Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B in C, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/1/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2024, W296 2290426 1/18E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde über den Revisionswerber nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4 500 Euro verhängt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zu dessen Begründung wird ausgeführt, dass zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden und für die Behörde damit kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wegen des aufrechten Dienstverhältnisses sei ein allfälliger Geldbetrag einbringlich. Der Betrag von (inklusive Kostenbeitrag) knapp 5 000 Euro würde den Revisionswerber jedoch unverhältnismäßig belasten, weil mehr als ein Monatsgehalt an Strafe verhängt worden sei. Ihm drohe der Nachteil „bspw. seine laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht berappen zu können“.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ab Vorlage der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A). Erst durch eine entsprechende Konkretisierung des Antrags, tunlichst unter ziffernmäßiger Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß), die glaubhaft darzutun ist, wird der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, die durch das Gesetz gebotene Abwägung vorzunehmen (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/09/0080; 21.7.2022, Ra 2022/09/0090, je mwN).
5 Derartige Angaben enthält der allgemein gehaltene, weder die Vermögensverhältnisse noch die Zahlungspflichten des Revisionswerbers beziffernde, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, weshalb der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Wien, am 29. August 2024