Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des F G in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023, W293 2262512 1/14E, betreffend Jubiläumszuwendung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht seit 1. August 2020 in einem öffentlichen rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuvor der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 ersuchte er die belangte Behörde um Zuerkennung der Jubiläumszuwendung für eine vollendete Dienstzeit von 40 Jahren und stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung bzw. Mitteilung.
3 Mit Schriftsatz vom 10. August 2022 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde.
4 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 6. Dezember 2021 auf Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung in der Höhe des Vierfachen seines Monatsbezuges aus Anlass seines 40jährigen Dienstverhältnisses gemäß § 20c Abs. l Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab und stellte das Säumnisverfahren ein.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er stand zuvor in einem öffentlichrechtlich Dienstverhältnis und war der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen. Er war als Zusteller bei der Zustellbasis S in Verwendung. Mit 01.08.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
1.2. Unter Anrechnung von Vordienstzeiten hat er am 11. Mai 2020 eine 40 jährige Dienstzeit absolviert. Beurteilungszeitraum für die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist somit der Zeitraum 10.09.1980 bis 10.05.2020.
1.3. Mit Disziplinarerkenntnis vom 06.07.2021 wurde der damals schon in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis befindliche Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde aufgrund von Dienstpflichtverletzungen während aufrechten Dienstverhältnisses für schuldig gesprochen und über ihn gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Ruhebezug verhängt.
Der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses lautet wie folgt:
‚OO iR FG ist schuldig, er hat
1. unter Mißachtung des 0,0 Promille Gebotes im Fahrdienst regelmäßig während der Dienstzeit bzw. vor Abstellen des Dienstfahrzeuges an seiner Wohnadresse Alkohol in Form von einem oder mehreren Radlern in Lokalen oder bei Privatpersonen konsumiert, so etwa während gebuchter Mitbesorgungen am 08.03.2019 in der Zeit von 15:45 Uhr bis 16:33, am 21.03.2019 in der Zeit von 15:27 Uhr bis 16:21 bzw. bis zum Verlassen des Lokals gegen 21.00 Uhr und am 28.03. 2019 in der Zeit von 15:48 Uhr bis 16:33 Uhr, jeweils im Restaurant M, (in) S, und danach das ihm zugewiesene Dienstfahrzeug in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen,
2. entgegen den Bestimmungen der Dienstanweisung über die Heimfahrgenehmigung sein Dienst-Fahrzeug öfters nach der letzten Zustellung für Privatfahrten zu von ihm bevorzugten Lokalen, wie (dem Restaurant) M oder dem Hotel K, (in) S, benützt und das Dienstfahrzeug verspätet, teilweise erst in den späten Abendstunden an seiner Wohnadresse abgestellt, so z.B. laut Beobachtungsprotokoll am 19.02., 07.03. und 14.03.2019 sowie nach eigenen Angaben am 21.03.2019, als er sich ab 15:33 Uhr bis ca. 21:00 Uhr anlässlich einer Geburtstagsfeier (im Restaurant) M aufgehalten hat,
3. Mitbesorgungen bewusst falsch am Handheld dargestellt, indem er diese bereits am Beginn seines eigenen Zustellgangs erledigt, aber erst nach Zustellung seines eigenen Rayons, als er sich bereits in einer nicht gebuchten Pause befand, eingepflegt hat, wodurch er z.B. am 08.03.2019 zu Unrecht 48 Minuten, am 21.03.2019 zu Unrecht 54 Minuten und am 28.03.2019 zu Unrecht 45 Minuten als Überstunden aus Anlass einer Mitbesorgung verzeichnet hat
4. weitere grobe Manipulationen bei seinen Handheldeintragungen vorgenommen, insbesondere bei der Buchung von Ruhepausen und der Buchung seines Dienstendes, indem er
