JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0061 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2024, W296 2290426 1/18E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter im Dienstgrad eines Bezirksinspektors in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) vom 7. März 2024 wurde der Revisionswerber vierer Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt, weil er

1. am 25. Juni 2022 laut eigenen Angaben während seines zivilen, bewaffneten Dienstes am Donauinselfest drei Spritzer konsumiert habe, wobei beim Einrücken in die Dienststelle um 1:50 Uhr Alkoholisierungssymptome (Alkoholfahne, verwaschene Aussprache) sowohl vom direkten Vorgesetzten als auch vom Leiter Stellvertreter hätten wahrgenommen werden können,

2. noch vor Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung mit den Worten „jetzt bin ich krank“ um 2:13 Uhr die Dienststelle verlassen habe, ohne den Amtsarzt abzuwarten,

3. es unterlassen habe, den Domizilwechsel hinsichtlich seines Krankenstands vom 27. November bis 2. Dezember 2022 bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. diesen zu melden, zumal er den Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz, sondern bei seiner Lebensgefährtin verbracht habe,

4. es unterlassen habe, einen weiteren Domizilwechsel hinsichtlich eines neuerlichen Krankenstands vom 17. bis 21. Dezember 2022 bei der Personalabteilung zu beantragen bzw. diesen zu melden, zumal er auch diesen Krankenstand laut eigenen Angaben nicht an seinem Hauptwohnsitz, sondern bei seiner Lebensgefährtin verbracht habe,

wodurch er zu den Punkten 1. und 2. Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie, Pkt. II.1. Dienstfähigkeit und Pkt. II.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“, P4/113730/1/2014, vom 19.05.2014, sowie „Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, Punkt IV. Grundsätzliche Vorgangsweise amtsärztliche Untersuchung“, P4/2950000/1/2014, vom 11.09.2014,

sowie zu den Punkten 3. und 4. Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ der LPD Wien, Pkt. II.5. „Beabsichtigter Domizilwechsel während des Krankenstandes“, P4/455939/1/2012, vom 28.12.2012, begangen habe.

Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.500 Euro verhängt und ihm nach § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ein Kostenbeitrag von 450 Euro auferlegt.

3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zu lässig.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Mit der unter diesem Gesichtspunkt vorgebrachten Aufzählung an Punkten, zu welchen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7So bedarf es in Bezug auf die Revisionszulässigkeit einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung und es ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. VwGH 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, mwN).

8Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen allgemein gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, wird zudem ein vom Verwaltungsgerichtshof nach dem für ihn dafür bestehenden Prüfkalkül (siehe dazu unter vielen VwGH 25.1.2024, Ra 2023/09/0180, Rn. 7) aufzugreifender Fehler nicht dargelegt.

9Die alternative Sachverhaltskonstellationen darstellenden Ausführungen gehen überdies nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb das Zulässigkeitsvorbringen insoweit auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (VwGH 21.8.2024; Ra 2024/09/0042, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen (siehe etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/09/0087, Rn. 13, mwN).

10Das Bestehen einer Befolgungspflicht auch bei bloß „schlicht“ rechtswidrigen Weisungen wurde vom Verwaltungsgerichtshof zudem in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont (vgl. VwGH 9.3.2022, Ro 2020/12/0004, mit Hinweis u.a. auf VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023).

11Zudem wird hinsichtlich keiner Frage konkret aufgezeigt, inwiefern eine Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtfrage abhängig wäre. In diesem Zusammenhang sind Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich (VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0230; 19.2.2024, Ra 2022/10/0003).

12Sofern schließlich ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei in den genannten Rechtsfragen auch (teilweise) von der bisherigen Judikatur abgewichen, fehlt es bereits an der dafür erforderlichen Angabe von zumindest nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von der das angefochtene Erkenntnis abweichen soll (vgl. VwGH 6.5.2024, Ra 2024/09/0026, mwN).

13 Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2024