JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0122 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2022

Die Wortfolge "oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war" umschreibt (lediglich) eine Alternative zu der unmittelbar davor liegenden Wortfolge "und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist". Im Falle einer bereits einjährigen Dienstunfähigkeit hat demnach lediglich die prognostische Beurteilung der Frage zu entfallen, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit zu erwarten ist oder nicht (vgl. VwGH 27.2.2014, 2013/12/0125, ergangen zum im Wesentlichen gleichen § 68a Abs. 2 Wr DO 1994).

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