a.) sich am 19.02.2019 von 09:50 Uhr bis 10:10 Uhr zu Hause in der V und von 15:07 bis 15:52 in der Gaststätte M aufgehalten hat, ohne diese Pausen in seinem Handheld zu buchen, eine Gehen-Buchung erst um 15:52 Uhr vorgenommen hat, obwohl er bereits um 15:00 Uhr an der letzten Abgabestelle zugestellt hatte und anschließend (zum Restaurant) M gefahren ist, woraus sich, abzüglich einer fälschlicherweise ins Handheld gebuchten Pause von 30 Minuten während der Anfahrt zum Rayon, eine Zeitmanipulation von 42 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
b.) sich am 20.02.2019 von 09:50 Uhr bis 10:16 Uhr zu Hause aufgehalten, dafür jedoch nur eine Minute Pause gebucht hat, seine Gehen Buchung um 16:06 Uhr durchgeführt hat, obwohl er bereits um 15:36 Uhr an der letzten Abgabestelle zugestellt hatte und sich ab 15:40 Uhr in der (Bar in) H aufgehalten hat, woraus sich abzüglich einer fälschlicherweise ins Handheld gebuchten Pause von 30 Minuten während der Anfahrt zum Rayon eine Zeitmanipulation von 25 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
c.) am 26.02.2019 die Gehen Buchung erst um 16:12 Uhr durchgeführt hat, obwohl er bereits um 15:35 Uhr seine letzte dienstliche Tätigkeit verrichtet hatte, woraus sich eine Zeitmanipulation von 37 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
d.) sich am 27.02.2019 von 10:23 Uhr bis 10:30 Uhr zu Hause in V aufgehalten hat, ohne diese Pause in seinem Handheld zu buchen sowie erst um 16:10 Uhr die Gehen Buchung in der (Bar) T durchgeführt hat, obwohl er seinen Dienst bereits um 15:46 Uhr beendet hatte, woraus sich eine Zeitmanipulation von 31 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
e.) sich am 07.03.2019 von 10:24 bis 10.35 Uhr zu Hause in V aufgehalten hat, ohne diese Pause in seinem Handheld zu buchen sowie erst um 16:06 Uhr die Gehen Buchung (im Restaurant) M durchgeführt hat, obwohl er seinen Dienst bereits um 15:14 Uhr beendet hatte, woraus sich eine Zeitmanipulation von 63 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
f.) am 14.03.2019 erst um 16:07 Uhr die Gehen-Buchung (im Restaurant) M durchgeführt hat, obwohl er seinen Dienst bereits um 15:33 Uhr beendet hatte, woraus sich eine Zeitmanipulation von 34 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
g.) sich am 21.03.2019 von 10:18 Uhr bis 10:30 Uhr zu Hause in V aufgehalten hat, ohne dafür eine Pause gebucht zu haben, sich von 14:23 Uhr bis 14:40 Uhr in der S Straße ... aufgehalten hat, ohne dafür eine Pause gebucht zu haben, sich ab 15:33 Uhr (im Restaurant) M aufgehalten und erst um 16:23 Uhr im Lokal die Gehen Buchung durchgeführt hat, obwohl die letzte Zustellung bereits um 15:29 Uhr erfolgt war, woraus sich eine Zeitmanipulation von insgesamt 31 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
h.) am 26.03.2019 erst um 15:58 Uhr die Gehen-Buchung durchgeführt hat, obwohl er seinen Dienst bereits um 15:45 Uhr beendet hatte, woraus sich eine Zeitmanipulation von 13 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
i.) sich am 27.03.2019 von 13:36 bis 14:16 Uhr an der Anschrift R, Familie H, aufgehalten hat, ohne dafür eine Pause gebucht zu haben, die Gehen-Buchung erst um 15:52 Uhr durchgeführt hat, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit schon um 15:14 Uhr verrichtet hatte, woraus sich abzüglich einer während des Zustellganges gebuchten jedoch nicht konsumierten Pause von 14:21 Uhr bis 14:43 Uhr, eine Zeitmanipulation von insgesamt 56 Minuten ergibt, welche er zu Unrecht für sein Gleitzeitkonto lukriert hat,
5. seine Indoor Tätigkeit in der Zustellbasis ohne dienstliche Notwendigkeit ca. eine halbe Stunde ausgedehnt, indem er langsamer gearbeitet hat, als es ihm möglich gewesen wäre, um vorzutäuschen, dass der übertragene Arbeitsumfang in der vorgegebenen Zeit nicht zu bewältigen wäre, konkret ohne plausible Begründung
a.) am 19.02.2019 um 19 Minuten,
b.) am 20.02.2019 um 30 Minuten,
c.) am 26.02.2019 um 22 Minuten,
d.) am 27.02.2019 um 39 Minuten,
e.) am 07.03.2019 um 48 Minuten,
f.) am 14.03.2019 um 42 Minuten,
g.) am 21.03.2019 um 34 Minuten,
h.) am 26.03.2019 um 36 Minuten
i.) am 27.03.2019 um 53 Minuten
länger für seine Indoor Tätigkeit gebraucht hat, als die diesbezügliche TBS Berechnung vorsieht.
