JudikaturVwGH

Ro 2014/12/0035 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2015

Die in § 141a BDG 1979 und § 35 GehG 1956 normierten Rechtsfolgen der fortdauernden Gebührlichkeit bestimmter Funktionszulagen (Wahrungs-Funktionsgruppen iSd RV 1577 BlgNR 18. GP, 170 und 183) kommen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Fall einer Verwendungsänderung oder Versetzung zum Tragen. Eine allfällige analoge Heranziehung dieser (auch eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz regelnden und daher in gewisser Weise ähnlichen) Bestimmungen (trotz des Fehlens jeder Möglichkeit einer Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle des Bundes) kommt einem Beamten, der durch einen - aus eigener Initiative gestellten - Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes sowie sein Einverständnis, zum Direktor eines Landesrechnungshofes ernannt zu werden, die in § 75b Abs. 1 BDG 1979 (damals) für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge der Abberufung von seinem Arbeitsplatz beim Rechnungshof des Bundes jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit - vergleichbar einem vorsätzlich herbeigeführten, die Dienstausübung verhindernden Gebrechen iSd § 141a Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie § 35 Abs. 5 Z 2 GehG 1956 - zu vertreten hat (Hinweis E 13. März 2009, 2005/12/0175), nicht zu Gute.

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