JudikaturVwGH

Ro 2014/12/0035 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, erfordert eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen. Diese Fälle betreffen dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit), die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung zu trennen sind (vgl. E 25. September 2002, 2001/12/0209; E 23. Jänner 2008, 2006/12/0206; E 28. Jänner 2010, 2006/12/0195).

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