6. sich nicht an die vorgeschriebene Gangordnung gehalten und gleiche Straßen ohne dienstliche Notwendigkeit öfters angefahren, um seine für Pausen bevorzugten Orte zu erreichen, indem er
a.) sich am 19.02.2019 nach der letzten Abgabestelle Gangordnung 354 zum Lokal M, Gangordnung 315, begeben hat,
b.) am 20.02.2019 nach der Abgabestelle Gangordnung 287 erneut zum Hotel R, Gangordnung 130, gefahren ist,
c.) am 26.02.2019 einerseits um 11:30 Uhr zum Postpartner gefahren ist, ohne dass dies in der Gangordnung vorgesehen ist, andererseits um 14:20 Uhr nochmals (das Restaurant) M angefahren ist, um sich dort bis zumindest 16:45 Uhr aufzuhalten,
d.) am 07.03.2019 um 14:45 Uhr beim Landabgabekasten M (Gangordnung 315) ohne zuzustellen vorbeigefahren ist und um 15:14 Uhr nochmals (das Restaurant) M angefahren ist, um sich dort bis zumindest 16:45 Uhr aufzuhalten,
e.) am 14.03.2019 um 15:02 Uhr beim Landabgabekasten M (Gangordnung 315) ohne zuzustellen vorbeigefahren ist und um 15:35 Uhr nochmals (das Restaurant) M angefahren ist, um sich dort bis zumindest 16:45 Uhr aufzuhalten,
f.) am 21.03.2019 nach der Zustellung von GO 287 ... wieder zu GO 121 ... und GO 138 ... zurückgefahren ist,
g.) am 27.03.2019 die Abgabestellen Gangordnung 128 bis 138 und 154 bis 166 nicht zugestellt hat, die Abgabestellen mit Gangordnung 229 und 263 vor den Abgabestellen mit Gangordnung 130 bis 138 angefahren ist und um 14:50 Uhr (das Restaurant) M (Gangordnung 315) angefahren ist, ohne dort zuzustellen,
7. absichtlich falsche Eingaben über Zustellvorgänge in seinem Handheld vorgenommen, um vorzutäuschen, dass er seinen Zustellgang noch nicht beendet hat, konkret
a.) am 21.03.2019 um 16:19 Uhr den Status ‚Paket abgestellt‘ für die Adressen ... und ... in seinem Handheld gepflegt hat, obwohl er nachweislich seit 15:33 Uhr (im Restaurant) M eine nicht gebuchte Pause konsumiert hat,
b.) am 26.03.2019, nachdem er um 15:38 Uhr an der letzten Abgabestelle zugestellt hatte, den Status ‚Paket abgestellt‘ für die Adressen ... um 15:42 Uhr, ..., um 15:49 Uhr, ... um 15:51 Uhr und ... um 15:56 Uhr in seinem Handheld eingegeben hat,
c.) am 27.03.2019, nachdem er um 15:14 Uhr an der letzten Abgabestelle zugestellt hatte, während eines Aufenthalts im Hotel ‚Haus K‘ zwischen 15:23 Uhr und 15:47 Uhr für 4 weitere Pakete den Status ‚Paket abgestellt‘ in seinem Handheld eingepflegt hat.
OO iR FG hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 Abs 1 BDG 1979 schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es wird deswegen über ihn gemäß § 126 Abs 2 iVm § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Ruhebezug verhängt.‘
Der rechtlichen Beurteilung des Disziplinarerkenntnisses kann insbesondere Folgendes entnommen werden:
‚Ein Zusteller, der gegen wesentliche Vorschriften im Zustelldienst verstößt, indem er sich nicht strikt an das 0,0 Promille-Gebot, die Vorgaben für die Heimfahrgenehmigung und die Gangordnung hält sowie Buchungen im MDEGerät laufend nicht zeitnah und korrekt durchführt, verletzt dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 Abs 1 BDG 1979 erheblich. Der Einhaltung von Dienstanweisungen im Außendienst kommt dabei aufgrund der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die Missachtung des Alkoholverbots in Verbindung mit dem Parken eines Dienst KFZ in den Abendstunden vor einem Lokal, in dem gefeiert wird, auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
[...]
Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens ist bei dem OO iR FG zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen.
Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen verlangt in generalpräventiver Hinsicht eine spürbare Sanktion.
Bei der Strafbemessung sind als erschwerend die zahlreichen Dienstpflichtverletzungen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit in einer 39 jährigen Dienstzeit sowie die lange Verfahrensdauer zu werten.
Vor diesem Hintergrund kann spezialund generalpräventiv mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Ruhebezuges gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 gerade noch das Auslangen gefunden werden.‘
1.4. Der Beschwerdeführer hat im Beobachtungszeitraum über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen das im Dienst vorgeschriebene 0,0 Promille Gebot, die Heimfahrtgenehmigung und die Gangordnung verstoßen. Buchungen am mobilen Datenerfassungsgerät zu Pausen, Dienstende, Zustellvorgängen und Mitbesorgungen wurde von ihm nicht immer zeitnah und korrekt durchgeführt. Dies ist auch in zwei Dienstbeschreibungen vom 11.04.2019 bzw. 20.01.2022 festgehalten.
1.5. Der Beschwerdeführer hat nie gegen die Dienstanweisungen remonstriert. Im Speziellen betrifft dies insbesondere die Dienstanweisung vom 19.10.2018 betreffend Zeiterfassung in der Briefzustellung Distribution, Buchung von ‚Dienstgang-Beginn‘ und ‚Dienstgang-Ende‘ sowie die Dienstanweisung vom 18.12.2012 betreffend Heimfahrtgenehmigung, die vom Beschwerdeführer am 25.02.2013 unterfertigt wurde. Nach der zuletzt genannten Erklärung verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem dazu, im Rahmen der erteilten Heimfahrtgenehmigung das posteigene KFZ ausschließlich für die wirtschaftlich kürzeste Fahrtstrecke vom Standort der letzten dienstlichen Tätigkeit (letzte Abgabestelle; Benachrichtigungsfiliale oder Depotstelle) zur Wohnung des Mitarbeiters sowie von der Wohnung zur Zustellbasis zu benützen. Ausgenommen sind Wegleistungen für das Betanken sowie die Reinigung/Pflege des KFZ. Ausdrücklich verboten sind Privatfahrten.“
7 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Disziplinarerkenntnis sei am 6. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen. Dass sich der Revisionswerber im Beobachtungszeitraum über längere Zeiten nicht an Dienstvorschriften gehalten habe, ergebe sich aus einer Gesamtschau des Disziplinarerkenntnisses und des Behördenakts insbesondere den Dienstbeschreibungen , den Aussagen des Revisionswerbers und der über das dienstliche Verhalten des Revisionswerbers im Beurteilungszeitraum einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
8 Dem Disziplinarerkenntnis sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber unter Missachtung des „0,0 Promille Gebots“ regelmäßig während der Dienstzeit bzw. vor Abstellen des Dienstfahrzeuges an seiner Wohnadresse Alkohol in Form von einem oder mehreren Radlern in Lokalen oder bei Privatpersonen getrunken und danach sein Dienstfahrzeug in alkoholisiertem Zustand in Betrieb genommen habe. Im Disziplinarerkenntnis beispielhaft genannt seien explizit drei solcher Vorkommnisse im März 2019. Der Revisionswerber habe Verstöße gegen das „0,0 Promille Gebot“ im Dienst auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben, wo er ausgesagt habe, „ab und zu“ einen Radler getrunken zu haben.
