Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der T M in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. April 2023, 1. VGW 002/085/8888/2022, 2. VGW 002/085/8890/2022 und 3. VGW 002/V/085/2122/2023, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz sowie Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2022 wurde hinsichtlich der näher bezeichneten Glücksspielgeräte bzw. sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen Hilfsmittel (FA Nr. 1A, 1B, 2A, 2B, 3A, 3B, 3C, 4A, 4B, 4C), die am 6. April 2022 um 23.00 Uhr in einem näher bezeichneten Lokal durch Organe der Finanzpolizei gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmt worden waren, gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Glücksspielgeräten/sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen. Weiters wurde hinsichtlich dieser Glücksspielgeräte/sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen Hilfsmittel zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nach § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.
2Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Dezember 2022 wurde die Revisionswerberin der zweifachen Übertretung des Glücksspielgesetzes gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG schuldig erkannt, weil sie als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG am 6. April 2022 um 22.27 Uhr in einem näher genannten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Kartenpokerspielen „auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko“ im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet habe, indem sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei näher bezeichnete Pokertische (FA Nr. 1A und 1B sowie FA Nr. 2A und 2B) und die dazugehörigen Aluminiumkoffer mit Jetons (FA Nr. 3A und 3B) sowie Kartons mit Jetons (FA Nr. 3C, 4A und 4B) aufgestellt und verbotene Ausspielungen (Pokerspiele) veranstaltet habe, an welchen Personen vom Inland aus hätten teilnehmen können. Es sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an illegalen Glücksspielen geboten worden, bei denen Spieler zur Teilnahme einen Einsatz zu leisten gehabt hätten und nach Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht gestellt worden sei. Für den Betrieb sei keine Bewilligung oder Konzession vorgelegen. Durch Kontrollorgane der Finanzpolizei sei am 6. April 2022 im Zeitraum von 22.27 bis 23.00 Uhr festgestellt worden, dass dadurch Glücksspiele (Pokerspiele) mit unterschiedlichen Einsatzhöhen in Form von verbotenen Ausspielungen hätten gespielt werden können.
3 Über die Revisionswerberin wurden Geldstrafen in der Höhe von je € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Tag) verhängt und sie wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
4 Die gegen den Bescheid vom 13. Juni 2022 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23. Dezember 2022 gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es die Geldstrafen auf jeweils € 500, (die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden) herabsetzte; es sprach aus, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde entsprechend auf € 50,pro Eingriffsgegenstand reduziere. Im Übrigen wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG“ entfalle, nach der Nummer „4B“ die Wortfolge „und 4C“ hinzugefügt werde und als Strafnorm sowie Strafsanktionsnorm § 52 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I 104/2019 anzuführen sei. Die Revisionswerberin habe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0166 bis 0167, mwN).
10In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen habe und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0186, mwN).
11 Mit dem im Zulässigkeitsvorbringen (nach Darstellung einzelner vorliegend maßgeblicher Rechtsvorschriften) erhobenen Vorwurf, es gehe aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht hervor, „worin die Veranstaltungshandlung einer verbotenen Ausspielung bestanden haben soll“, geht die Revisionswerberin über den Umstand hinweg, dass in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses (mit einer näheren Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung) zusammengefasst festgehalten wurde, dass die Revisionswerberin in dem im Spruch des Straferkenntnisses genannten Lokal „Pokerspiele auf eigene Rechnung und Gefahr“ durchgeführt habe, sie das wirtschaftliche Risiko der Pokerspiele getragen habe, somit deren Veranstalterin gewesen sei und diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt habe. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses geht auch hervor, welche Handlung der Revisionswerberin vorgeworfen wurde.
12 In welcher Hinsicht das angefochtene Erkenntnis damit von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei (oder inwiefern eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei), lässt das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision nicht erkennen.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 2025