Ra 2022/12/0122 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Bescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 31.5.2000, 94/08/0032). Durch die Nennung nicht anwendbarer Bestimmungen neben den anzuwendenden wird ein Revisionswerber in keinem subjektiven Recht verletzt. § 17 VwGVG 2014 stellt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ab und gelangt daher - jedenfalls nicht unmittelbar - im Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht zur Anwendung. Selbst falls für das Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung neben dem VwGVG 2014 keine weiteren Verfahrensbestimmungen normiert sein sollten, sind allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH mangels näherer gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen. Dazu zählen etwa die Wahrung des Parteiengehörs, das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einer Partei vorgebrachten Einwendungen auseinandersetzen muss, und die Ermittlung und Feststellung des für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltes (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/16/0216).