellt, dass er ab diesem Zeitpunkt gemäß § 58 Abs. 2 Z 3 LDG, BGBl. Nr. 302/1984 idgF für die Dauer der Funktionsausübung beurlaubt ist. Ab diesem Zeitpunkt werden die Bezüge als Landeslehrer eingestellt.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.4.2013 wurden dem Beschwerdeführer Pensionsbeiträge ab 2013 vorgeschrieben, die er auch geleistet hat. Vorgeschrieben wurden die Beiträge aufgrund der Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. Nr. 120/2013.
Vom 22.5.2013 bis 31.12.2017 war der Beschwerdeführer amtsführender Präsident des Landesschulrates Kärnten und ab 1.1.2018 Bildungsdirektor. In dieser Zeit wurden Pensionsbeiträge bezahlt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufgrund der erworbenen 279 Versicherungsmonate eine Ruhegenussleistung von € 1.995,80 sowie einen Pensionsbezug in der Höhe von € 431,18 festgestellt.
Der Beschwerdeführer errechnet nunmehr wie in der wiedergegebenen Beschwerde dargestellt wird einen Ruhegenuss von € 2.729,41, eine Nebengebührenzulage von € 50,25 und eine anteilige Pension nach dem APG von € 306,29. Dies ergebe, dass dem Beschwerdeführer ab 1.1.2021 eine Gesamtpension in der Höhe von brutto monatlich € 3.085,95 gebührt.“
7 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die Feststellungen stützten sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
8 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, die Beschwerde bemängle im Wesentlichen, die belangte Behörde habe die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Revisionswerbers bis zum Übertritt in den Ruhestand mit 31. Dezember 2020 dahin berechnet, dass sie die Zeit der Außerdienststellung für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt habe, zumal der Revisionswerber mit Wirksamkeit 12. April 2000 bestellter Vizepräsident des Landesschulrates für Kärnten gewesen sei und diese Funktion bis zum 21. Mai 2013 ausgeübt habe. In dieser Zeit sei er gemäß § 58 Abs. 2 Z 3 LDG 1984 ex lege karenziert gewesen. Vom 12. April 2000 bis 1. Jänner 2013 seien vom Revisionswerber keine Pensionsbeiträge bezahlt worden.
9 Gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 sei für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 Gehaltsgesetz 1956 GehG, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren blieben dabei außer Betracht.
10 Gemäß § 58 Abs. 2 Z 3 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 138/1997, sei ein Landeslehrer, der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates bestellt werde, gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
11 Gemäß § 58a Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 61/1997, sei die Zeit eines Karenzurlaubes, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt werde, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen. Festgehalten werde, dass durch nachfolgende Novellierungen der zitierte Teil des § 58a LDG 1984 nicht verändert worden sei.
12 Gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 leg. cit. sei die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen abweichend von Abs. 1 bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen, wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintrete, und zwar für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes.
13 Der Revisionswerber habe laut Pensionsberechnung 279 Beitragsmonate erworben und nicht, wie von ihm errechnet, auch Beitragsmonate für die Zeit zwischen 12. April 2000 bis 1. Jänner 2013. In dieser Zeit seien keine Beiträge geleistet worden und dieser Zeitraum sei daher nicht heranzuziehen. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bedeute nicht „Ruhegenussberechnungsgrundlage ohne Beitragszahlung“.
14 Gemäß § 22 Abs. 9 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF vor dem 1. Jänner 2013, habe der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebührten, die Pensionsbeiträge selbst einzuzahlen gehabt.
15 Das System der Pensionen funktioniere dergestalt, dass man während seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit Beiträge bezahle, die in der Folge dazu führten, dass man selbst einen Ruhegenuss erhalte. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Revisionswerber nicht bewusst gewesen sei bzw. er bei Einsichtnahme in seine Lohnabrechnung nicht erkannt habe, dass er Pensionsbeiträge zu leisten habe.
16 Wenn der Revisionswerber nunmehr ausführe, dass das Gesetz auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, nicht jedoch auf die Beitragsleistung abstelle, so werde darauf verwiesen, dass § 4 Abs. 1 PG 1965 sehr wohl auch von Beitragsmonaten spreche und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ruhegenussberechnungsgrundlage seitens der belangten Behörde zu niedrig bemessen gewesen sei (mit Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0035).
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
18 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulassung der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN).
23 Die Begründung des Ausspruchs der Zulässigkeit einer Revision im angefochtenen Erkenntnis beschränkt sich auf die Aussage, dass „im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Karenzierung eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu nicht vorliegt“. Die Begründung der Zulässigkeit erfordert, dass konkret umschrieben wird, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. erneut VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN). Das Verwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte. Mit dem bloßen Verweis, dass hinsichtlich der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bei Karenzierung eine nicht näher konkretisierte Rechtsfrage zu lösen sei, wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre.
24 Darüber hinaus ist auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. VwGH 7.12.2023, Ro 2021/12/0010, mwN). Im vorliegenden Fall nimmt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht wie das Verwaltungsgericht auf eine vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht gelöste Rechtsfrage Bezug, sondern macht Verfahrensfehler sowie einen Verstoß gegen eine „eindeutige gesetzliche Regelung ... sowie ... einschlägige Judikatur“ geltend.
25 Damit wird jedoch auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt:
26 Zur Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision (in der Revision unter „Revisionsausführungen I. Zulässigkeit“) führt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen aus, „(d)urch Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (werde) gröblich gegen materielles Recht und Verfahrensrecht verstoßen“. Es werde in der Begründung zwar ein Teil seiner Beschwerde wiedergegeben, nicht jedoch die im Sachverhalt der Revision zitierten Ausführungen (wie in Rn. 3), mit denen „eine schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes völlig eindeutige materiellrechtliche Rechtslage dargestellt“ worden sei. Der in der Erkenntnisbegründung zitierte Teil der Beschwerde betreffe lediglich unangefochtene Berechnungsfragen. Es sei „somit einerseits ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze dadurch gegeben, dass gerade das rechtlich relevante Rechtsmittelvorbringen unerwähnt bleib(e) und damit der Eindruck erweckt (werde), es habe dieses Vorbringen nicht gegeben, verstärkt noch dadurch, dass andererseits ein rechtlich für die Entscheidungsfindung ... völlig unerheblicher Teil der Beschwerde breit wiedergegeben worden“ sei.
27 Werden Verfahrensmängel wie vorliegend ein Begründungsmangel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094, mwN). Eine solche Darstellung lässt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Revision vermissen.
28 Darüber hinaus zeigt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen nicht in den gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2023/12/0094, mwN). Auch sind Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich (vgl. etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/09/0061, mwN).
29 Insoweit der Revisionswerber im Weiteren ohne nähere Konkretisierung vorbringt, die Zulässigkeit der Revision sei zudem deswegen gegeben, weil „sich das Verwaltungsgericht über eine unmittelbar völlig klare und eindeutige gesetzliche Regelung hinweggesetzt hat sowie auch über einschlägige Judikatur (VwGH vom 13.10.2004, Zl 2004/12/0073 ua)“, legt er damit weder dar, gegen welche Gesetzesbestimmung das Verwaltungsgericht verstoßen habe noch inwieweit das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Zudem wird in den Revisionsgründen (in der Revision unter „Revisionsausführungen II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit“) nicht mehr auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen und insoweit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/12/0011, Ra 2022/12/0122, mwN).
30 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2025