9 Der Revisionswerber sei mit dem Disziplinarerkenntnis weiters wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der Dienstanweisung über die Heimfahrtgenehmigung schuldig gesprochen worden. Er habe das Dienstfahrzeug öfters nach der letzten Zustellung für Privatfahrten benutzt (etwa im Februar und März 2019).
10 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Revisionswerber zwar ausweichend angegeben, das Dienstfahrzeug nach der letzten Zustellung nur zwei Mal für private Fahrten genutzt zu haben. Dies decke sich jedoch einerseits nicht mit dem Disziplinarerkenntnis und den darin festgestellten Vorfällen am 19. Februar, 7. und 21. März sowie 14. April 2019; andererseits habe der als Zeuge befragte ehemalige Distributionsleiter der Zustellbasis und bis zum Jahr 2017 Vorgesetzte des Revisionswerbers, GM (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof), glaubhaft angegeben, dass der Revisionswerber das Dienstfahrzeug auch einmal nach seinem Dienst genutzt habe, weil eine Radarstrafe eingegangen sei. Der Zeuge habe sich nicht mehr an den Zeitpunkt dieses Vorfalls erinnern können, es sei jedoch davon auszugehen, dass dies bereits mehrere Jahre zurückliege, nachdem der Zeuge schon jahrelang nicht mehr der Vorgesetzte des Revisionswerbers gewesen sei.
11 Dass der Revisionswerber Buchungen am mobilen Datenerfassungsgerät nicht stets korrekt durchgeführt habe, ergebe sich ebenfalls aus dem Disziplinarerkenntnis. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eingeräumt, Zeiten falsch verbucht zu haben. Er habe dies betreffend Mitbesorgungen für abwesende Zusteller (die nach der Dienstvorschrift nach Erledigung der Zustellungen im eigenen Zustellrayon zu erledigen wären) damit gerechtfertigt, diese schon davor zugestellt zu haben, weil er ansonsten Umwege hätte fahren müssen. Gegen die entsprechenden Dienstanweisungen habe der Revisionswerber nicht remonstriert.
12 Die Fehlbuchungen von Ruhepausen bzw. des Dienstendes habe der Revisionswerber damit gerechtfertigt, die Arbeit schon vor der offiziellen Dienstzeit begonnen und die davor erbrachten Zeiten sodann auf diese Weise als Dienstzeit verbucht zu haben. Dies habe er seit Einführung der Handhelds so gemacht (somit in etwa ab dem Jahr 2013). Zur absichtlich falschen Eingabe von Zustellvorgängen in das Handheld habe der Revisionswerber angegeben, gelegentlich die abgestellten Sendungen entsprechend eigener händischer Aufzeichnungen erst nach Abschluss sämtlicher Zustellungen in das Handheld eingepflegt zu haben; dies nicht nur in letzter Zeit, sondern auch schon früher.
13 Als Beweis für die mangelhafte Verbuchung von Dienstzeiten durch den Revisionswerber könne zudem ein im Verwaltungsakt einliegendes Beobachtungsprotokoll des Dienstgebers für sieben Tage im Zeitraum Februar bis März 2019 herangezogen werden, in dem zahlreiche Verstöße angeführt seien.
14 Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene ehemalige Vorgesetzte GM habe allgemein angegeben, dass es hinsichtlich der Einhaltung von Anweisungen durch den Revisionswerber teilweise Probleme gegeben habe.
15 Die Feststellungen zur Nichteinhaltung der Gangordnung würden sich zum einen aus dem Disziplinarerkenntnis ergeben; zum anderen habe der Revisionswerber dazu in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er habe die Arbeit so verrichtet, wie es am Praktischsten und nur zum Vorteil des Unternehmens gewesen sei. Auch könne man sich teilweise für die eigene Sicherheit, wenn man im Gebirge fahre, nicht immer an die Gangordnung halten.
16 Die Feststellungen zur Dienstanweisung betreffend Heimfahrtgenehmigung ergäben sich aus der diesbezüglichen, vom Revisionswerber am 25. Februar 2013 unterfertigten, im Akt einliegenden Verpflichtungserklärung. Ebenfalls im Akt befindlich sei die Dienstanweisung vom 19. Oktober 2017 betreffend die Zeiterfassung in der Briefzustellung Distribution.
17 Die Dienstbeschreibungen vom 11. April 2019 bzw. vom 20. Jänner 2022 lägen im Akt auf. Diese seien von HM (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof), der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen worden sei, erstellt worden, wobei er diesbezüglich zuvor in einigen Punkten Rücksprache mit dem früheren Vorgesetzten GM gehalten habe.
18 Dass der Revisionswerber nie gegen die Dienstanweisungen remonstriert habe, habe dieser in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2023 selbst angegeben; dies sei von der Dienstbehörde bestätigt worden.
19In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere aus, der Treuebegriff des § 20c Abs. 1 GehG beziehe sich auf die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979. Dabei seien nach ständiger Rechtsprechung der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen; eine in den letzten Jahren liegende berufliche Entwicklung sei dabei besonders zu berücksichtigen. Sei der Beamte mit Disziplinarerkenntnis rechtskräftig einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt worden, sei schon damit für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten bindend festgestellt worden. Die Verletzung von Dienstpflichten, in der nicht zugleich strafrechtliche Verstöße lägen, könne im Fall einer entsprechenden Schwere und Häufung sowie unter Berücksichtigung der dienstlichen Position und des Aufgaben und Verantwortungsbereichs des Beamten für eine Versagung der Jubiläumszuwendung genügen. Beschränke sich allerdings das dem Beamten angelastete Fehlverhalten auf einen im Vergleich zur Dienstzeit nur kurzen Zeitraum und habe dem Beamten ein anderes Fehlverhalten während der Dienstzeit nicht zum Vorwurf gemacht werden können, so stehe dies der Annahme treuer Dienste und einer Ermessensübung zugunsten des Beamten nicht entgegen.
20 Zur Beurteilung der Frage, ob das vom Beamten gesetzte Fehlverhalten insgesamt betrachtet dem Vorliegen der Erbringung „treuer Dienste“ entgegenstehe, habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestimmte Kriterien herausgearbeitet, die bei der Bewertung eines dienstlichen Fehlverhaltens zu beachten seien. So seien etwa die Dauer und die Beanstandungswürdigkeit des Fehlverhaltens, die Schwere des Fehlverhaltens, der durch das Fehlverhalten eingetretene Schaden und die Art sowie Höhe der ausgesprochenen und die Häufigkeit der (disziplinären) Verurteilungen für die Beurteilung maßgeblich.
21Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen in nicht gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hätte, indem sie das Vorliegen von treuen Diensten des Revisionswerbers iSd § 20c Abs. 1 GehG in seiner 40 jährigen Dienstzeit verneint habe:
22Der Revisionswerber sei mit Disziplinarerkenntnis vom 6. Juli 2021 schuldig gesprochen worden, Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 BDG 1979 begangen zu haben, und zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Ruhebezuges verurteilt worden. Diesbezüglich habe die Bundesdisziplinarbehörde ausgeführt, dass weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen sei; die Schwere der Dienstpflichtverletzungen verlange in generalpräventiver Sicht eine spürbare Sanktion. Wie der Rechtsprechung zu entnehmen sei, sei diese Entscheidung im Verfahren über die Jubiläumszuwendung für die Dienstbehörde, aber auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend.
23 Das Bundesverwaltungsgericht übersehe dabei nicht, dass es sich hierbei nur um eine einmalige disziplinäre Verurteilung handle. In Betracht zu ziehen sei jedoch, dass der Revisionswerber selbst in der mündlichen Verhandlung zugegeben habe, pflichtwidrige Handlungsweisen bereits über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg vorgenommen zu haben; so etwa hinsichtlich des Alkoholverbots (wo er zugegeben habe, auch schon vor Jahren gelegentlich im Dienst Alkohol konsumiert zu haben), weiters hinsichtlich der vorschriftswidrigen Zeitaufzeichnungen und der Verstöße gegen die Heimfahrtgenehmigung, wie auch beweiswürdigend ausgeführt worden sei. Insofern sei somit entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht davon auszugehen, dass sich das ihm angelastete Fehlverhalten nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt habe.
24 Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass für die belangte Behörde dadurch kein Schaden eingetreten sei. Gerade bei Verstößen gegen das „0,0 Promille Gebot“ bzw. gegen die Regelungen der Heimfahrtgenehmigung sei der belangten Behörde zuzustimmen, dass es für die Österreichische Post AG auch einen Imageschaden darstelle, wenn ein Beamter während der Dienstzeit in der Öffentlichkeit Alkohol konsumiere oder erst nachts mit seinem Dienstfahrzeug von einem Lokal wegfahre. Beim Alkoholverbot im Dienst gehe es auch um die Sicherheit der Dienstnehmer sowie um das Ansehen des Dienstgebers in der Öffentlichkeit. Auf eine tatsächliche Alkoholisierung und deren Feststellung komme es nicht an. Vielmehr sei nach den Vorgaben der Konsum von Alkohol in jedweder Form verboten. Eine Rechtfertigung dadurch, dass keine entsprechende Alkoholisierung eingetreten bzw. diese nicht nachgewiesen worden sei, wie sie der Revisionswerber vorgebracht habe, sei nicht möglich. Der Revisionswerber habe diesbezüglich im Übrigen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in der Beschwerdeschrift selbst angegeben, in der Dienstzeit ab und zu Alkohol konsumiert zu haben.
25 Auch falsche Zeitaufzeichnungen seien für die Dienstbehörde schadensgeneigt, sei diese doch verpflichtet, auf die Einhaltung der Arbeitszeitenregelungen zu achten und eine Überschreitung von zulässigen Höchstdienstzeiten hintanzustellen. Weiters entstehe generell ein Schaden, wenn Beamte durch Falschbuchungen Überstunden lukrierten, die ihnen nicht zustünden und es somit zu einer Erschleichung von Mehrdienstzeiten komme. Eine Nichteinhaltung der vorgegebenen, auf genauen Berechnungen basierenden Gangordnung verursache gegebenenfalls wirtschaftliche Schäden, wenn von einem Bediensteten entgegen den Vorgaben weitere Strecken gewählt und Mehrkilometer gefahren würden.
26 Wie festgestellt, liege eine gehäufte Verletzung von Dienstpflichten vor. Der Revisionswerber habe sich wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben habe über einen längeren Zeitraum hinweg über wesentliche Dienstanweisungen wie das Alkoholverbot, die Verpflichtungen zur korrekten Zeitaufzeichnung sowie die Gangordnung hinweggesetzt.
27 Die belangte Behörde habe in einer Gesamtbetrachtung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände klar offengelegt. Weder sei es dem Revisionswerber gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch seien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides hervorgekommen.
28 Dass die vom Revisionswerber monierten Dienstbeschreibungen, die vom Dienstvorgesetzten HM erstellt worden seien, zum Teil nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, schade angesichts der eigenen Aussagen des Revisionswerbers, der angegeben habe, sich über längere Zeiträume nicht an die Dienstvorschriften gehalten zu haben, nicht. Zudem habe der Dienstvorgesetzte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei der Erstellung der Dienstbeschreibung mit einem früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Revisionswerbers gesprochen zu haben, der eigene Wahrnehmungen gehabt habe. Dies habe der dazu geladene Zeuge GM, der über Jahre der zuständige Distributionsleiter und Vorgesetzte des Revisionswerbers gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Insofern greife das Vorbringen des Revisionswerbers nicht, dass die Dienstbeschreibung vom 20. Jänner 2022 nur einen kurzen Zeitraum umfasse und die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über das dienstliche Verhalten des Revisionswerbers bis ins Jahr 2013 getroffen habe. GM, der bei der Erstellung der Dienstbeschreibung mitwirkt habe, indem er seine eigenen Wahrnehmungen dem HM mitgeteilt habe, sei von ca. 2006 oder 2007 bis 2017 der Vorgesetzte des Revisionswerbers gewesen. Insofern umfassten die Angaben in der Dienstbeschreibung auch nicht nur die letzte Arbeitstätigkeit, sondern einen weitaus längeren Betrachtungszeitraum.
29 Sofern der Revisionswerber in seiner Beschwerdeschrift umfassend zum Gleitzeitmodell der Österreichischen Post AG ausführe sowie vorbringe, dass ihm seit Jahrzehnten Nebengebühren im erheblichen Ausmaß vorenthalten würden, sei festzuhalten, dass dies für die Beantwortung der Frage der Jubiläumszuwendung ohne Relevanz sei. Diesbezüglich sei auch der Aussage des Vertreters der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Gleitzeitvereinbarung nichts mit der Einhaltung von bestimmten Weisungen wie einer Gangordnung, dem Verbot der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges oder einem Alkoholverbot während des Dienstes zu tun habe. Gehaltsrechtliche Fragen seien nicht Gegenstand des Verfahrens und das Bundesverwaltungsgericht würde durch eine diesbezügliche Entscheidung den Verfahrensgegenstand überschreiten.
30 Nicht geteilt werden könne die Ansicht des Revisionswerbers, die Dienstvorschriften seien willkürlich erlassen worden und dies würde zur Unwirksamkeit der Weisung führen. Für die Dienstvorschriften bestünden wie bereits ausgeführt sehr wohl objektive Rechtfertigungen, sodass kein Fall von Willkür zu sehen sei, und daher jedenfalls insbesondere mangels Remonstration durch den Revisionswerber von einer Befolgungspflicht auszugehen sei.
31 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, die niederschriftliche Einvernahme durch das Qualitätsmanagement der Österreichischen Post AG sei ein nicht verwertbares Beweismittel, weil dieses für Beamte nicht zuständig sei, sei anzumerken, dass es auf dieses Einvernahmeprotokoll im gegenständlichen Fall ohnedies nicht ankomme. Der Revisionswerber habe selbst in der mündlichen Verhandlung die oben angeführten Dienstverfehlungen angegeben und auch vor der Bundesdisziplinarbehörde in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 angegeben, sich nicht immer an das „0,0 Promille Gebot“, die Heimfahrtgenehmigung und die Gangordnung gehalten bzw. Buchungen am „MDE Gerät“ zu Pausen, Dienstende, Zustellvorgängen und Mitbesorgungen nicht immer zeitnah und korrekt durchgeführt zu haben.
32 Sofern der Revisionswerber mehrmals vorgebracht habe, Mitbesorgungen seien nach internen Vorschriften nicht durch Dienstnehmer im Alter von über 50 Jahren vorzunehmen, vermöge dies keine Rechtfertigung dafür sein, bei einer Übernahme einer Mitbesorgung die Verbuchung der Tätigkeit entgegen den diesbezüglichen Dienstvorschriften vorzunehmen, wie dies der Revisionswerber laut seinen eigenen Angaben getan habe und von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren objektiv festgestellt worden sei.
33Unter diesen Gesichtspunkten sei die von der Behörde im eigenen Ermessen vorgenommene Entscheidung, dass beim Revisionswerber aufgrund der Häufigkeit und Schwere der verwirklichten Dienstpflichtverletzungen das Vorliegen „treuer Dienste“ im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen und somit keine Jubiläumszuwendung zuerkannt worden sei, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
34 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
35 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und der Revisionswerber eine Äußerung dazu.
36 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
37Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
38Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
39 Der Revisionswerber bringt in der weitwendigenBegründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst im Wesentlichen vor, der Dienstgeber habe sich ihm gegenüber „mehrfach gesetzwidrig verhalten und daraus Vorwürfe erhoben, die sich als nicht gerechtfertigt“ erwiesen hätten. Die im Rahmen des § 20c GehG anzustellende Betrachtungsweise hänge mit dem Aspekt der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtungen von Dienstgeber und Dienstnehmer zusammen. Die Verneinung des Vorliegens der „treuen Dienste“ sei eindeutig unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung und Begründungspflicht abgewichen, zudem habe es den Beobachtungszeitraum 10. September 1980 bis 10. Mai 2020 entgegen der Rechtsprechung nicht in Teilzeiträume eingeteilt und keine Abwägung zwischen diesen Teilzeiträumen vorgenommen. Aus der Beweisaufnahme hätten sich nachweislich fünf Teilzeiträume ergeben, nämlich vom 10. September 1980 bis zum Jahr 2007, vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2017, vom Jahr 2017 bis 19. Februar 2019, vom 19. Februar 2019 bis 27. März 2019 sowie vom 28. März 2019 bis 10. Mai 2020.
40Im Verfahren betreffend Jubiläumszuwendung ist im Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0062, mwN). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat, und ob er der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (VwGH 17.4.2013, 2012/12/0065, mwN). Die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 GehG 1956 stellt eine Ermessensentscheidung dar. Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten soll die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009, mwN). Wurde der Beamte mit Disziplinarerkenntnis rechtskräftig einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist schon damit für die Dienstbehörde im Rahmen des Verfahrens über die Jubiläumszuwendung die Verletzung der Dienstpflichten durch den Beamten bindend festgestellt (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0065, mwN).
41 Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, dass der Beurteilungszeitraum im gegenständlichen Fall vom 10. September 1980 bis 10. Mai 2020 reiche, und stellte, unter Bezugnahme auf das Disziplinarerkenntnis vom 6. Juli 2021, die Dienstbeschreibungen vom 11. April 2019 und 20. Jänner 2022 sowie die Aussagen des Revisionswerbers und der einvernommenen Zeugen fest, dass der Revisionswerber im Beobachtungszeitraum über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen das im Dienst vorgeschriebene „0,0 Promille Gebot“, die Heimfahrtgenehmigung und die Gangordnung verstoßen sowie Buchungen am mobilen Datenerfassungsgerät zu Pausen, Dienstende, Zustellvorgängen und Mitbesorgungen nicht immer zeitnah und korrekt durchgeführt habe. Es führte insbesondere aus, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung selbst zugegeben habe, pflichtwidrige Handlungen bereits über Jahre bzw Jahrzehnte hinweg vorgenommen zu haben und dass eine gehäufte Verletzung von Dienstpflichten über einen längeren Zeitraum hinweg vorliege.
42Das Bundesverwaltungsgericht nahm damit entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Überprüfung des gesamten in Betracht kommenden Zeitraums vor; dass dieser in konkret datumsmäßig abgegrenzte Teilzeiträume zu unterteilen gewesen wäre, wie in der Revision vorgebracht, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionswerber mit seinem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht dar (zum Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts bei einer Ermessensentscheidung der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2017/12/0118, Rn. 21, mwN).
43 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision weiters zusammengefasst vor, er sei als Zusteller mit der Wertigkeit PT 8 an vorletzter Stelle des PT Schemas einzuordnen gewesen, weswegen entgegen der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsprechung, dergemäß bei höherer Funktion das Schwergewicht auf die Entwicklung der letzten Jahre zu legen sei, nicht zur Anwendung komme. Auch habe der Revisionswerber jährlich die freiwillige Leistung der Unternehmensbeteiligung für ordnungsgemäße Arbeitserledigung erhalten. Der Inhalt der Dienstbeschreibungen sei dem Beobachtungsprotokoll bzw. der Niederschrift des Qualitätsmanagements entnommen, das jedoch für eine Niederschrift bei Beamten nicht zuständig sei, weshalb dies nicht geeignet sei, den „vollen Beweis durch die Dienstbeschreibungen“ zu erbringen. Der Revisionswerber sei nach dem 27. März 2019 bis zu seiner Pensionierung weiterhin im Zustelldienst auf seinem Rayon eingesetzt worden, woraus sich schließen lasse, dass ihm weiterhin vertraut worden sei. Die Jubiläumszuwendung für 25 Dienstjahre sei ihm gewährt worden, dies hätte berücksichtigt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auf verschiedene, näher dargelegte Zeugenaussagen zu bestimmten „Teilzeiträumen“ bzw. einen Widerspruch darin nicht ein.
44Auch mit diesem Vorbringen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Abwägung in der Überprüfung des gesamten in Betracht kommenden Zeitraums für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und die diesbezügliche Beweiswürdigung. Dem Revisionswerber gelingt es jedoch nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Würdigung des Gerichts unter Berücksichtigung der dabei gebotenen Gesamtbetrachtung im Widerspruch zu bereits bestehenden Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stünde (vgl. VwGH 9.12.2020, Ro 2020/12/0017, mwN) oder dessen Beweiswürdigung unvertretbar wäre (zum bei der Beweiswürdigung anzulegenden Maßstab vgl. etwa VwGH 13.2.2025, Ra 2023/12/0023, mwN).
45 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision weiters im Wesentlichen vor, seit 1. Jänner 2013 werde in der Briefzustellung der Österreichischen Post AG das Gleitzeitdurchrechnungsmodell „BV Ist Zeit“ umgesetzt. Der Revisionswerber habe eine Optionserklärung abgeben müssen, um in der Betriebsvereinbarung „IST Zeit“ als Zusteller eingesetzt zu werden. Inhalt dieser „BV IST Zeit“ seien u.a. auch „Prozesse“, wie etwa Vorgaben für Heimfahrtgenehmigungen (Verbot der Privatnutzung des Dienst PKW), Vorgaben für die Gangordnung sowie Vorgaben für Buchungen am mobilen Datenerfassungsgerät zu Pausen, Dienstende, Zustellvorgängen und Mitbesorgungen. Die „BV IST Zeit“ verstoße jedoch gegen zwingendes Gesetzesrecht und sei daher absolut nichtig, sämtliche daraus fließende Pflichten bestünden deshalb nicht und der Umstieg auf die „BV IST Zeit“ sei damit unwirksam.
46 Dass die vom Revisionswerber gesetzten Handlungen, die zu seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung geführt haben und damit für das Bundesverwaltungsgericht bindend anzunehmen waren (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0065, mwN), anlässlich seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen wären, wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt.
47 Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Dienstanweisung vom 19. Oktober 2018 betreffe die Zeiterfassung in der Briefzustellung Distribution, Buchung von „Dienstgang Beginn“ und „Dienstgang Ende“, die Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012 die Heimfahrtgenehmigung. Diese Regelungen waren demnach (auch) in gesonderten Dienstanweisungen enthalten (gegen die der Revisionswerber nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht remonstrierte).
48 Soweit der Revisionswerber vorbringt, er habe keine Kenntnis von einem Alkoholverbot gehabt und ihm sei das „0,0 PromilleGebot“ erstmals mit der Zustellung der Disziplinaranzeige bekannt geworden, verstößt dieses Vorbringen gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0028). Dazu kommt, dass auch die Schuldhaftigkeit der Verletzung der Dienstpflicht in dieser Hinsicht mit dem erwähnten Disziplinarerkenntnis rechtskräftig und bindend feststeht.
49 Insofern der Revisionswerber bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe, abweichend vom Disziplinarerkenntnis, auf ein „Alkoholverbot“ abgestellt, das aus näher dargelegten Gründen nicht mit einem „0,0 Promille Gebot“ gleichzusetzen sei, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht erkennbar von einem „0,0 Promille Gebot“ ausging und, wie aus dem Kontext erschließbar, das Wort „Alkoholverbot“ in diesem Sinne synonym verwendete.
50 Mit dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, es stehe nicht fest, dass er durch die Konsumation von Alkohol gegen das „0,0 Promille Gebot“ verstoßen habe, weil es weder Feststellungen zu seinen „Promillebelastungen“ noch objektive Beweisergebnisse, dass er mehr als 0,0 Promille aufgewiesen habe, gebe, wendet sich der Revisionswerber erneut gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses stützte seine Feststellungen, dass der Revisionswerber im Beobachtungszeitraum über einen längeren Zeitraum wiederholt gegen das im Dienst vorgeschriebene „0,0 Promille Gebot“ verstoßen habe, insbesondere auf das Disziplinarerkenntnis und die Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, und legte dar, weswegen es auf eine tatsächliche Alkoholisierung nicht ankomme. Eine Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht auf.
51 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
52Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
53Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Mai 2025